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{'item': ['9ObS23/87', '9ObS17/87', '9ObS37/87', '9ObS43/87', '10ObS36/88', '10ObS259/88', '10ObS260/88', '10ObS312/88', '10ObS14/89', '10ObS186/89',

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0088964 Entscheidungsdatum02.12.1987 Geschäftszahl9ObS23/87; 9ObS17/87; 9ObS37/87; 9ObS43/87; 10ObS36/88; 10ObS259/88; 10ObS260/88; 10ObS312/88; 10ObS14/89; 10ObS186/89; 10ObS309/89; 10ObS84/90; 10ObS290/90; 10ObS352/90; 10ObS108/91; 10ObS2/92; 10ObS3/92; 10ObS125/92; 10ObS112/92; 10ObS11/94; 10ObS13/95; 10ObS248/94; 10ObS177/95; 10ObS164/95; 10ObS161/95; 10ObS2022/96t; 10ObS2464/96t; 10ObS179/97i; 10ObS15/98y; 10ObS55/99g; 10ObS50/99x; 10ObS73/99d; 10ObS152/00a; 10ObS324/00w; 10ObS174/01p; 10ObS120/01x; 10ObS266/02v; 10ObS97/05w; 10ObS45/08b; 10ObS6/09v; 10ObS63/10b; 10ObS8/11s; 10ObS119/13t NormASVG §203 RechtssatzDie Unfallversicherung ist keine Berufsversicherung. Grundlage für die Ermittlung der Minderung der Erwerbsfähigkeit bildet regelmäßig ein ärztliches Gutachten. Die aktuellen Richtlinien der Tabellen, die bei der ärztlichen Begutachtung herangezogen werden, berücksichtigen die Verhältnisse auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt. EntscheidungstexteTE OGH 1987-12-02 9 ObS 23/87 Veröff: SZ 60/262 = JBl 1988,259 = SSV-NF 1/64 = DRdA 1989,128 (Ackerl, 85) TE OGH 1988-01-13 9 ObS 17/87 nur: Grundlage für die Ermittlung der Minderung der Erwerbsfähigkeit bildet regelmäßig ein ärztliches Gutachten. Die aktuellen Richtlinien der Tabellen, die bei der ärztlichen Begutachtung herangezogen werden, berücksichtigen die Verhältnisse auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt. (T1) TE OGH 1988-02-10 9 ObS 37/87 TE OGH 1988-01-27 9 ObS 43/87 nur T1 TE OGH 1988-04-26 10 ObS 36/88 nur T1 TE OGH 1988-10-25 10 ObS 259/88 nur: Die Unfallversicherung ist keine Berufsversicherung. (T2); Beisatz: Die Auswirkungen einer Unfallverletzung auf die Einsatzmöglichkeiten auf dem gesamten allgemeinen Arbeitsmarkt zunächst unabhängig vom tatsächlich ausgeübten Beruf sind abstrakt zu prüfen. (T3) TE OGH 1988-10-25 10 ObS 260/88 nur T1 TE OGH 1988-12-06 10 ObS 312/88 nur T1; Beisatz: Der gesamte allgemeine Arbeitsmarkt bildet das Verweisungsfeld. (T4) TE OGH 1989-02-07 10 ObS 14/89 nur T2 TE OGH 1989-06-06 10 ObS 186/89 nur T2; Beisatz: § 48 ASGG. (T5); Beisatz: Die Ausbildung und der bisherige Beruf des Verletzten, also konkrete Verweisungsmöglichkeiten im Einzelfall, sind in Abweichung von der zunächst zugrunde zu legenden medizinischen Einschätzung nur soweit angemessen zu berücksichtigen, als dies zur Vermeidung unbilliger Härten erforderlich ist. (T6)nur T2; Beisatz: Paragraph 48, ASGG. (T5); Beisatz: Die Ausbildung und der bisherige Beruf des Verletzten, also konkrete Verweisungsmöglichkeiten im Einzelfall, sind in Abweichung von der zunächst zugrunde zu legenden medizinischen Einschätzung nur soweit angemessen zu berücksichtigen, als dies zur Vermeidung unbilliger Härten erforderlich ist. (T6) TE OGH 1989-10-24 10 ObS 309/89 Auch; nur T1 TE OGH 1990-02-27 10 ObS 84/90 nur T2 TE OGH 1990-09-18 10 ObS 290/90 nur T2 TE OGH 1990-11-06 10 ObS 352/90 nur: Grundlage für die Ermittlung der Minderung der Erwerbsfähigkeit bildet regelmäßig ein ärztliches Gutachten. (T7) Veröff: SZ 63/196 = SSV-NF 4/142 TE OGH 1991-05-07 10 ObS 108/91 Auch; nur T7 TE OGH 1992-01-28 10 ObS 2/92 Beisatz: Nicht ausreichend ist es hingegen, wenn bei Unfallsfolgen, die in verschiedene medizinische Fachgebiete fallen, bloß die aus der Sicht der einzelnen Fachgebiete anzunehmende Minderung der Erwerbsfähigkeit festgestellt wird, zumal die verschiedenen Größen nicht einfach zusammengerechnet werden dürfen. (T8) Veröff: SSV-NF 6/10 TE OGH 1992-01-28 10 ObS 3/92 nur T1; Beis wie T5; Beis wie T6 TE OGH 1992-06-16 10 ObS 125/92 nur T2 TE OGH 1992-05-26 10 ObS 112/92 nur T1; Beisatz: In welchem Ausmaß in diesem Sinn aus medizinischen Gründen eine Minderung der Erwerbsfähigkeit besteht, ist eine Tatfrage. (T9) TE OGH 1994-02-15 10 ObS 11/94 TE OGH 1995-02-14 10 ObS 