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{'item': '4Ob609/87; 5Ob595/89; 3Ob35/98p; 7Ob51/00a; 4Ob280/00f; 1Ob269/00s; 7Ob212/01d; 5Ob3/02f; 3Ob72/02p; 6Ob304/02b; 6Ob132/03k; 10Ob237/02d; 8O

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0023801 Entscheidungsdatum29.04.2025 Geschäftszahl4Ob609/87; 5Ob595/89; 3Ob35/98p; 7Ob51/00a; 4Ob280/00f; 1Ob269/00s; 7Ob212/01d; 5Ob3/02f; 3Ob72/02p; 6Ob304/02b; 6Ob132/03k; 10Ob237/02d; 8Ob93/04s; 7Ob255/04g; 7Ob38/05x; 6Ob294/05m; 6Ob106/07t; 2Ob89/07p; 1Ob137/08s; 2Ob49/09h; 9Ob40/09m; 7Ob250/10f; 2Ob60/11d; 4Ob12/12m; 4Ob55/12k; 7Ob242/13h; 8Ob41/15k; 2Ob223/15f; 6Ob94/16s; 3Ob91/17d; 1Ob4/18x; 4Ob120/18b; 5Ob94/20i; 2Ob8/20w; 9Ob8/20x; 6Ob84/21b; 7Ob76/23m; 2Ob232/23s; 7Ob83/24t; 9Ob79/24v NormABGB §1295 IId2 RechtssatzDie allgemeine Verkehrssicherungspflicht verlangt Sicherungsmaßnahmen zum Schutz aller Personen, deren Rechtsgüter durch die Schaffung einer Gefahrenlage verletzt werden können. Das bezieht sich auch auf Gefahren, die erst durch den unerlaubten und vorsätzlichen Eingriff eines Dritten entstehen. Voraussetzung ist allerdings immer, dass die Möglichkeit der Verletzung von Rechtsgütern Dritter bei objektiver sachkundiger Betrachtung zu erkennen ist. EntscheidungstexteTE OGH 1987-11-30 4 Ob 609/87 Veröff: SZ 60/256 = JBl 1988,318 TE OGH 1989-09-12 5 Ob 595/89 Veröff: JBl 1990,113 TE OGH 1998-01-28 3 Ob 35/98p TE OGH 2000-03-29 7 Ob 51/00a Vgl auch; nur: Voraussetzung ist allerdings immer, dass die Möglichkeit der Verletzung von Rechtsgütern Dritter bei objektiver sachkundiger Betrachtung zu erkennen ist. (T1) TE OGH 2000-11-14 4 Ob 280/00f nur T1 TE OGH 2001-10-22 1 Ob 269/00s Auch; Beisatz: Der Verkehrssicherungspflichtige muss die Anlage für die befugten Benützer in verkehrssicherem und gefahrlosem Zustand erhalten und diese vor erkennbaren Gefahren schützen. (T2) TE OGH 2001-12-19 7 Ob 212/01d nur T1 TE OGH 2002-01-29 5 Ob 3/02f nur T1 TE OGH 2002-07-18 3 Ob 72/02p Vgl aber; Beisatz: Soweit ausgeführt wurde, es werde im Rahmen der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht auch für die Verletzung von Rechtsgütern Dritter gehaftet, geht es dabei in Wahrheit um das Schaffen einer Gefahrenquelle, worauf die Haftung im Wesentlichen auf dem sogenannten Ingerenzprinzip beruht. (T3) TE OGH 2003-01-23 6 Ob 304/02b Auch; nur T1 TE OGH 2003-09-11 6 Ob 132/03k Vgl; Beis wie T2 TE OGH 2004-05-18 10 Ob 237/02d Auch; nur: Die allgemeine Verkehrssicherungspflicht verlangt Sicherungsmaßnahmen zum Schutz aller Personen, deren Rechtsgüter durch die Schaffung einer Gefahrenlage verletzt werden können. Voraussetzung ist allerdings immer, dass die Möglichkeit der Verletzung von Rechtsgütern Dritter bei objektiver sachkundiger Betrachtung zu erkennen ist. (T4) TE OGH 2004-10-20 8 Ob 93/04s Auch TE OGH 2004-11-17 7 Ob 255/04g TE OGH 2005-03-16 7 Ob 38/05x Auch TE OGH 2006-01-26 6 Ob 294/05m Beisatz: Insbesondere wenn die Möglichkeit besteht, dass Personen versehentlich in den Gefahrenbereich gelangen oder dass Kinder und andere Personen, die nicht die nötige Einsichtsfähigkeit haben, um sich selbst vor Schaden zu bewahren, gefährdet werden, kann eine Interessenabwägung ergeben, dass der Inhaber