← Österreich

{'item': ['10ObS90/87', '10ObS63/89', '10ObS316/89', '10ObS3/96', '10ObS24/12w', '10ObS69/16v', '10ObS103/17w', '10ObS154/19y', '10ObS62/20w', '10ObS5

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0084976 Entscheidungsdatum17.11.1987 Geschäftszahl10ObS90/87; 10ObS63/89; 10ObS316/89; 10ObS3/96; 10ObS24/12w; 10ObS69/16v; 10ObS103/17w; 10ObS154/19y; 10ObS62/20w; 10ObS58/20g; 10ObS87/20x; 10ObS97/21v; 10ObS12/22w; 10ObS52/22b; 10ObS38/22v; 10ObS113/22y; 10ObS104/22z; 10ObS140/22v NormASVG §247 RechtssatzWird ein Antrag nach § 247 ASVG gestellt, so bildet die Feststellung der Versicherungszeiten einen Teil des Leistungsverfahrens. In diesem Fall wird das Verfahren zweigeteilt. Die bis zu dem durch die Antragstellung ausgelösten Stichtag erworbenen Zeiten werden - abgesehen von einer Änderung der maßgeblichen Entscheidungsgrundlagen - bindend festgestellt und sind daher ohne weitere Prüfung dem künftigen Leistungsverfahren zugrundezulegen. Bei der Feststellung von Versicherungszeiten gemäß § 247 ASVG handelt es sich damit um einen vorgezogenen Teil des Leistungsverfahrens.Wird ein Antrag nach Paragraph 247, ASVG gestellt, so bildet die Feststellung der Versicherungszeiten einen Teil des Leistungsverfahrens. In diesem Fall wird das Verfahren zweigeteilt. Die bis zu dem durch die Antragstellung ausgelösten Stichtag erworbenen Zeiten werden - abgesehen von einer Änderung der maßgeblichen Entscheidungsgrundlagen - bindend festgestellt und sind daher ohne weitere Prüfung dem künftigen Leistungsverfahren zugrundezulegen. Bei der Feststellung von Versicherungszeiten gemäß Paragraph 247, ASVG handelt es sich damit um einen vorgezogenen Teil des Leistungsverfahrens. EntscheidungstexteTE OGH 1987-11-17 10 ObS 90/87 Veröff: SSV-NF 1/52 TE OGH 1989-03-07 10 ObS 63/89 Veröff: SSV-NF 3/31 TE OGH 1989-11-07 10 ObS 316/89 TE OGH 1996-02-27 10 ObS 3/96 Auch; nur: Wird ein Antrag nach § 247 ASVG gestellt, so bildet die Feststellung der Versicherungszeiten einen Teil des Leistungsverfahrens. (T1)Auch; nur: Wird ein Antrag nach Paragraph 247, ASVG gestellt, so bildet die Feststellung der Versicherungszeiten einen Teil des Leistungsverfahrens. (T1) Beisatz: Die Feststellung von Versicherungszeiten nach § 247 ASVG ist gemäß § 354 Z 4 ASVG eine Leistungssache. (T2)Beisatz: Die Feststellung von Versicherungszeiten nach Paragraph 247, ASVG ist gemäß Paragraph 354, Ziffer 4, ASVG eine Leistungssache. (T2) TE OGH 2012-05-03 10 ObS 24/12w Auch TE OGH 2016-07-19 10 ObS 69/16v Auch; Beisatz: Im Fall der Feststellung von Versicherungszeiten nach § 247 ASVG gibt es somit keine Stichtagsverschiebung. Maßgeblich ist vielmehr die Sach‑ und Rechtslage zu dem durch die Antragstellung ausgelösten Stichtag. (T3)Auch; Beisatz: Im Fall der Feststellung von Versicherungszeiten nach Paragraph 247, ASVG gibt es somit keine Stichtagsverschiebung. Maßgeblich ist vielmehr die Sach‑ und Rechtslage zu dem durch die Antragstellung ausgelösten Stichtag. (T3) TE OGH 2017-10-10 10 ObS 103/17w Auch; Beis wie T3; Beisatz: Diese Kriterien gelten