13/95 nur T1 TE OGH 1995-03-14 10 ObS 248/94 nur T1 TE OGH 1995-09-19 10 ObS 177/95 nur T1; Beis wie T5; Beis wie T6; Beisatz: Die Entscheidung, ob ein derartiger Härtefall vorliegt, der ein Abweichen von der ärztlichen Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit geboten erscheinen lässt, ist Gegenstand der rechtlichen Beurteilung. (T10) TE OGH 1995-09-12 10 ObS 164/95 Auch; nur T7; Beisatz: Die auf Grund von ärztlichen Gutachten über die gesundheitlichen Folgen eines Arbeitsunfalles oder einer Berufskrankheit und die Auswirkungen auf die Erwerbsfähigkeit festgestellte medizinische Minderung der Erwerbsfähigkeit berücksichtigt auch die Verhältnisse auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt. (T11) TE OGH 1995-09-20 10 ObS 161/95 Auch; nur T7; Beis wie T11; Beisatz: Die Bestimmungen über den Berufsschutz haben im Bereich der gesetzlichen Unfallversicherung nicht zur Anwendung zu kommen. (T12) TE OGH 1996-06-11 10 ObS 2022/96t nur T7; Beis wie T6, Beis wie T11 TE OGH 1997-01-28 10 ObS 2464/96t nur T7; Beis wie T11 TE OGH 1997-07-08 10 ObS 179/97i Auch; nur T7; Beis wie T11 TE OGH 1998-01-27 10 ObS 15/98y nur T7; Beis wie T9 TE OGH 1999-03-16 10 ObS 55/99g Auch; nur T2; Beis wie T12 TE OGH 1999-03-30 10 ObS 50/99x Beis wie T4; Beis wie T10 TE OGH 1999-05-04 10 ObS 73/99d Auch; Beis wie T4; Beis wie T10; Beis wie T7 TE OGH 2000-06-27 10 ObS 152/00a TE OGH 2000-12-19 10 ObS 324/00w nur T2 TE OGH 2001-07-10 10 ObS 174/01p nur T2 TE OGH 2001-07-10 10 ObS 120/01x Auch; nur T1; Beisatz: Die Beurteilung, in welchem Umfang die körperlichen und geistigen Fähigkeiten durch die Unfallfolgen beeinträchtigt sind, liegt in erster Linie auf ärztlich-wissenschaftlichem Gebiet. Ärztliche Meinungsäußerungen darüber, inwieweit derartige Beeinträchtigungen sich auf die Erwerbsfähigkeit auswirken, haben zwar keine verbindliche Wirkung, sie sind aber, weil ein enger Zusammenhang zwischen den ärztlich festgestellten Funktionseinbußen und der Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit besteht, eine wichtige und vielfach unentbehrliche Grundlage für die richterliche Entscheidung, dies vor allem, soweit sie sich darauf beziehen, in welchem Umfang die körperlichen und geistigen Fähigkeiten des Verletzten durch die Unfallfolgen beeinträchtigt sind. (T13); Beisatz: Bei der Beurteilung der Minderung der Erwerbsfähigkeit sind auch die zumeist in jahrzehntelanger Entwicklung von der Rechtsprechung sowie von dem versicherungsrechtlichen und versicherungsmedizinischen Schrifttum herausgearbeiteten allgemeinen Erfahrungssätze zu beachten, die zwar im Einzelfall nicht bindend sind, aber die Grundlage für eine gleiche und gerechte Beurteilung der Minderung der Erwerbsfähigkeit in zahlreichen Parallelverfahren der täglichen Praxis bilden. (T14) TE OGH 2002-10-22 10 ObS 266/02v Auch; nur: Die Tabellen, die bei der ärztlichen Begutachtung herangezogen werden, berücksichtigen die Verhältnisse auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt. (T15); Beisatz: Ein unfallbedingter Ausschluss vom allgemeinen Arbeitsmarkt findet schon in der medizinischen Einschätzung ihren Niederschlag, sodass ein Härtefall nicht daraus entstehen kann, dass dem Kläger jegliche Einsetzbarkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt genommen sein soll. (T16); Beisatz: Der Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit ist unabhängig vom tatsächlich ausgeübten Beruf abstrakt zu prüfen. (T17); Beis wie T9 TE OGH 2005-10-18 10 ObS 97/05w Auch; Beis wie T9 TE OGH 2008-05-27 10 ObS 45/08b Vgl; Beisatz: Die Unfallversicherung ist keine Berufsversicherung und die Minderung der Erwerbsfähigkeit ist daher grundsätzlich abstrakt, also unabhängig von der konkreten Lebenslage und Einkommenssituation des Versehrten vor und nach dem Unfall, zu prüfen. (T18) TE OGH 2009-02-24 10 ObS 6/09v Auch; nur T2; Beis wie T9 TE OGH 2010-06-01 10 ObS 63/10b Auch; Beis wie T18 TE OGH 2011-03-29 10 ObS 8/11s Auch; Veröff: SZ 2011/38 TE OGH 2013-09-12 10 ObS 119/13t nur T9

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.