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OGH Rechtssatz RS0037769 (6Ob713/87 u. a.)

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0037769 Entscheidungsdatum04.12.2023 Geschäftszahl6Ob713/87; 6Ob634/95; 3Ob1/94; 3Ob2309/96x; 6Ob16/20a; 17Ob21/23x NormJN §55 ZPO §227 IZPO §227 römisch eins ZPO §227 IIZPO §227 römisch zwei RechtssatzAnsprüche, die im Sinne des § 55 Abs 1 JN zusammenzurechnen sind, können gemäß § 227 ZPO auch dann in einer Klage geltend gemacht werden, wenn das Prozeßgericht für einen der Ansprüche nicht zuständig ist (hier: Begehren auf Aufhebung eines Schiedsspruches und Ausgaben für die Schiedsrichter sowie Sachverständigenkosten im Schiedsgerichtsverfahren).Ansprüche, die im Sinne des Paragraph 55, Absatz eins, JN zusammenzurechnen sind, können gemäß Paragraph 227, ZPO auch dann in einer Klage geltend gemacht werden, wenn das Prozeßgericht für einen der Ansprüche nicht zuständig ist (hier: Begehren auf Aufhebung eines Schiedsspruches und Ausgaben für die Schiedsrichter sowie Sachverständigenkosten im Schiedsgerichtsverfahren).

EntscheidungstexteTE OGH 1987-11-26 6 Ob 713/87 Veröff: EvBl 1988/145 S 727 TE OGH 1995-12-07 6 Ob 634/95 TE OGH 1996-06-19 3 Ob 1/94 Beisatz: Örtliche Zuständigkeit. (T1) TE OGH 1996-09-10 3 Ob 2309/96x nur: Ansprüche, die im Sinne des § 55 Abs 1 JN zusammenzurechnen sind, können gemäß § 227 ZPO auch dann in einer Klage geltend gemacht werden, wenn das Prozeßgericht für einen der Ansprüche nicht zuständig ist. (T2) Veröff: SZ 69/206nur: Ansprüche, die im Sinne des Paragraph 55, Absatz eins, JN zusammenzurechnen sind, können gemäß Paragraph 227, ZPO auch dann in einer Klage geltend gemacht werden, wenn das Prozeßgericht für einen der Ansprüche nicht zuständig ist. (T2) Veröff: SZ 69/206 TE OGH 2020-02-20 6 Ob 16/20a nur T2 Anm: Veröff: SZ 2020/18Anmerkung, Veröff: SZ 2020/18 TE OGH 2023-12-04 17 Ob 21/23x Beisatz: Allein das Vorliegen eines tatsächlichen oder rechtlichen Zusammenhangs (§ 55 JN) zwischen zwei Klagebegehren reicht nicht aus, um die internationale Zuständigkeit des angerufenen Gerichts bei Erhebung mehrerer Begehren zur Gänze zu bejahen, sobald das Prozessgericht auch nur für eines der Begehren (international) zuständig ist. (T3)Beisatz: Allein das Vorliegen eines tatsächlichen oder rechtlichen Zusammenhangs (Paragraph 55, JN) zwischen zwei Klagebegehren reicht nicht aus, um die internationale Zuständigkeit des angerufenen Gerichts bei Erhebung mehrerer Begehren zur Gänze zu bejahen, sobald das Prozessgericht auch nur für eines der Begehren (international) zuständig ist. (T3) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1987:RS0037769

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