OGH Rechtssatz RS0031234 (6Ob661/86)
RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0031234 Entscheidungsdatum26.11.1987 Geschäftszahl6Ob661/86; 7Ob108/17h NormABGB §867; ABGB §1029 B2; Krnt GdO allg RechtssatzDer Bürgermeister hat nicht bloß für die Durchführung der Beschlüsse des Gemeinderates zu sorgen und in diesem Zusammenhang eine nach § 1029 ABGB vermutete Vertretungsmacht, ihm obliegt als Vollzugsorgan der Gemeinde auch die notwendige Vorbereitung solcher Rechtshandlungen und Rechtsgeschäftserklärungen, die einer Beschlußfassung des Gemeinderates vorgehalten sind. Er hat in diesem Sinne einer aus dem Gesetz ableitbare Verhandlungsvollmacht und die Gemeinde hat sich Erklärungen des Bürgermeisters in seiner Eigenschaft als ein zu Verhandlungen ermächtigtes Organ zurechnen zu lassen.Der Bürgermeister hat nicht bloß für die Durchführung der Beschlüsse des Gemeinderates zu sorgen und in diesem Zusammenhang eine nach Paragraph 1029, ABGB vermutete Vertretungsmacht, ihm obliegt als Vollzugsorgan der Gemeinde auch die notwendige Vorbereitung solcher Rechtshandlungen und Rechtsgeschäftserklärungen, die einer Beschlußfassung des Gemeinderates vorgehalten sind. Er hat in diesem Sinne einer aus dem Gesetz ableitbare Verhandlungsvollmacht und die Gemeinde hat sich Erklärungen des Bürgermeisters in seiner Eigenschaft als ein zu Verhandlungen ermächtigtes Organ zurechnen zu lassen.
EntscheidungstexteTE OGH 1987-11-26 6 Ob 661/86 Veröff: EvBl 1988/128 S 629 TE OGH 2018-01-24 7 Ob 108/17h Auch European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1987:RS0031234