OGH Rechtssatz RS0012566 (6Ob711/87)
RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0012566 Entscheidungsdatum26.11.1987 Geschäftszahl6Ob711/87; 7Ob71/00t; 2Ob105/17f NormABGB §613; ABGB §774; ABGB §775 RechtssatzErgibt die Auslegung des letzten Willens des Erblassers, daß für ihn der letztliche erbrechtliche Erwerb durch die Nacherben das vorrangige Anliegen ist, dann bedeutet ein auf § 774 ABGB gestütztes Begehren eines Pflichtteilsberechtigten, die ihn als Vorerben belastende fideikommissarische Substitution ( auch nur teilweise ) als unwirksam zu behandeln, vor allem einen nicht zu rechtfertigenden Eingriff in die Testierfreiheit des Erblassers. Hatte der Erblasser die Absicht seinen Kindern nur die Rechtsstellung eines Vorerben gemäß § 613 ABGB einzuräumen, entspricht dies nicht einer pflichtteilsabdeckenden Zuwendung; der Pflichtteilsberechtigte kann daher seine Ansprüche nur nach § 775 ABGB und nicht nach § 774 ABGB geltend machen.Ergibt die Auslegung des letzten Willens des Erblassers, daß für ihn der letztliche erbrechtliche Erwerb durch die Nacherben das vorrangige Anliegen ist, dann bedeutet ein auf Paragraph 774, ABGB gestütztes Begehren eines Pflichtteilsberechtigten, die ihn als Vorerben belastende fideikommissarische Substitution ( auch nur teilweise ) als unwirksam zu behandeln, vor allem einen nicht zu rechtfertigenden Eingriff in die Testierfreiheit des Erblassers.
Hatte der Erblasser die Absicht seinen Kindern nur die Rechtsstellung eines Vorerben gemäß Paragraph 613, ABGB einzuräumen, entspricht dies nicht einer pflichtteilsabdeckenden Zuwendung; der Pflichtteilsberechtigte kann daher seine Ansprüche nur nach Paragraph 775, ABGB und nicht nach Paragraph 774, ABGB geltend machen.
EntscheidungstexteTE OGH 1987-11-26 6 Ob 711/87 JBl 1988,373 = NZ 1988,329 TE OGH 2000-04-26 7 Ob 71/00t Auch; Beisatz: In einem solchen Rechtsstreit zwischen den Erben und den Nacherben muss zunächst geklärt werden, ob für die Erblasserin die Nacherbeneinsetzung ihrer Enkelkinder oder die Vorerbeneinsetzung ihrer Kinder Vorrang haben sollte. (T1) TE OGH 2018-05-16 2 Ob 105/17f Abweichend European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1987:RS0012566