auch für die Feststellung von Schwerarbeitszeiten. (T4) TE OGH 2020-04-16 10 ObS 154/19y Vgl; Beisatz: Die Feststellung der Versicherungszeiten bzw Schwerarbeitszeiten nach § 247 ASVG umfasst die in Monate zusammengefassten Versicherungszeiten sowie deren zeitliche Lage. (T5)Vgl; Beisatz: Die Feststellung der Versicherungszeiten bzw Schwerarbeitszeiten nach Paragraph 247, ASVG umfasst die in Monate zusammengefassten Versicherungszeiten sowie deren zeitliche Lage. (T5) TE OGH 2020-05-26 10 ObS 62/20w Vgl; Beis wie T5 TE OGH 2020-06-24 10 ObS 58/20g Vgl; Beis wie T5 TE OGH 2020-07-28 10 ObS 87/20x TE OGH 2021-06-22 10 ObS 97/21v Vgl; Beisatz: Kann der Versicherte mit der von ihm begehrten Feststellung weiterer Versicherungsmonate als Schwerarbeitsmonate die Mindestzahl von 120 Schwerarbeitsmonaten bis zum Erreichen des Regelpensionsalters nicht mehr erreichen, fehlt ihm das rechtliche Interesse an der Feststellung dieser Zeiten als Schwerarbeitszeiten. (T6) TE OGH 2022-03-29 10 ObS 12/22w Vgl; Beisatz: Hier: Beschwer wegen Bindung an Feststellung von Schwerarbeitszeiten im Hinblick auf künftige Leistungsansprüche, auch wenn diese nach geltender Rechtslage nicht begründet werden können. (T7) TE OGH 2022-05-24 10 ObS 52/22b Vgl; Beis wie T7 TE OGH 2022-07-28 10 ObS 38/22v Vgl; Beis wie T7 TE OGH 2022-10-18 10 ObS 113/22y Vgl; Beis wie T2; Beis wie T5; Beis wie T7; Beisatz: Hier: Davon ist die Frage zu unterscheiden, ob die materiell-rechtliche Voraussetzung des besonderen Feststellungsinteresses iSd § 247 Abs 2 ASVG erfüllt ist. Dieses Feststellungsinteresse ist (nur) zu verneinen, wenn die Anspruchsvoraussetzungen für die Schwerarbeitspension vor der Erreichung des Regelpensionsalters nicht erfüllbar sind, etwa weil die erforderlichen Versicherungsmonate (oder Schwerarbeitsmonate) bis dahin (auch unter günstigen Bedingungen) nicht mehr erworben werden können. In diesem Fall ist der in § 247 Abs 2 ASVG normierte Feststellungsanspruch zu verneinen und das auf Feststellung von Schwerarbeitszeiten gerichtete Klagebegehren abzuweisen. (T8)Vgl; Beis wie T2; Beis wie T5; Beis wie T7; Beisatz: Hier: Davon ist die Frage zu unterscheiden, ob die materiell-rechtliche Voraussetzung des besonderen Feststellungsinteresses iSd Paragraph 247, Absatz 2, ASVG erfüllt ist. Dieses Feststellungsinteresse ist (nur) zu verneinen, wenn die Anspruchsvoraussetzungen für die Schwerarbeitspension vor der Erreichung des Regelpensionsalters nicht erfüllbar sind, etwa weil die erforderlichen Versicherungsmonate (oder Schwerarbeitsmonate) bis dahin (auch unter günstigen Bedingungen) nicht mehr erworben werden können. In diesem Fall ist der in Paragraph 247, Absatz 2, ASVG normierte Feststellungsanspruch zu verneinen und das auf Feststellung von Schwerarbeitszeiten gerichtete Klagebegehren abzuweisen. (T8) TE OGH 2022-10-18 10 ObS 104/22z Beis wie T2; Beis wie T5; Beis wie T8 TE OGH 2023-01-17 10 ObS 140/22v Beis wie T8 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1987:RS0084976

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.