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{'item': '10ObS98/87; 10ObS129/89; 10ObS263/89; 10ObS333/89; 10ObS411/89; 10ObS130/90; 10ObS180/91; 10ObS192/91; 10ObS258/91; 10ObS233/92; 10ObS161/91

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0085238 Entscheidungsdatum19.10.2021 Geschäftszahl10ObS98/87; 10ObS129/89; 10ObS263/89; 10ObS333/89; 10ObS411/89; 10ObS130/90; 10ObS180/91; 10ObS192/91; 10ObS258/91; 10ObS233/92; 10ObS161/91; 10ObS152/91; 10ObS32/94; 10ObS33/94; 10ObS153/95; 10ObS223/02w; 10ObS37/02t; 10ObS139/18s; 10ObS56/20p; 10ObS65/21p; 10ObS156/21w NormASVG §292 RechtssatzEin Verzicht des Pensionsberechtigten auf die Geltendmachung von vertraglich oder gesetzlich zustehenden Ansprüchen ist für den Anspruch auf Ausgleichszulage nur beachtlich, wenn er in der Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Erfüllung durch den dazu Verpflichteten begründet ist. Unmöglich oder unzumutbar ist die Erfüllung jedenfalls, soweit dadurch das Einkommen des Verpflichteten unter die Grenze des Richtsatzes absinken würde. EntscheidungstexteTE OGH 1987-11-30 10 ObS 98/87 Veröff: SSV-NF 1/60 TE OGH 1989-10-10 10 ObS 129/89 nur: Ein Verzicht des Pensionsberechtigten auf die Geltendmachung von vertraglich oder gesetzlich zustehenden Ansprüchen ist für den Anspruch auf Ausgleichszulage nur beachtlich, wenn er in der Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Erfüllung durch den dazu Verpflichteten begründet ist. (T1) Beisatz: Hier: Verzicht auf Teile des Ausgedinges bei Einheitswert von sechstausend Schilling. (T2) Veröff: SSV-NF 3/118 TE OGH 1989-11-07 10 ObS 263/89 nur T1; Beisatz: Hier: Verzicht auf Einkünfte aus Verpachtung gegen Übernahme der Finanzierung der notwendigen Investitionen und der eingegangenen Kreditverpflichtungen. (T3) Veröff: SSV-NF 3/131 TE OGH 1989-12-05 10 ObS 333/89 Beisatz: Schulden des Verpflichteten sind grundsätzlich nicht zu berücksichtigen. (T4) Veröff: SSV-NF 3/149 TE OGH 1990-03-27 10 ObS 411/89 nur T1; Veröff: SSV-NF 4/47 = ÖA 1991,84 TE OGH 1990-11-06 10 ObS 130/90 nur T1; Beisatz: Hier: Unterhaltsanspruch gegen ein Kind. (T5) TE OGH 1991-06-25 10 ObS 180/91 TE OGH 1991-09-17 10 ObS 192/91 Beis wie T4; Beisatz: Eine Zwangsversteigerung ist grundsätzlich auch ohne Verzicht auf Ausgedingsleistungen möglich, wenn auch das Erfordernis der Übernahme eines Ausgedinges (dem Vorrang vor dem Befriedigungsrechte oder vor dem Pfandrechte des betreibenden Gläubigers zukommt) ohne Anrechnung auf das Meistbot die Erzielung des geringsten Gebotes überhaupt verhindern oder doch die eine hohen Meistbotes erschweren. Die bloße Absicht, den Verpflichteten zu entschulden, kann grundsätzlich selbst dann kein triftiger Grund für einen Verzicht auf das Ausgedinge sein, wenn er ein leibliches Kind des Ausgleichszulagenwerbers ist. Selbst eine hohe Verschuldung des Verpflichteten beeinträchtigt auch in der Regel nicht die Erbringung aller Ausgedingsleistungen, sondern vornehmlich nur die allfälliger Geldleistungen, während gewisse Naturalleistungen und vor allem das bloße Wohnrecht kaum betroffen sein werden. (T6) Veröff: SSV-NF 5/84 TE OGH 1993-02-23 10 ObS 258/91 Vgl; Beisatz: Ein Verzicht auf Ansprüche mit Einkommenscharakter ist dann unbeachtlich, wenn er offenbar den Zweck hatte, den Träger der Ausgleichszulage zu schädigen. (T7) TE OGH 1993-03-30 10 ObS 233/92 Vgl; nur T1; Beis wie T7; Veröff: SZ 66/45 TE OGH 1993-02-23 10 ObS 161/91 Vgl; Bei wie T7; Veröff: DRdA 1994,47 (Binder) TE OGH 1993-03-04 10 ObS 152/91 Vgl; nur T1; Beis wie T7; Beisatz: Unter ausdrücklicher Billigung der diesbezüglichen Meinung Schrammels ZAS 1992,9

(13). (T8) TE OGH 1994-03-22 10 ObS 32/94 Auch; nur T1 TE OGH 1994-03-22 10 ObS 33/94 Auch; nur T1 TE OGH 1995-09-19 10 ObS 153/95 Vgl; Beis wie T7 TE OGH 2002-09-17 10 ObS 223/02w Vgl auch; Beis wie T7; Veröff: SZ 2002/118 TE OGH 2002-09-17 10 ObS 37/02t Vgl auch; Beis wie T7 TE OGH 2019-01-22 10 ObS 139/18s Auch; Beisatz: Die Nichtrealisierbarkeit des Unterhaltsanspruchs ist im Verfahren erster Instanz vorzubringen. (T9) TE OGH 2020-07-28 10 ObS 56/20p Vgl; nur T1; Beis wie T7; Beisatz: Hier: Verzicht auf die Geltendmachung des gesetzlichen Geldunterhaltsanspruchs gegen den nicht im gleichen Haushalt lebenden Ehegatten. (T10) TE OGH 2021-06-22 10 ObS 65/21p Nur; (
  1. a)nur: Ein Verzicht des Pensionsberechtigten auf die Geltendmachung von vertraglich oder gesetzlich zustehenden Ansprüchen ist für den Anspruch auf Ausgleichszulage nur beachtlich, wenn er in der Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Erfüllung durch den dazu Verpflichteten begründet ist. (T11) (
  2. b)Beis wie T7 (
  3. c)Beisatz: Hier: Der Klägerin, die im Zeitpunkt ihres Unterhaltsverzichts im Jahr 2015 vom Richter auch darüber belehrt wurde, dass dieser Verzicht den Verlust ihres Anspruchs auf Witwenpension zur Folge habe, musste damals bewusst sein, dass sie bereits im Jahr 2017 Anspruch auf Alterspension haben wird. (T12) TE OGH 2021-10-19 10 ObS 156/21w Beis wie T7 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1987:RS0085238

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