RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0040554 Entscheidungsdatum02.12.1987 Geschäftszahl9ObS23/87; 10ObS124/88; 10ObS260/88; 10ObS312/88; 10ObS19/89; 10ObS125/90; 10ObS396/90; 10ObS302/91; 10ObS368/91; 10ObS67/92; 10ObS230/92; 10ObS165/93; 10ObS234/93; 10ObS135/94; 10ObS177/95; 10ObS164/95; 10ObS2022/96t; 10ObS2464/96t; 10ObS69/97p; 10ObS179/97i; 10ObS318/97f; 10ObS362/97a; 10ObS414/97y; 10ObS386/97f; 10ObS405/97z; 10ObS256/98i; 10ObS55/99g; 10ObS50/99x; 10ObS73/99d; 10ObS97/01i; 10ObS187/01z; 10ObS120/01x; 10ObS328/01k; 10ObS97/02s; 10ObS59/02b; 10ObS218/02k; 10ObS22/07v; 10ObS43/08h; 10ObS90/16g; 10ObS35/22b NormASVG §203; ZPO §362 RechtssatzDie Fragestellung an den ärztlichen Gutachter hat sich auch auf den Umfang der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu erstrecken. Dem Gericht bleibt dann die Aufgabe, auf Grund des Befundes, der Beurteilung und der Antworten auf die an den Sachverständigen gestellten Fragen nachzuprüfen, ob diese Schätzung zutreffen kann oder dabei wichtige Gesichtspunkte nicht berücksichtigt wurden und ein Abweichen von dieser ärztlichen Schätzung daher richtig und begründet ist. EntscheidungstexteTE OGH 1987-12-02 9 ObS 23/87 Veröff: SZ 60/262 = JBl 1988,259 = SSV - NF 1/64 = DRdA 1989,128; hiezu Ackerl 1989,85 TE OGH 1988-06-28 10 ObS 124/88 Beisatz: Dabei kommt den in Jahrzehnten entwickelten und angewendeten Richtlinien über die Bewertung der Minderung der Erwerbsfähigkeit bei Unfallverletzten als maßgebliche Grundlage große Bedeutung zu, eine im Einzelfall begründete davon abweichende Einschätzung ist aber Gegenstand der rechtlichen Beurteilung. (T1) TE OGH 1988-10-25 10 ObS 260/88 TE OGH 1988-12-06 10 ObS 312/88 TE OGH 1989-01-24 10 ObS 19/89 Beis wie T1 nur: Dabei kommt den in Jahrzehnten entwickelten und angewendeten Richtlinien über die Bewertung der Minderung der Erwerbsfähigkeit bei Unfallverletzten als maßgebliche Grundlage große Bedeutung zu. (T2); Beisatz: Folgt das Gericht einem medizinischen Sachverständigengutachten und legt dessen Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit seinen Feststellungen zugrunde, so stellt dies einen Akt der irrevisiblen Beweiswürdigung dar. (T3) Veröff: SSV - NF 3/19 TE OGH 1990-04-24 10 ObS 125/90 Vgl auch; Beis wie T3; Beisatz: Die sogenannte medizinische Minderung der Erwerbsfähigkeit bildet im allgemeinen auch die Grundlage für deren rechtliche Einschätzung, wenn ein Abweichen hievon unter besonderen Umständen nicht geboten ist. (T4) TE OGH 1990-12-18 10 ObS 396/90 Vgl auch; Beis wie T4 TE OGH 1991-11-12 10 ObS 302/91 Auch; Beis wie T3; Beis wie T4; Veröff: SSV - NF 5/125 TE OGH 1992-02-11 10 ObS 368/91 Auch; Beis wie T3; Veröff: SSV - NF 6/15 TE OGH 1992-04-07 10 ObS 67/92 Auch; Beisatz: Ein Härtefall liegt vor, wenn den Versicherten infolge der Aufgabe oder erheblichen Einschränkung der bisherigen Tätigkeit beträchtliche Nachteile in finanziell - wirtschaftlicher Hinsicht treffen und eine Umstellung auf andere Tätigkeiten unmöglich ist oder ganz erheblich schwer fällt, wobei im Interesse der Vermeidung einer zu starken Annäherung an konkrete Schadensberechnung ein strenger Maßstab anzulegen ist. Allfällige künftige Schäden dieser Art, zB der Verlust von Aufstiegsmöglichkeiten sind dabei unbeachtlich. (T5) TE OGH 1993-03-18 10 ObS 230/92 Auch; Beis wie T3 TE OGH 1993-09-21 10 ObS 165/93 TE OGH 1993-12-21 10 ObS 234/93 Auch; Beis wie T5; Veröff: SSV - NF 7/127 TE OGH 1994-07-19 10 ObS 135/94 Auch; Beis wie T3 TE OGH 1995-09-19 10 ObS 177/95 Auch TE OGH 1995-09-12 10 ObS 164/95 Vgl auch; Beis wie T4 TE OGH 1996-06-11 10 ObS 2022/96t Vgl auch; Beis wie T3; Beis wie T4 TE OGH 1997-01-28 10 ObS 2464/96t Vgl auch; Beis wie T3; Beis