← Österreich

{'item': ['9ObA88/87', '9ObA125/88', '9ObA19/90', '10ObS2373/96k', '9ObA59/97k', '9ObA77/01s', '9ObA221/02v', '9ObA2/05t', '9ObA144/05z', '9ObA39/07m'

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0070760 Entscheidungsdatum18.11.1987 Geschäftszahl9ObA88/87; 9ObA125/88; 9ObA19/90; 10ObS2373/96k; 9ObA59/97k; 9ObA77/01s; 9ObA221/02v; 9ObA2/05t; 9ObA144/05z; 9ObA39/07m; 9ObA51/07a; 9ObA134/07g; 8ObA20/08m; 9ObA117/08h; 8ObA81/08g; 8ObA23/09d; 9ObA103/12f; 21Os8/14f; 8ObA20/17z; 9ObA149/21h NormMuttSchG §15 Abs3; UrlG §4 Abs1; UrlG §4 Abs4 RechtssatzFür Antritt und Dauer des Urlaubs ist § 4 Abs 1 UrlG maßgeblich, wonach die Urlaubsfestsetzung zwingend einer Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer bedarf.Für Antritt und Dauer des Urlaubs ist Paragraph 4, Absatz eins, UrlG maßgeblich, wonach die Urlaubsfestsetzung zwingend einer Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer bedarf. EntscheidungstexteTE OGH 1987-11-18 9 ObA 88/87 Veröff: SZ 60/248 = WBl 1988,202 = ZAS 1989,128 (Dusak) = RdW 1988,203 TE OGH 1988-06-01 9 ObA 125/88 Auch; Beisatz: § 48 ASGG (T1)Auch; Beisatz: Paragraph 48, ASGG (T1) TE OGH 1990-01-17 9 ObA 19/90 Vgl auch; Beisatz: Eigenmächtiger Urlaubsantritt ist Entlassungsgrund. (T2) TE OGH 1996-10-08 10 ObS 2373/96k Beisatz: Der gesetzliche Urlaubsanspruch wird durch die Vereinbarung konkretisiert; sie ist der unmittelbare Rechtstitel für den Urlaubsverbrauch. Die gesetzliche Notwendigkeit, eine solche Vereinbarung zu treffen, schließt die Annahme eines einseitigen Gestaltungsrechts auch des Arbeitnehmers aus, etwa in der Form einer Erklärung, den Urlaub anzutreten (außer in den Ausnahmsfällen der §§ 4 Abs 4, 16 Abs 3 UrlG; § 7 Abs 4 und 5 BUAG). (T3)Beisatz: Der gesetzliche Urlaubsanspruch wird durch die Vereinbarung konkretisiert; sie ist der unmittelbare Rechtstitel für den Urlaubsverbrauch. Die gesetzliche Notwendigkeit, eine solche Vereinbarung zu treffen, schließt die Annahme eines einseitigen Gestaltungsrechts auch des Arbeitnehmers aus, etwa in der Form einer Erklärung, den Urlaub anzutreten (außer in den Ausnahmsfällen der Paragraphen 4, Absatz 4, 16, Absatz 3, UrlG; Paragraph 7, Absatz 4 und 5 BUAG). (T3) TE OGH 1997-03-05 9 ObA 59/97k Vgl auch; Beis wie T2 TE OGH 2001-09-05 9 ObA 77/01s Auch; Beis wie T3 nur: Die gesetzliche Notwendigkeit, eine solche Vereinbarung zu treffen, schließt die Annahme eines einseitigen Gestaltungsrechts auch des Arbeitnehmers aus, etwa in der Form einer Erklärung, den Urlaub anzutreten. (T4) Beisatz: Einseitige Freistellungen des Arbeitnehmers von der Arbeit können eine sonst fehlende Urlaubsvereinbarung nicht ersetzen. (T5) TE OGH 2003-02-26 9 ObA 221/02v Auch; Beisatz: Liegt aber ein Einverständnis schon beim Arbeitnehmer nicht vor, wäre die Beibehaltung der (in der Vergangenheit einverständlich vorgenommenen) stundenweisen Berechnung des Urlaubskonsums eine einseitige Maßnahme des Arbeitgebers, welcher das Vereinbarungsprinzip des § 4 Abs 1 UrlG entgegenstünde. (T6)Auch; Beisatz: Liegt aber ein Einverständnis schon beim Arbeitnehmer nicht vor, wäre die Beibehaltung der (in der Vergangenheit einverständlich vorgenommenen) stundenweisen Berechnung des Urlaubskonsums eine einseitige Maßnahme des Arbeitgebers, welcher das Vereinbarungsprinzip des Paragraph 4, Absatz eins, UrlG entgegenstünde. (T6) TE OGH 2005-02-02 9 ObA 2/05t Vgl auch TE OGH 2005-12-16 9 ObA 144/05z Auch; Beisatz: Das in § 4 Abs 1 UrlG verankerte Erfordernis des Abschlusses einer Urlaubsvereinbarung schließt die Annahme eines einseitigen Gestaltungsrechts aus. (T7)Auch; Beisatz: Das in Paragraph 4, Absatz eins, UrlG verankerte Erfordernis des Abschlusses einer Urlaubsvereinbarung schließt die Annahme eines einseitigen Gestaltungsrechts aus. (T7) Veröff: SZ 2005/182 TE OGH 2007-05-09 9 ObA 39/07m Auch; Beis wie T5 TE OGH 2007-08-08 9 ObA 51/07a Auch; Beis wie T7 TE OGH 2007-11-28 9 ObA 134/07g Auch; Beis ähnlich wie T5; Beisatz: Eine einseitige Gestaltung, sei es auch durch eine Aufforderung des Arbeitgebers, oder eine einseitige Freistellung des Arbeitnehmers von der Arbeit, können