RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0085238 Entscheidungsdatum19.10.2021 Geschäftszahl10ObS98/87; 10ObS129/89; 10ObS263/89; 10ObS333/89; 10ObS411/89; 10ObS130/90; 10ObS180/91; 10ObS192/91; 10ObS258/91; 10ObS233/92; 10ObS161/91; 10ObS152/91; 10ObS32/94; 10ObS33/94; 10ObS153/95; 10ObS223/02w; 10ObS37/02t; 10ObS139/18s; 10ObS56/20p; 10ObS65/21p; 10ObS156/21w NormASVG §292 RechtssatzEin Verzicht des Pensionsberechtigten auf die Geltendmachung von vertraglich oder gesetzlich zustehenden Ansprüchen ist für den Anspruch auf Ausgleichszulage nur beachtlich, wenn er in der Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Erfüllung durch den dazu Verpflichteten begründet ist. Unmöglich oder unzumutbar ist die Erfüllung jedenfalls, soweit dadurch das Einkommen des Verpflichteten unter die Grenze des Richtsatzes absinken würde. EntscheidungstexteTE OGH 1987-11-30 10 ObS 98/87 Veröff: SSV-NF 1/60 TE OGH 1989-10-10 10 ObS 129/89 nur: Ein Verzicht des Pensionsberechtigten auf die Geltendmachung von vertraglich oder gesetzlich zustehenden Ansprüchen ist für den Anspruch auf Ausgleichszulage nur beachtlich, wenn er in der Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Erfüllung durch den dazu Verpflichteten begründet ist. (T1) Beisatz: Hier: Verzicht auf Teile des Ausgedinges bei Einheitswert von sechstausend Schilling. (T2) Veröff: SSV-NF 3/118 TE OGH 1989-11-07 10 ObS 263/89 nur T1; Beisatz: Hier: Verzicht auf Einkünfte aus Verpachtung gegen Übernahme der Finanzierung der notwendigen Investitionen und der eingegangenen Kreditverpflichtungen. (T3) Veröff: SSV-NF 3/131 TE OGH 1989-12-05 10 ObS 333/89 Beisatz: Schulden des Verpflichteten sind grundsätzlich nicht zu berücksichtigen. (T4) Veröff: SSV-NF 3/149 TE OGH 1990-03-27 10 ObS 411/89 nur T1; Veröff: SSV-NF 4/47 = ÖA 1991,84 TE OGH 1990-11-06 10 ObS 130/90 nur T1; Beisatz: Hier: Unterhaltsanspruch gegen ein Kind. (T5) TE OGH 1991-06-25 10 ObS 180/91 TE OGH 1991-09-17 10 ObS 192/91 Beis wie T4; Beisatz: Eine Zwangsversteigerung ist grundsätzlich auch ohne Verzicht auf Ausgedingsleistungen möglich, wenn auch das Erfordernis der Übernahme eines Ausgedinges (dem Vorrang vor dem Befriedigungsrechte oder vor dem Pfandrechte des betreibenden Gläubigers zukommt) ohne Anrechnung auf das Meistbot die Erzielung des geringsten Gebotes überhaupt verhindern oder doch die eine hohen Meistbotes erschweren. Die bloße Absicht, den Verpflichteten zu entschulden, kann grundsätzlich selbst dann kein triftiger Grund für einen Verzicht auf das Ausgedinge sein, wenn er ein leibliches Kind des Ausgleichszulagenwerbers ist. Selbst eine hohe Verschuldung des Verpflichteten beeinträchtigt auch in der Regel nicht die Erbringung aller Ausgedingsleistungen, sondern vornehmlich nur die allfälliger Geldleistungen, während gewisse Naturalleistungen und vor allem das bloße Wohnrecht kaum betroffen sein werden. (T6) Veröff: SSV-NF 5/84 TE OGH 1993-02-23 10 ObS 258/91 Vgl; Beisatz: Ein Verzicht auf Ansprüche mit Einkommenscharakter ist dann unbeachtlich, wenn er offenbar den Zweck hatte, den Träger der Ausgleichszulage zu schädigen. (T7) TE OGH 1993-03-30 10 ObS 233/92 Vgl; nur T1; Beis wie T7; Veröff: SZ 66/45 TE OGH 1993-02-23 10 ObS 161/91 Vgl; Bei wie T7; Veröff: DRdA 1994,47 (Binder) TE OGH 1993-03-04 10 ObS 152/91 Vgl; nur T1; Beis wie T7; Beisatz: Unter ausdrücklicher Billigung der diesbezüglichen Meinung Schrammels ZAS 1992,9
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