RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0033921 Entscheidungsdatum08.04.2026 Geschäftszahl4Ob610/87; 6Ob725/87; 6Ob553/89; 4Ob2021/96a; 6Ob135/99t; 6Ob60/99p; 6Ob30/00f; 9Ob21/01f; 7Ob189/01x; 9ObA222/01i; 6Ob44/02t; 8Ob129/03h; 3Ob36/05y; 4Ob84/09w; 5Ob174/09p; 2Ob134/12p; 1Ob16/13d; 8Ob42/14f; 1Ob63/15v; 1Ob173/15w; 8Ob123/15v; 4Ob152/16f; 6Ob8/18x; 9Ob17/18t; 7Ob208/17i; 3Ob223/18t; 4Ob197/18a; 7Ob174/20v; 8Ob12/22f; 1Ob116/23z; 5Ob14/24f; 7Ob72/24z; 6Ob89/24t; 2Ob178/25b; 1Ob32/26a NormABGB §1435 RechtssatzAußergewöhnliche Zuwendungen, zum Beispiel für den Erwerb einer Wohnung, die erkennbar in der Erwartung des Fortbestandes der Lebensgemeinschaft gemacht werden, sind bei Zweckverfehlung rückforderbar. Der Geschäftszweck fällt aber nur bezüglich eines die Auflösung der Lebensgemeinschaft überdauernden Nutzens weg. Werden die zur gemeinsamen Verwendung angeschafften Sachen von den Lebensgefährten zunächst gemeinsam genutzt und fällt der Geschäftszweck erst später weg, dann kann nur der verbleibende Restnutzen zurückgefordert werden. EntscheidungstexteTE OGH 1987-11-30 4 Ob 610/87 Veröff: JBl 1988,253 TE OGH 1988-02-25 6 Ob 725/87 Vgl auch TE OGH 1989-06-15 6 Ob 553/89 TE OGH 1996-04-16 4 Ob 2021/96a Veröff: SZ 69/89 TE OGH 1999-07-15 6 Ob 135/99t Beisatz: Der Umstand, dass der Kläger in dem gemeinsam errichteten Haus einige Jahre gewohnt hat, ist bei der Höhe des Rückforderungsanspruchs, der nach dem der Beklagten verbleibenden Restnutzen zu ermitteln ist, zu berücksichtigen. (T1) TE OGH 1999-09-29 6 Ob 60/99p Vgl auch; Beisatz: Die laufenden Leistungen für die Versorgung des Partners sind ihrer Natur nach für den entsprechenden Zeitraum bestimmt und haben daher bei der späteren Aufhebung der Lebensgemeinschaft ihren Zweck nicht verfehlt. (T2) Beisatz: Hier: unter anderem Einbauküche. (T3) TE OGH 2000-07-13 6 Ob 30/00f Vgl auch TE OGH 2001-02-28 9 Ob 21/01f Beisatz: Berücksichtigung des Umstandes, dass der Kläger cirka 21 Jahre lang in der Wohnung der Beklagten, an deren Finanzierung er sich beteiligt hat, gewohnt hat. (T4) TE OGH 2001-09-26 7 Ob 189/01x Auch; nur: Außergewöhnliche Zuwendungen, zum Beispiel für den Erwerb einer Wohnung, die erkennbar in der Erwartung des Fortbestandes der Lebensgemeinschaft gemacht werden, sind bei Zweckverfehlung rückforderbar. (T5) Beisatz: Hier: Außergewöhnliche Zuwendungen wurden in Erwartung einer Eheschließung erbracht. (T6) TE OGH 2001-10-10 9 ObA 222/01i TE OGH 2002-04-18 6 Ob 44/02t Vgl auch; nur T5; Beisatz: Der Kondiktionsanspruch steht nicht zu, wenn die Erreichung der Erwartung dem Zuwendenden von vornherein aussichtslos erscheinen muss. Mangels zweckverfehlender Leistung ist daher von einer Schenkung auszugehen (hier: Lebensgemeinschaft wurde nie aufgenommen; Zuwendender bezahlte Möbel für die Wohnung, in der die Frau mit ihrem Lebensgefährten wohnte). (T7) TE OGH 2003-12-19 8 Ob 129/03h Vgl TE OGH 2005-06-30 3 Ob 36/05y Vgl auch TE OGH 2009-06-09 4 Ob 84/09w Vgl; Veröff: SZ 2009/77 TE OGH 2009-12-15 5 Ob 174/09p Nur T5; Beis ähnlich wie T6 TE OGH 2012-08-30 2 Ob 134/12p Auch; nur T5; Vgl auch Beis wie T4; Beisatz: Hier: Dem Wohnen des Klägers im Haus der Beklagten