RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0023955 Entscheidungsdatum28.02.2023 Geschäftszahl4Ob609/87; 8Ob622/88; 2Ob526/93; 4Ob2072/96w; 7Ob167/98d; 2Ob217/99x; 6Ob304/02b; 4Ob183/03w; 4Ob46/04z; 8Ob56/05a; 10Ob15/08s; 4Ob203/11y; 4Ob172/11i; 1Ob4/18x; 4Ob225/22z NormABGB §1295 IId2 RechtssatzDer Gedanke der Verkehrssicherung beschränkt sich nach heutiger Auffassung nicht mehr auf den räumlich - gegenständlichen Bereich, innerhalb dessen ein Verkehr stattfindet, sondern umfasst die Sicherung des Verkehrs vor Gefahrenquellen aller Art. Nach diesem Grundsatz haben die Veranstalter von Sportwettbewerben für die im Interesse der Sicherheit von Beteiligten und Zuschauern erforderlichen Vorkehrungen zu sorgen.Der Gedanke der Verkehrssicherung beschränkt sich nach heutiger Auffassung nicht mehr auf den räumlich - gegenständlichen Bereich, innerhalb dessen ein Verkehr stattfindet, sondern umfasst die Sicherung des Verkehrs vor Gefahrenquellen aller "Art". Nach diesem Grundsatz haben die Veranstalter von Sportwettbewerben für die im Interesse der Sicherheit von Beteiligten und Zuschauern erforderlichen Vorkehrungen zu sorgen. EntscheidungstexteTE OGH 1987-11-30 4 Ob 609/87 Veröff: SZ 60/256 = JBl 1988,318 TE OGH 1988-10-20 8 Ob 622/88 Ähnlich TE OGH 1993-03-23 2 Ob 526/93 Auch; nur: Nach diesem Grundsatz haben die Veranstalter von Sportwettbewerben für die im Interesse der Sicherheit von Beteiligten und Zuschauern erforderlichen Vorkehrungen zu sorgen. (T1) Veröff: SZ 66/40 = ZVR 1994/29 S 77 TE OGH 1996-04-30 4 Ob 2072/96w Beisatz: Liegt die Möglichkeit nahe, dass sich aus einer Veranstaltung Gefahren für andere ergeben, so hat der Verantwortliche im Rahmen des Zumutbaren auch dagegen angemessene Maßnahmen zu treffen. Die allgemeine Verkehrssicherungspflicht verlangt Sicherungsmaßnahmen zum Schutz aller Personen, deren Rechtsgüter durch die Schaffung einer Gefahrenlage verletzt werden können. (T2) TE OGH 1999-01-19 7 Ob 167/98d Vgl; Beisatz: Hier: "Schneefest" auf Schipiste. (T3) TE OGH 1999-09-02 2 Ob 217/99x Beisatz: Hier: Verkehrssicherungspflicht des Veranstalters einer Ausstellung. (T4); Beisatz: Die Verkehrssicherungspflicht umfasst nicht nur die von den Benützern der Veranstaltung selbst benützten Räume, sondern auch den gefahrlosen Zugang zur und den Abgang von der Veranstaltung. Es fällt auch in die Verantwortung des Sicherungspflichtigen, dass derjenige, der ein Grundstück verlässt, nicht ungewarnt sogleich in eine besondere Verkehrsgefahr gerät. (T5) TE OGH 2003-01-23 6 Ob 304/02b Auch TE OGH 2003-10-21 4 Ob 183/03w Auch; nur T1; Beisatz: Hier: Schlauchrutschen (Snow-Rafting). (T6) TE OGH 2004-03-16 4 Ob 46/04z Beis wie T5 nur: Die Verkehrssicherungspflicht umfasst nicht nur die von den Benützern der Veranstaltung selbst benützten Räume, sondern auch den gefahrlosen Zugang zur und den Abgang von der Veranstaltung. (T7) TE OGH 2005-05-30 8 Ob 56/05a Auch; Beis wie T7; Beisatz: Hier: Sturz des Klägers am Weg vom Restaurant in der von der Beklagten gemeinsam mit der Eissportanlage betriebenen Tennishalle, bei der das Entgelt für die Benützung der Eisanlage der Beklagten zu entrichten ist und auch die „Stöcke" gelagert werden. Haftung bejaht. (T8) TE OGH 2009-03-17 10 Ob 15/08s Auch; Beisatz: Hier: Nach diesem Grundsatz hatte der Beklagte als Veranstalter des Krampuslaufs für die im Interesse der Sicherheit von Beteiligten und Zuschauern erforderlichen Vorkehrungen zu sorgen. Schuldhafte Verletzung der Verkehrssicherungspflicht verneint. (T9) TE OGH 2012-01-17 4 Ob 203/11y Auch; Beisatz: Hier wurde ein Streckenposten (Ordner) von einem von der Rennstrecke geschleuderten Motorrad verletzt. (T10) TE OGH 2011-12-20 4 Ob 172/11i Auch; Beisatz: Hier: Spielfeldabsicherung bei einem Hallenfußballturnier. (T11) TE OGH 2018-02-27 1 Ob 4/18x Auch; Beisatz: Schuldhafte Verletzung von Verkehrssicherungspflicht löst Ersatzpflichten aus. (T12) Beisatz: Hier: Absicherung eines Golfplatzes durch den Betreiber gegen Verletzung von Wanderern. (T13) TE OGH 2023-02-28 4 Ob 225/22z vgl; Beisatz wie T5 Beisatz: Verkehrssicherungspflicht des Veranstalters eines Zeltfestes (T14) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1987:RS0023955
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