wie T4 TE OGH 1997-03-18 10 ObS 69/97p Vgl auch; Beis wie T3 TE OGH 1997-07-08 10 ObS 179/97i Vgl auch; Beis wie T4 TE OGH 1997-09-30 10 ObS 318/97f Vgl auch; Beis wie T3 TE OGH 1997-10-15 10 ObS 362/97a Vgl auch; Beis wie T4 TE OGH 1997-12-02 10 ObS 414/97y Vgl auch; Beis wie T3; Beis wie T4 TE OGH 1997-11-04 10 ObS 386/97f Vgl auch; Beis wie T4 TE OGH 1997-12-02 10 ObS 405/97z Vgl auch; Beis wie T4 TE OGH 1998-08-18 10 ObS 256/98i Vgl auch; Beis wie T4 TE OGH 1999-03-16 10 ObS 55/99g Vgl auch; Beis wie T4 TE OGH 1999-03-30 10 ObS 50/99x TE OGH 1999-05-04 10 ObS 73/99d nur: Dem Gericht bleibt dann die Aufgabe, auf Grund des Befundes, der Beurteilung und der Antworten auf die an den Sachverständigen gestellten Fragen nachzuprüfen, ob diese Schätzung zutreffen kann oder dabei wichtige Gesichtspunkte nicht berücksichtigt wurden und ein Abweichen von dieser ärztlichen Schätzung daher richtig und begründet ist. (T6); Beis wie T1 TE OGH 2001-05-22 10 ObS 97/01i Vgl auch; Beis wie T4 TE OGH 2001-07-10 10 ObS 187/01z Vgl auch; Beis wie T4 nur: Die medizinische Minderung der Erwerbsfähigkeit bildet im allgemeinen auch die Grundlage für deren rechtliche Einschätzung. (T7); Beisatz: Ein Abweichen von der medizinischen Minderung der Erwerbsfähigkeit kommt nur bei Vorliegen eines Härtefalls in Frage. (T8) TE OGH 2001-07-10 10 ObS 120/01x Auch; nur T6; Beis wie T2; Beis wie T7; Beisatz: Die Beurteilung, in welchem Umfang die körperlichen und geistigen Fähigkeiten durch die Unfallfolgen beeinträchtigt sind, liegt in erster Linie auf ärztlich-wissenschaftlichem Gebiet. Ärztliche Meinungsäußerungen darüber, inwieweit derartige Beeinträchtigungen sich auf die Erwerbsfähigkeit auswirken, haben zwar keine verbindliche Wirkung, sie sind aber, weil ein enger Zusammenhang zwischen den ärztlich festgestellten Funktionseinbußen und der Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit besteht, eine wichtige und vielfach unentbehrliche Grundlage für die richterliche Entscheidung, dies vor allem, soweit sie sich darauf beziehen, in welchem Umfang die körperlichen und geistigen Fähigkeiten des Verletzten durch die Unfallfolgen beeinträchtigt sind. (T9); Beisatz: Bei der Beurteilung der Minderung der Erwerbsfähigkeit sind auch die zumeist in jahrzehntelanger Entwicklung von der Rechtsprechung sowie von dem versicherungsrechtlichen und versicherungsmedizinischen Schrifttum herausgearbeiteten allgemeinen Erfahrungssätze zu beachten, die zwar im Einzelfall nicht bindend sind, aber die Grundlage für eine gleiche und gerechte Beurteilung der Minderung der Erwerbsfähigkeit in zahlreichen Parallelverfahren der täglichen Praxis bilden. (T10) TE OGH 2001-10-30 10 ObS 328/01k Vgl auch; Beis wie T4; Beis wie T8 TE OGH 2002-03-26 10 ObS 97/02s Vgl auch; Beis wie T4; Beis wie T8 TE OGH 2002-03-19 10 ObS 59/02b Vgl auch; Beis wie T4; Beis wie T8 TE OGH 2002-07-18 10 ObS 218/02k Vgl auch; Beis wie T4; Beis wie T8 TE OGH 2007-04-17 10 ObS 22/07v Vgl; Beis wie T5 nur: Ein Härtefall liegt vor, wenn den Versicherten infolge der Aufgabe oder erheblichen Einschränkung der bisherigen Tätigkeit beträchtliche Nachteile in finanziell - wirtschaftlicher Hinsicht treffen und eine Umstellung auf andere Tätigkeiten unmöglich ist oder ganz erheblich schwer fällt, wobei im Interesse der Vermeidung einer zu starken Annäherung an konkrete Schadensberechnung ein strenger Maßstab anzulegen ist. (T11) TE OGH 2008-05-06 10 ObS 43/08h Vgl; Beis wie T11 TE OGH 2016-07-19 10 ObS 90/16g Vgl auch; Beis wie T4; Beis wie T8 TE OGH 2022-05-24 10 ObS 35/22b Vgl; Beis wie T4; Beis wie T8 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1987:RS0040554
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