RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0081579 Entscheidungsdatum02.12.1987 Geschäftszahl9ObA141/87; 9ObA46/92; 9ObA171/93; 9ObA250/93; 9ObA137/95; 9ObA10/96; 9ObA21/18f; 9ObA1/19s; 9ObA25/20x NormVBG §38 Abs3; VBG §39 Abs2 RechtssatzIst eine Planstelle vakant, so kommt eine Vertretung begrifflich nicht in Frage, weil es an der Person des Vertretenen mangelt. Eine vorübergehende Dienstleistung ist ein aushilfsweises Tätigwerden, das durch kurzfristige Sonderverhältnisse auf Seite des Dienstgebers veranlasst wird und einen absehbaren Zeitraum nicht überschreitet. Jahrelange Tätigkeit auf einer vakanten Planstelle ist kein Fall der vorübergehenden Verwendung. EntscheidungstexteTE OGH 1987-12-02 9 ObA 141/87 Veröff: Arb 10693 = DRdA 1990,286 (R Schindler) TE OGH 1992-03-18 9 ObA 46/92 nur: Ist eine Planstelle vakant, so kommt eine Vertretung begrifflich nicht in Frage. (T1) Beisatz: Die bloße Absicht, die Planstelle in Zukunft mit einer schon in Aussicht genommenen Person zu besetzen, stellt die Voraussetzungen für die Annahme eines Vertretungsfalles nicht her. (§ 48 ASGG). (T2)Beisatz: Die bloße Absicht, die Planstelle in Zukunft mit einer schon in Aussicht genommenen Person zu besetzen, stellt die Voraussetzungen für die Annahme eines Vertretungsfalles nicht her. (Paragraph 48, ASGG). (T2) TE OGH 1993-06-23 9 ObA 171/93 nur: Eine vorübergehende Dienstleistung ist ein aushilfsweises Tätigwerden, das durch kurzfristige Sonderverhältnisse auf Seite des Dienstgebers veranlasst wird und einen absehbaren Zeitraum nicht überschreitet. (T3) Beisatz: § 48 ASGG (T4)Beisatz: Paragraph 48, ASGG (T4) TE OGH 1993-09-22 9 ObA 250/93 nur T3; Beisatz: Hier: Der zusätzliche Einsatz von Lehrkräften bei einem Schulversuch, der zwar vom Bundesministerium für Unterricht und Kunst jährlich für ein Schuljahr zu genehmigen war, aber auf mehrere Jahre angelegt war, begründet mangels einer aushilfsweisen Tätigkeit keine "vorübergehende Verwendung" im Sinne des § 38 Abs 3 VBG. (§ 48 ASGG). (T5)nur T3; Beisatz: Hier: Der zusätzliche Einsatz von Lehrkräften bei einem Schulversuch, der zwar vom Bundesministerium für Unterricht und Kunst jährlich für ein Schuljahr zu genehmigen war, aber auf mehrere Jahre angelegt war, begründet mangels einer aushilfsweisen Tätigkeit keine "vorübergehende Verwendung" im Sinne des Paragraph 38, Absatz 3, VBG. (Paragraph 48, ASGG). (T5) TE OGH 1995-10-25 9 ObA 137/95 nur T3; Beis wie T4 TE OGH 1996-01-31 9 ObA 10/96 nur: Ist eine Planstelle vakant, so kommt eine Vertretung begrifflich nicht in Frage, weil es an der Person des Vertretenen mangelt. (T6) TE OGH 2018-03-21 9 ObA 21/18f nur T3 TE OGH 2019-08-27 9 ObA 1/19s Auch; Beisatz: In einer befristeten Verlängerung des Dienstvertrags bis zum Ende des Schuljahres zur Vermeidung eines Lehrerwechsels während des Schuljahres ist kein aushilfsweises Tätigwerden zu sehen, das durch kurzfristige Sonderverhältnisse seitens des Dienstgebers veranlasst worden wäre. (T7) TE OGH 2020-05-25 9 ObA 25/20x Vgl; Beisatz: Hier: Keine Rechtfertigung nach § 4 Z 3 ORF-KV 2014. (T8)Vgl; Beisatz: Hier: Keine Rechtfertigung nach Paragraph 4, Ziffer 3, ORF-KV 2014. (T8) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1987:RS0081579
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