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{'item': '10ObS120/87; 10ObS142/87; 10ObS196/89; 10ObS147/89; 10ObS276/89; 10ObS60/90; 10ObS276/90; 10ObS313/91; 10ObS351/91; 10ObS74/94; 10ObS2105/96

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0085271 Entscheidungsdatum10.03.2026 Geschäftszahl10ObS120/87; 10ObS142/87; 10ObS196/89; 10ObS147/89; 10ObS276/89; 10ObS60/90; 10ObS276/90; 10ObS313/91; 10ObS351/91; 10ObS74/94; 10ObS2105/96y; 10ObS259/98f; 10ObS45/99m; 10ObS285/99f; 10ObS7/00b; 10ObS414/02h; 10ObS202/04k; 10ObS143/08i; 10ObS34/09m; 10ObS47/14f; 1Ob13/26g NormASVG §258 Abs4 RechtssatzDie Aufzählung der Rechtstitel in § 258 Abs 4 ASVG ist taxativ. Das Vorliegen nur eines den Anspruch auf Unterhalt begründenden abstrakten Tatbestandes nach dem Ehegesetz genügt nicht. Ein gerichtliches Urteil, welches für eine abgeschlossene vergangene Periode (und nicht in die Zukunft reichend) von einem Unterhaltsrecht des Anspruchswerbers ausging, begründet keinen Rechtstitel nach § 258 Abs 4 ASVG.Die Aufzählung der Rechtstitel in Paragraph 258, Absatz 4, ASVG ist taxativ. Das Vorliegen nur eines den Anspruch auf Unterhalt begründenden abstrakten Tatbestandes nach dem Ehegesetz genügt nicht. Ein gerichtliches Urteil, welches für eine abgeschlossene vergangene Periode (und nicht in die Zukunft reichend) von einem Unterhaltsrecht des Anspruchswerbers ausging, begründet keinen Rechtstitel nach Paragraph 258, Absatz 4, ASVG. EntscheidungstexteTE OGH 1987-11-30 10 ObS 120/87 Veröff: SZ 60/258 = SSV-NF 1/63 TE OGH 1988-02-09 10 ObS 142/87 nur: Das Vorliegen nur eines den Anspruch auf Unterhalt begründenden abstrakten Tatbestandes nach dem Ehegesetz genügt nicht. (T1) Veröff: SSV-NF 2/11 TE OGH 1989-06-20 10 ObS 196/89 nur: Die Aufzählung der Rechtstitel in § 258 Abs 4 ASVG ist taxativ. (T2) Veröff: SSV-NF 3/83nur: Die Aufzählung der Rechtstitel in Paragraph 258, Absatz 4, ASVG ist taxativ. (T2) Veröff: SSV-NF 3/83 TE OGH 1989-05-23 10 ObS 147/89 Auch; nur T1; Beisatz: Es ist auch nicht von Bedeutung, ob der Unterhalt im Zeitpunkt des Todes tatsächlich gewährt wurde. (T3) Veröff: SSV-NF 3/64 TE OGH 1989-10-10 10 ObS 276/89 auch; Beisatz wie T3 Beisatz: Maßgeblich ist der Unterhaltsanspruch, der zur Zeit des Todes bestand. (T4) Anm: Veröff: SZ 62/161 = SSV-NF 4/51Anmerkung, Veröff: SZ 62/161 = SSV-NF 4/51 TE OGH 1990-03-27 10 ObS 60/90 Beis wie T4 TE OGH 1990-09-25 10 ObS 276/90 Vgl auch; nur T1; Beisatz: Eine tatsächliche Unterhaltsgewährung nach der Ehescheidung ohne vorherige Vereinbarung reicht nicht aus. (T5) Veröff: SSV-NF 4/115 TE OGH 1991-11-12 10 ObS 313/91 Vgl auch; nur T1; Beis wie T5; Beisatz: Ein Verschuldensausspruch im Scheidungsurteil reicht nicht aus, sondern es bedarf eines Urteiles, das über die Unterhaltspflicht an sich abspricht (unter Ablehnung der Meinung von Rummel in ZAS 1978, 114 f; Kerschner in ZAS 1982, 110 f). Außergerichtliche Vereinbarung, bei der die Unterschriften gerichtlich beglaubigt sind, stellt keinen gerichtlichen Vergleich dar. (T6) Veröff: SSV-NF 5/127 TE OGH 1991-12-10 10 ObS 351/91 Auch TE OGH 1994-04-26 10 ObS 74/94 nur T2; Veröff. SZ 67/75 TE OGH 1996-05-21 10 ObS 2105/96y nur T2; nur T1; Beis wie T5; Beisatz: Hier: § 136 Abs 4 GSVG. (T7) Veröff: SZ 69/121nur T2; nur T1; Beis wie T5; Beisatz: Hier: Paragraph 136, Absatz 4, GSVG. (T7) Veröff: SZ 69/121 TE OGH 1998-08-18 10 ObS 259/98f nur T2; Beis wie T4 TE OGH 1999-03-30 10 ObS 45/99m Auch; Beis wie T6; Beis wie T7 TE OGH 1999-11-09 10 ObS 285/99f Vgl auch; Beis wie T4 TE OGH 2000-06-27 10 ObS 7/00b Vgl auch; Beisatz: Die Voraussetzungen des § 258 Abs 4 ASVG sind nicht erfüllt, wenn zwar während aufrechter Ehe ein Unterhaltstitel existierte, die Ehegattin jedoch nach der Scheidung - aus alleinigem Verschulden des Ehemannes - wegen dessen Ortsabwesenheit keinen neuen Unterhaltstitel erwirkt. (T8)Vgl auch; Beisatz: Die Voraussetzungen des Paragraph 258, Absatz 4, ASVG sind nicht erfüllt, wenn zwar während aufrechter Ehe ein Unterhaltstitel existierte, die Ehegattin jedoch nach der Scheidung - aus alleinigem Verschulden des Ehemannes - wegen dessen Ortsabwesenheit keinen neuen Unterhaltstitel erwirkt. (T8) TE OGH 2004-03-30 10 ObS 414/02h Auch; Beis wie T6 nur: Ein Verschuldensausspruch im Scheidungsurteil reicht nicht aus, sondern es bedarf eines Urteiles, das über die Unterhaltspflicht an sich abspricht. (T9) TE OGH 2005-01-25 10 ObS 202/04k nur T1; Veröff: SZ 2005/8 TE OGH 2008-11-25 10 ObS 143/08i Vgl auch TE OGH 2009-03-17 10 ObS 34/09m Vgl auch; Beis wie T3; Beisatz: Bestand eine Verpflichtung zur Unterhaltsleistung aufgrund eines formellen Titels im Sinn des § 258 Abs 4 lit a - c ASVG, erhält die Witwe daher auch dann eine Witwenpension, wenn aufgrund dieses Titels tatsächlich kein Unterhalt geleistet wurde. (T10)Vgl auch; Beis wie T3; Beisatz: Bestand eine Verpflichtung zur Unterhaltsleistung aufgrund eines formellen Titels im Sinn des Paragraph 258, Absatz 4, Litera a, - c ASVG, erhält die Witwe daher auch dann eine Witwenpension, wenn aufgrund dieses Titels tatsächlich kein Unterhalt geleistet wurde. (T10) TE OGH 2014-05-19 10 ObS 47/14f Vgl; Beis wie T3 TE OGH 2026-03-10 1 Ob 13/26g vgl; Beisatz: hier: Schaffung eines Exekutionstitels für Versorgungsanspruch (T11) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1987:RS0085271

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.