eine sonst fehlende Urlaubsvereinbarung nicht ersetzen. (T8) TE OGH 2008-05-27 8 ObA 20/08m Vgl auch; Beisatz: Keine Möglichkeit, den Urlaubsverbrauch einseitig zu erzwingen. (T9) Veröff: SZ 2008/71 TE OGH 2009-02-24 9 ObA 117/08h Beis wie T7; Beisatz: Der Arbeitnehmer kann vom Arbeitgeber nicht gezwungen werden, zu einem bestimmten Zeitpunkt Urlaub zu machen. Der Arbeitgeber kann dem Arbeitnehmer den konkreten Urlaubsverbrauch und dessen zeitliche Lage nicht vorschreiben. Auch durch eine -allein in der Ingerenz des Arbeitgebers liegende - Dienstfreistellung kann der Arbeitgeber den Urlaubsverbrauch nicht einseitig erzwingen. (T10) TE OGH 2009-07-30 8 ObA 81/08g Auch; Beis wie T7; Beisatz: Der Arbeitnehmer kann vom Arbeitgeber nicht gezwungen werden, zu einem bestimmten Zeitpunkt Urlaub zu machen. Auch durch eine - allein in der Ingerenz des Arbeitgebers liegende - Dienstfreistellung kann der Arbeitgeber den Urlaubsverbrauch nicht einseitig erzwingen. Auch nach der Aufhebung des § 9 UrlG aF kann eine Dienstfreistellung (zumindest) das Anbot des Arbeitgebers auf Abschluss einer Urlaubsvereinbarung enthalten, sofern die dafür erforderlichen Voraussetzungen einer schlüssigen Willenserklärung vorliegen. Mit der Treuepflicht ist es nicht vereinbar, im gekündigten Arbeitsverhältnis das Anbot des Arbeitgebers zum Abschluss einer Urlaubsvereinbarung während der Dienstfreistellung zwar abzulehnen, dann aber doch die bezahlte Freizeit zu einem erheblichen Teil tatsächlich für Zwecke zu verwenden, die die Gewährung von Urlaub erfordern. (T11)Auch; Beis wie T7; Beisatz: Der Arbeitnehmer kann vom Arbeitgeber nicht gezwungen werden, zu einem bestimmten Zeitpunkt Urlaub zu machen. Auch durch eine - allein in der Ingerenz des Arbeitgebers liegende - Dienstfreistellung kann der Arbeitgeber den Urlaubsverbrauch nicht einseitig erzwingen. Auch nach der Aufhebung des Paragraph 9, UrlG aF kann eine Dienstfreistellung (zumindest) das Anbot des Arbeitgebers auf Abschluss einer Urlaubsvereinbarung enthalten, sofern die dafür erforderlichen Voraussetzungen einer schlüssigen Willenserklärung vorliegen. Mit der Treuepflicht ist es nicht vereinbar, im gekündigten Arbeitsverhältnis das Anbot des Arbeitgebers zum Abschluss einer Urlaubsvereinbarung während der Dienstfreistellung zwar abzulehnen, dann aber doch die bezahlte Freizeit zu einem erheblichen Teil tatsächlich für Zwecke zu verwenden, die die Gewährung von Urlaub erfordern. (T11) Veröff: SZ 2009/102 TE OGH 2009-09-29 8 ObA 23/09d Vgl auch; Beisatz: Abgesehen vom hier nicht vorliegenden Fall des § 2 Abs 4 UrlG haben es die Parteien des Arbeitsvertrags nicht in der Hand, das Entstehen des Anspruchs gemäß § 2 Abs 2 UrlG zu beeinflussen. Lediglich der Verbrauch des Urlaubs ist nach Maßgabe des § 4 UrlG zwischen ihnen zu vereinbaren. (T12)Vgl auch; Beisatz: Abgesehen vom hier nicht vorliegenden Fall des Paragraph 2, Absatz 4, UrlG haben es die Parteien des Arbeitsvertrags nicht in der Hand, das Entstehen des Anspruchs gemäß Paragraph 2, Absatz 2, UrlG zu beeinflussen. Lediglich der Verbrauch des Urlaubs ist nach Maßgabe des Paragraph 4, UrlG zwischen ihnen zu vereinbaren. (T12) Veröff: SZ 2009/128 TE OGH 2012-11-26 9 ObA 103/12f TE OGH 2015-11-09 21 Os 8/14f Auch TE OGH 2017-03-28 8 ObA 20/17z Auch; Beis ähnlich wie T11 TE OGH 2022-03-24 9 ObA 149/21h Vgl; Beisatz: Mit dem 2. COVID-19-Gesetz BGBl I 2020/16 wurde im § 1155 ABGB – befristet - ein dritter Absatz angefügt. Dieser enthielt (idF BGBl I 2020/16) eine Abweichung von der allgemeinen Regel des § 4 Abs 1 UrlG, wonach die Festsetzung des Urlaubs nicht einseitig angeordnet werden kann. (T13)Vgl; Beisatz: Mit dem 2. COVID-19-Gesetz BGBl römisch eins 2020/16 wurde im Paragraph 1155, ABGB – befristet - ein dritter Absatz angefügt. Dieser enthielt in der Fassung BGBl römisch eins 2020/16) eine Abweichung von der allgemeinen Regel des Paragraph 4, Absatz eins, UrlG, wonach die Festsetzung des Urlaubs nicht einseitig angeordnet werden kann. (T13) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1987:RS0070760

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.