wurde auch durch Berücksichtigung der Abnützung der vom Kläger geschaffenen Investitionen in die Beurteilung Rechnung getragen. (T8) TE OGH 2013-04-11 1 Ob 16/13d Auch; nur T5; Beis wie T2; Beisatz: Gerade für laufende (Kfz‑, Unfall‑ und Kranken‑)Versicherungsprämien ist evident, dass damit ein laufender Bedarf abzudecken ist, nämlich der Geldbedarf für die jeweils fällig gewordene Prämie, ohne dass in der Zukunft eine Vermögensvermehrung verbliebe. (T9) TE OGH 2014-05-26 8 Ob 42/14f Auch; nur: Nur außergewöhnliche Zuwendungen, die in der erkennbaren Erwartung des Fortbestehens der ehelichen Gemeinschaft unentgeltlich erbracht wurden, sind im Fall der Zweckverfehlung rückforderbar. Die Zweckverfehlung bezieht sich nur auf den die Auflösung der Lebensgemeinschaft überdauernden Nutzen, also auf den Restnutzen für den Leistungsempfänger. (T10) TE OGH 2015-05-21 1 Ob 63/15v Auch; nur T10; Beis wie T2 TE OGH 2015-11-24 1 Ob 173/15w Vgl; Beisatz: Hier: Die Leistung der Klägerin, die keine Kenntnis vom vereinbarten Ausschluss eines Investitionsersatzes hatte, hatte wegen der Information über eine Mietdauer von 99 Jahren einen konkreten, über eine Bereicherung des Vermieters hinausreichenden und dem Beklagten auch erkennbaren Zweck, nämlich jenen der Nutzung im Rahmen der Lebensgemeinschaft auf unabsehbare Zeit bis zum Lebensende. War aber der Beklagte der Leistungsempfänger, ist die Bereicherung rückforderbar, die nach Wegfall des ursprünglichen Leistungsgrundes bei ihm eingetreten ist. (T11) TE OGH 2016-02-19 8 Ob 123/15v Auch TE OGH 2016-08-30 4 Ob 152/16f Auch TE OGH 2018-02-28 6 Ob 8/18x Vgl auch; Beis wie T9 TE OGH 2018-03-21 9 Ob 17/18t Auch TE OGH 2018-07-04 7 Ob 208/17i Auch; nur T10 TE OGH 2018-11-21 3 Ob 223/18t Auch TE OGH 2019-01-29 4 Ob 197/18a nur T5; Beis wie T1; Beisatz: Der Bereicherungsanspruch ist nicht auf den vorhandenen, sondern auf den verschafften Nutzen bzw den erlangten Vorteil gerichtet. Maßgeblich ist in der Regel der Leistungszeitpunkt. Der Nutzen ist objektiv-konkret zu ermitteln. (T12) TE OGH 2020-12-17 7 Ob 174/20v Vgl auch; Beis wie T12 nur: Der Bereicherungsanspruch ist nicht auf den vorhandenen, sondern auf den verschafften Nutzen bzw den erlangten Vorteil gerichtet. Maßgeblich ist in der Regel der Leistungszeitpunkt. (T13) TE OGH 2022-03-30 8 Ob 12/22f Vgl TE OGH 2023-09-20 1 Ob 116/23z vgl; Beisatz wie T1; Beisatz wie T8 TE OGH 2024-05-28 5 Ob 14/24f Beisatz wie T13 TE OGH 2024-08-28 7 Ob 72/24z Beisatz wie T1; Beisatz wie T8; nur T10 TE OGH 2025-04-30 6 Ob 89/24t TE OGH 2025-11-18 2 Ob 178/25b Beisatz: Hier: Dass der Restnutzen eines Kastens mit einem Anschaffungspreis von 2.200 EUR nach einer gemeinsamen fünfmonatigen Nutzung 1.800 EUR beträgt, überschreitet nicht den Beurteilungsspielraum des § 273 ZPO. (T14)Beisatz: Hier: Dass der Restnutzen eines Kastens mit einem Anschaffungspreis von 2.200 EUR nach einer gemeinsamen fünfmonatigen Nutzung 1.800 EUR beträgt, überschreitet nicht den Beurteilungsspielraum des Paragraph 273, ZPO. (T14) TE OGH 2026-04-08 1 Ob 32/26a European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1987:RS0033921
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