RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0051699 Entscheidungsdatum30.11.1987 Geschäftszahl4Ob393/87; 4Ob12/88; 4Ob16/88; 4Ob37/88; 4Ob39/88; 4Ob37/91; 4Ob149/07a NormARG VO Anl PktI Z2 litc sublitaaARG VO Anlage P, k, t, römisch eins, Z2 litc sublitaa RechtssatzDer offenkundige Zweck der Bestimmung des Ausnahmekataloges zur ARG - VO (Pkt I Z 2 lit c/
- aa)liegt darin, all denen einen Friedhof während der Öffnungszeiten oder eine Krankenanstalt während der Besuchszeiten aufsuchen wollen, die Möglichkeit zu verschaffen, unmittelbar vor dem Besuch Blumen zu kaufen, und zwar auch dann, wenn der Besuch in eine Zeit fällt, zu der Wochenendruhe und Feiertagsruhe herrscht. Nach dem Zweck der Bestimmung mag allenfalls auch die Auffassung vertretbar sein, dass auch ein nicht ganz nahe und nicht in Sichtweite eines Friedhofs oder einer Krankenanstalt befindliches Blumengeschäft dann bei dem Friedhof (oder der Krankenanstalt) gelegen ist, wenn es sich auf dem Weg von der Ausstiegsstelle eines den Friedhofsbesuchers (Krankenanstaltsbesuchers) Besuchers dienenden Massenbeförderungsmittels zum Friedhof (zur Krankenanstalt) befindet.Der offenkundige Zweck der Bestimmung des Ausnahmekataloges zur ARG - VO (Pkt römisch eins Ziffer 2, lit c/
- aa)liegt darin, all denen einen Friedhof während der Öffnungszeiten oder eine Krankenanstalt während der Besuchszeiten aufsuchen wollen, die Möglichkeit zu verschaffen, unmittelbar vor dem Besuch Blumen zu kaufen, und zwar auch dann, wenn der Besuch in eine Zeit fällt, zu der Wochenendruhe und Feiertagsruhe herrscht. Nach dem Zweck der Bestimmung mag allenfalls auch die Auffassung vertretbar sein, dass auch ein nicht ganz nahe und nicht in Sichtweite eines Friedhofs oder einer Krankenanstalt befindliches Blumengeschäft dann bei dem Friedhof (oder der Krankenanstalt) gelegen ist, wenn es sich auf dem Weg von der Ausstiegsstelle eines den Friedhofsbesuchers (Krankenanstaltsbesuchers) Besuchers dienenden Massenbeförderungsmittels zum Friedhof (zur Krankenanstalt) befindet. EntscheidungstexteTE OGH 1987-11-30 4 Ob 393/87 Veröff: SZ 60/254 = ÖBl 1988,99 TE OGH 1988-03-15 4 Ob 12/88 Auch; Beisatz: Besonders dann, wenn ein Krankenhaus oder ein Friedhof weit außerhalb der städtischen Zentren liegt, wird man das Wort "bei" großzügiger auslegen dürfen als in Ballungsgebieten. (T1) TE OGH 1988-04-12 4 Ob 16/88 Vgl auch; Beis wie T1 TE OGH 1988-06-14 4 Ob 37/88 Ähnlich; Beisatz: Hier: 200 - 280 Meter Entfernung vom Wilhelminenspital. (T2) TE OGH 1988-09-13 4 Ob 39/88 Vgl auch; Beisatz: Aus der Erwirkung einer Gebrauchserlaubnis beziehungsweise Benützungsbewilligung zum Aufstellen eines transportablen Verkaufsstandes auf dem Gehsteig vor dem Verkaufslokal für den Kleinhandel mit Naturblumen an Sonntagen und Feiertagen kann keineswegs mit guten Gründen die Berechtigung abgeleitet werden, dass er ohne Rücksicht auf die gewerberechtlichen Vorschriften zum Detailverkauf von Naturblumen an allen Sonntagen und Feiertagen des Jahres berechtigt sei. (T3) TE OGH 1991-03-12 4 Ob 37/91 nur: Der offenkundige Zweck der Bestimmung des Ausnahmekataloges zur ARG - VO (Pkt I Z 2 lit c/
- aa)liegt darin, all denen einen Friedhof während der Öffnungszeiten oder eine Krankenanstalt während der Besuchszeiten aufsuchen wollen, die Möglichkeit zu verschaffen, unmittelbar vor dem Besuch Blumen zu kaufen, und zwar auch dann, wenn der Besuch in eine Zeit fällt, zu der Wochenendruhe und Feiertagsruhe herrscht. (T4) Veröff: ÖBl 1991,70nur: Der offenkundige Zweck der Bestimmung des Ausnahmekataloges zur ARG - VO (Pkt römisch eins Ziffer 2, lit c/
- aa)liegt darin, all denen einen Friedhof während der Öffnungszeiten oder eine Krankenanstalt während der Besuchszeiten aufsuchen wollen, die Möglichkeit zu verschaffen, unmittelbar vor dem Besuch Blumen zu kaufen, und zwar auch dann, wenn der Besuch in eine Zeit fällt, zu der Wochenendruhe und Feiertagsruhe herrscht. (T4) Veröff: ÖBl 1991,70 TE OGH 2007-09-04 4 Ob 149/07a nur T4; Beisatz: Die Auffassung, dass Punkt I.2.c)
- aa)der Anlage zur ARG-VO analog auf Alten- und Pflegeheime anzuwenden sei, ist aus wettbewerbsrechtlicher Sicht mit guten Gründen vertretbar. (T5); Beisatz: Ob ein Blumengeschäft „bei" einem Friedhof, einer Krankenanstalt oder einem Alten- und Pflegeheim liegt, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. (T6); Bem.: Mit ausführlicher Begründung, auch zur Lage des Geschäfts. (T7); Veröff: SZ 2007/141nur T4; Beisatz: Die Auffassung, dass Punkt römisch eins.2.c)
- aa)der Anlage zur ARG-VO analog auf Alten- und Pflegeheime anzuwenden sei, ist aus wettbewerbsrechtlicher Sicht mit guten Gründen vertretbar. (T5); Beisatz: Ob ein Blumengeschäft „bei" einem Friedhof, einer Krankenanstalt oder einem Alten- und Pflegeheim liegt, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. (T6); Bem.: Mit ausführlicher Begründung, auch zur Lage des Geschäfts. (T7); Veröff: SZ 2007/141