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{'item': '4Ob604/87; 1Ob260/00t; 7Ob155/01x; 6Ob25/06d; 7Ob169/06p; 6Ob246/05b; 4Ob23/09z; 3Ob9/10k; 2Ob91/10m; 3Ob27/17t (3Ob42/17y); 7Ob68/18b; 3Ob2

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0062752 Entscheidungsdatum24.06.2025 Geschäftszahl4Ob604/87; 1Ob260/00t; 7Ob155/01x; 6Ob25/06d; 7Ob169/06p; 6Ob246/05b; 4Ob23/09z; 3Ob9/10k; 2Ob91/10m; 3Ob27/17t (3Ob42/17y); 7Ob68/18b; 3Ob247/19y; 10Ob39/20p; 6Ob38/22i; 6Ob98/23i; 9Ob25/24b; 1Ob54/25k NormHVG §6 IC HVG §29 IIcHVG §29 römisch zwei c MaklerG §6 Abs2 MaklerG §6 Abs3 RechtssatzEbenso wie der OGH die Kausalität der Vermittlungstätigkeit wiederholt verneint hat, wenn die Verhandlungen etwa wegen der Höhe des geforderten Preises gescheitert waren und dann der Vertrag ausschließlich auf Grund anderer Umstände, etwa einer späteren Tätigkeit dritter Personen, abgeschlossen wurde, ist umgekehrt dann, wenn es wegen der Höhe des geforderten Preises zu keinem Abschluss und auch zu keinen Verhandlungen kam, Kausalität der geraume Zeit später einsetzenden, zum Vertragsabschluss führenden Vermittlungstätigkeit anzunehmen. EntscheidungstexteTE OGH 1987-11-17 4 Ob 604/87 Veröff: JBl 1988,180 TE OGH 2000-11-28 1 Ob 260/00t Auch; Beisatz: Ein Anspruch auf Vermittlungsprovision besteht dann nicht, wenn das angestrebte Rechtsgeschäft erst nach dem endgültigen Scheitern der Bemühungen des Vermittlers ausschließlich aufgrund anderer Umstände - wie etwa durch die spätere Tätigkeit einer dritten Person - zustande kommt. (T1) TE OGH 2001-07-11 7 Ob 155/01x Vgl auch; Beis wie T1 TE OGH 2006-03-09 6 Ob 25/06d Vgl auch; Beisatz: Entscheidend ist, ob die an sich verdienstliche und (zumindest mit-)kausale Tätigkeit des Immobilienmaklers für das letztlich zustandegekommene Geschäft bei wertender Betrachtung der Gesamtumstände im konkreten Einzelfall als inadäquat angesehen werden muss. (T2); Beisatz: Hier: Adäquater Kausalzusammenhang bejaht: Die Käuferin erinnerte sich weniger als vier Monate nach der Besichtigung, die über Initiative des Immobilienmaklers zustandegekommen war, selbst an das Haus und suchte darauf hin von sich aus - ohne spätere Tätigkeit einer dritten Person - den Kontakt zu den Verkäufern. (T3) TE OGH 2006-08-30 7 Ob 169/06p Vgl auch; Beis wie T2 TE OGH 2007-03-16 6 Ob 246/05b Auch; Beis wie T1; Beis wie T2; Beisatz: Hier: Adäquater Kausalzusammenhang verneint - Vermittlungsversuch war wegen Preisvorstellungen gescheitert, Kauf erfolgte letztlich über privates Inserat des Verkäufers ohne Zutun des Maklers. (T4) TE OGH 2009-03-24 4 Ob 23/09z Auch; Beis wie T1 TE OGH 2010-02-24 3 Ob 9/10k Auch; Beisatz: Hier: Kausalität der Vermittlungstätigkeit ist zu verneinen, da der Verkauf der Liegenschaft nicht auf der Tätigkeit der Maklerin beruhte. (T5) TE OGH 2011-05-05 2 Ob 91/10m Auch; Auch Beis wie T1; Beis wie T2; Vgl Beis wie T3; Beisatz: Hier: Kein endgültiges Scheitern der Vertragsgespräche, wenn der Verkäufer in angemessenem Zeitabstand zur Tätigkeit des Maklers nach dem Vorliegen eines konkreten Angebots eines Dritten von sich aus den Kontakt mit dem vom Makler namhaft gemachten Interessenten suchte. (T6); Beisatz: Die Kausalität zwischen Maklertätigkeit und Vertragsabschluss geht grundsätzlich nicht schon deshalb verloren, weil zwischenzeitig auch andere Ursachen für den Vertragsabschluss gesetzt worden sind. (T7) TE OGH 2017-03-29 3 Ob 27/17t Beis wie T1 TE OGH 2018-05-24 7 Ob 68/18b Auch; Beis wie T1 TE OGH 2020-01-22 3 Ob 247/19y Vgl; Beis wie T1 TE OGH 2020-11-24 10 Ob 39/20p Vgl; Beis wie T1 TE OGH 2022-04-06 6 Ob 38/22i Vgl; Beis wie T1; Beisatz: Hier: Keine (auch nur anteilige) Provision des ersten Maklers, wenn der neuerliche Kontakt zwischen den Kaufvertragsparteien nicht etwa dadurch hergestellt wurde, dass der von der Verkäuferin beauftragte „neue“ Makler von sich aus auf den bereits von seinem Vorgänger namhaft gemachten Kaufinteressenten zuging oder der Käufer gezielt den Kontakt suchte, um die gescheiterten Verhandlungen wieder aufzunehmen, sondern sich der Käufer auf eine allgemein gehaltene Zeitungsannonce des zweiten Maklers hin meldete. (T8) TE OGH 2023-09-25 6 Ob 98/23i vgl; Beisatz wie T1; Beisatz wie T2; Beisatz wie T3; Beisatz wie T4; Beisatz wie T8 TE OGH 2024-04-24 9 Ob 25/24b Beisatz wie T1; Beisatz wie T7 TE OGH 2025-06-24 1 Ob 54/25k Beisatz wie T7 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1987:RS0062752

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.