der Gefahrenquelle dennoch zumutbare Maßnahmen zur Vermeidung von Schädigungen zu ergreifen hat. (T5) Beisatz: Hier: Mit der Möglichkeit, ja sogar mit einer höheren Wahrscheinlichkeit des Besteigens der Pyramide durch Unbefugte war zu rechnen. (T6) TE OGH 2007-06-21 6 Ob 106/07t Auch; nur T1; Beis wie T2; Beisatz: Hier: Verletzung einer Zuschauerin beim Eishockeymatch - Haftung der Betriebsgesellschaft der Eishockeyhalle bejaht. (T7) TE OGH 2007-08-30 2 Ob 89/07p Auch; Beisatz: Die aus dem Ingerenzprinzip abgeleitete allgemeine Verkehrssicherungspflicht wird auch nicht schon allein dadurch ausgeschlossen, dass der Verletzte in ein fremdes Rechtsgut eingedrungen ist. (T8) TE OGH 2008-08-11 1 Ob 137/08s Vgl auch; nur T1; Beisatz: Eine deliktische Haftung nach allgemeinen Grundsätzen kommt nur für ein solches Verhalten in Betracht, dessen Gefährdungspotenzial „voraussehbar" ist. (T9) TE OGH 2009-10-29 2 Ob 49/09h Auch; nur T1 TE OGH 2010-05-26 9 Ob 40/09m TE OGH 2011-06-16 7 Ob 250/10f Auch TE OGH 2011-08-30 2 Ob 60/11d Auch; Beis wie T2; Beis wie T8 TE OGH 2012-03-27 4 Ob 12/12m Beisatz: Hier: Nachgeben der Befestigung eines Vordaches eines Marktstands wegen Klimmzügen eines Gastes. (T10) TE OGH 2012-04-17 4 Ob 55/12k Vgl auch; nur T1; Beisatz: Hier: Kleine Eisplatte unter der Schneedecke eines gestreuten Weges. (T11) TE OGH 2014-02-26 7 Ob 242/13h TE OGH 2015-08-25 8 Ob 41/15k Vgl auch; Beis wie T2; Beisatz: Die Festlegung, unter welchen besonderen Umständen bestimmte Maßnahmen zur Verhinderung eines Fehlgebrauchs der Anlage notwendig und zumutbar sind, ist wegen der gänzlich unterschiedlichen Gegebenheiten selbst bei gleichartigen Anlagen nicht möglich. Ihre Beurteilung hängt vielmehr jeweils von den besonderen Umständen des Einzelfalls ab. (T12) TE OGH 2016-12-19 2 Ob 223/15f Auch TE OGH 2017-02-27 6 Ob 94/16s Auch; Beis wie T2 TE OGH 2017-10-25 3 Ob 91/17d Beis wie T8 TE OGH 2018-02-27 1 Ob 4/18x Auch; Beisatz: Schuldhafte Verletzung von Verkehrssicherungspflicht löst Ersatzpflichten aus. (T13) TE OGH 2018-07-17 4 Ob 120/18b Auch TE OGH 2020-07-07 5 Ob 94/20i Vgl; Beisatz: Hier: Streupflicht am Parkplatz eines Skigebiets. (T14) TE OGH 2020-11-27 2 Ob 8/20w Beisatz wie T2 Beisatz: Hier: Schlauchbrücke. (T15) Anm: Veröff: SZ 2020/114Anmerkung, Veröff: SZ 2020/114 TE OGH 2021-01-27 9 Ob 8/20x Beisatz: Hier: Verletzung von Verkehrssicherungspflichten der Beklagten als Veranstalter der Versammlung verneint. (T16) TE OGH 2021-08-06 6 Ob 84/21b Vgl; nur T1 TE OGH 2023-05-24 7 Ob 76/23m Beisatz wie T2 Beisatz: Hier: Verletzung von Verkehrssicherungspflicht bei Sturz auf Stiege wegen nassem, gefallenen Laub verneint. (T17) TE OGH 2024-03-21 2 Ob 232/23s vgl; Beisatz: Hier: Verletzung beim Einsteigen in die U-Bahn durch Schließvorgang der Zugtüren. (T18) TE OGH 2024-08-28 7 Ob 83/24t Beisatz: Hier: Verletzung während einer Fahrt mit einem Vergnügungsgerät (T19) Beisatz: Diese Verpflichtung findet ihre Grenze einerseits in der Erkennbarkeit der Gefahr und andererseits in der Zumutbarkeit ihrer Abwehr. (T20) TE OGH 2025-04-29 9 Ob 79/24v European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1987:RS0023801

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.