RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0050709 Entscheidungsdatum26.11.1987 Geschäftszahl7Ob718/87; 4Ob103/97v; 1Ob45/01a; 5Ob111/03i; 3Ob24/08p; 2Ob53/07v; 3Ob16/08m; 3Ob234/11z NormAnfO §2; KO §28 RechtssatzDie Anfechtungstatbestände wegen Benachteiligung nach § 2 AnfO, § 28 KO erfordern - im Gegensatz zu anderen Anfechtungstatbeständen - eine Rechtshandlung des Gemeinschuldners. Die anfechtbare Rechtshandlung muss aber nicht vom Schuldner persönlich vorgenommen worden sein. Dem Schuldner sind auch die Rechtshandlungen eines - gesetzlichen oder gewillkürten - Vertreters oder, im Falle nachträglicher Genehmigung, auch eines Geschäftsführers ohne Auftrag zuzurechnen. Daher sind nur ohne oder gegen den Willen des Schuldners vorgenommene Rechtshandlungen von dieser Anfechtung ausgeschlossen.Die Anfechtungstatbestände wegen Benachteiligung nach Paragraph 2, AnfO, Paragraph 28, KO erfordern - im Gegensatz zu anderen Anfechtungstatbeständen - eine Rechtshandlung des Gemeinschuldners. Die anfechtbare Rechtshandlung muss aber nicht vom Schuldner persönlich vorgenommen worden sein. Dem Schuldner sind auch die Rechtshandlungen eines - gesetzlichen oder gewillkürten - Vertreters oder, im Falle nachträglicher Genehmigung, auch eines Geschäftsführers ohne Auftrag zuzurechnen. Daher sind nur ohne oder gegen den Willen des Schuldners vorgenommene Rechtshandlungen von dieser Anfechtung ausgeschlossen. EntscheidungstexteTE OGH 1987-11-26 7 Ob 718/87 Veröff: JBl 1988,389 (König) = ÖBA 1988,508 TE OGH 1997-04-08 4 Ob 103/97v nur: Die Anfechtungstatbestände wegen Benachteiligung nach § 2 AnfO, § 28 KO erfordern eine Rechtshandlung des Gemeinschuldners. Die anfechtbare Rechtshandlung muss aber nicht vom Schuldner persönlich vorgenommen worden sein. Dem Schuldner sind auch die Rechtshandlungen eines - gesetzlichen oder gewillkürten - Vertreters oder, im Falle nachträglicher Genehmigung, auch eines Geschäftsführers ohne Auftrag zuzurechnen. (T1); Beisatz: Der in JBl 1988, 389 vertretenen Auffassung, dass nur ohne oder gegen den Willen des Schuldners vorgenommene Rechtshandlungen von der Anfechtung ausgeschlossen sind, kann in Bezug auf Grundbuchseintragungen in dieser Allgemeinheit nicht gefolgt werden. (T2)nur: Die Anfechtungstatbestände wegen Benachteiligung nach Paragraph 2, AnfO, Paragraph 28, KO erfordern eine Rechtshandlung des Gemeinschuldners. Die anfechtbare Rechtshandlung muss aber nicht vom Schuldner persönlich vorgenommen worden sein. Dem Schuldner sind auch die Rechtshandlungen eines - gesetzlichen oder gewillkürten - Vertreters oder, im Falle nachträglicher Genehmigung, auch eines Geschäftsführers ohne Auftrag zuzurechnen. (T1); Beisatz: Der in JBl 1988, 389 vertretenen Auffassung, dass nur ohne oder gegen den Willen des Schuldners vorgenommene Rechtshandlungen von der Anfechtung ausgeschlossen sind, kann in Bezug auf Grundbuchseintragungen in dieser Allgemeinheit nicht gefolgt werden. (T2) TE OGH 2001-09-25 1 Ob 45/01a nur: Die Anfechtungstatbestände wegen Benachteiligung nach § 2 AnfO, § 28 KO erfordern - im Gegensatz zu anderen Anfechtungstatbeständen - eine Rechtshandlung des Gemeinschuldners. Die anfechtbare Rechtshandlung muss aber nicht vom Schuldner persönlich vorgenommen worden sein. (T3); Beisatz: Hier: Anfechtungstatbestand des § 3 Z 1 AnfO. (T4); Veröff: SZ 74/158nur: Die Anfechtungstatbestände wegen Benachteiligung nach Paragraph 2, AnfO, Paragraph 28, KO erfordern - im Gegensatz zu anderen Anfechtungstatbeständen - eine Rechtshandlung des Gemeinschuldners. Die anfechtbare Rechtshandlung muss aber nicht vom Schuldner persönlich vorgenommen worden sein. (T3); Beisatz: Hier: Anfechtungstatbestand des Paragraph 3, Ziffer eins, AnfO. (T4); Veröff: SZ 74/158 TE OGH 2003-11-11 5 Ob 111/03i Vgl auch; Beisatz: Die Einverleibung eines Veräußerungs- und Belastungsverbots im Grundbuch wird dann als Rechtshandlung des Schuldners im Sinn des § 2 Z 1 bis 3 AnfO angesehen, wenn sie auf seinen Antrag oder aufgrund einer von ihm ausgestellten Urkunde vollzogen wurde. Dabei ist es für die Anfechtbarkeit unbeachtlich, ob der Schuldner selbst oder der andere Teil den Grundbuchsantrag gestellt hat, soferne nur die Grundbuchseintragung im Einvernehmen mit dem Schuldner erfolgte. (T5)Vgl auch; Beisatz: Die Einverleibung eines Veräußerungs- und Belastungsverbots im Grundbuch wird dann als Rechtshandlung des Schuldners im Sinn des Paragraph 2, Ziffer eins bis 3 AnfO angesehen, wenn sie auf seinen Antrag oder aufgrund einer von ihm ausgestellten Urkunde vollzogen wurde. Dabei ist es für die Anfechtbarkeit unbeachtlich, ob der Schuldner selbst oder der andere Teil den Grundbuchsantrag gestellt hat, soferne nur die Grundbuchseintragung im Einvernehmen mit dem Schuldner erfolgte. (T5) TE OGH 2008-02-27 3 Ob 24/08p Auch; nur T1; Beisatz: Bei der gesetzlichen Vertretung kommt es auf den Kenntnisstand des gesetzlichen Vertreters an. (T6) TE OGH 2008-02-14 2 Ob 53/07v Vgl; Vgl Beis wie T5; Veröff: SZ 2008/22 TE OGH 2008-04-10 3 Ob 16/08m Vgl; Beisatz: Ein aufgrund schon vorliegender und anfechtungsfester Aufsandungserklärung des Schuldners vom Geschenknehmer gestellter Grundbuchsantrag ist keine Rechtshandlung des Schuldners. (T7); Beisatz: Hier: § 3 Z 1 AnfO. (T8)Vgl; Beisatz: Ein aufgrund schon vorliegender und anfechtungsfester Aufsandungserklärung des Schuldners vom Geschenknehmer gestellter Grundbuchsantrag ist keine Rechtshandlung des Schuldners. (T7); Beisatz: Hier: Paragraph 3, Ziffer eins, AnfO. (T8) TE OGH 2012-02-22 3 Ob 234/11z Auch; nur T1; Beis wie T6; Beisatz: Bei gewillkürter Vertretung reicht das Vorliegen der Benachteiligungsabsicht beim Vertretenen oder beim Vertreter. (T9)
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