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{'item': ['9ObS23/87', '10ObS124/88', '10ObS259/88', '10ObS107/88', '10ObS186/89', '10ObS214/89', '10ObS413/89', '10ObS290/90', '10ObS59/91', '10ObS12

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0088972 Entscheidungsdatum02.12.1987 Geschäftszahl9ObS23/87; 10ObS124/88; 10ObS259/88; 10ObS107/88; 10ObS186/89; 10ObS214/89; 10ObS413/89; 10ObS290/90; 10ObS59/91; 10ObS125/92; 10ObS265/92; 10ObS78/93; 10ObS248/93; 10ObS13/95; 10ObS248/94; 10ObS177/95; 10ObS164/95; 10ObS161/95; 10ObS19/96; 10ObS2022/96t; 10ObS2147/96z; 10ObS362/97a; 10ObS15/98y; 10ObS55/99g; 10ObS50/99x; 10ObS73/99d; 10ObS122/00i; 10ObS152/00a; 10ObS324/00w; 10ObS120/01x; 10ObS296/02f; 10ObS266/02v; 10ObS153/04d; 10ObS43/08h; 10ObS63/10b; 10ObS8/11s; 8ObA88/11s; 10ObS36/18v; 10ObS4/22v NormASVG §203; BSVG §149e RechtssatzDer Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit ist abstrakt zu prüfen. Die durch die Gegenüberstellung der Durchschnittsverdienste in den Arbeitsmöglichkeiten, die dem Versicherten bis zum Eintritt des Versicherungsfalles offen standen, mit den Durchschnittsverdiensten in den ihm im Hinblick auf die Unfallfolgen verbleibenden Arbeitsmöglichkeiten ermittelte Veränderung bringt den Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit in Prozenten zum Ausdruck. EntscheidungstexteTE OGH 1987-12-02 9 ObS 23/87 Veröff: SZ 60/262 = JBl 1988,259 = SSV-NF 1/64 = DRdA 1989,128 (Ackerl, 85) TE OGH 1988-06-28 10 ObS 124/88 Auch TE OGH 1988-10-25 10 ObS 259/88 Auch TE OGH 1988-10-11 10 ObS 107/88 Veröff: SSV-NF 2/104 TE OGH 1989-06-06 10 ObS 186/89 Beisatz: § 48 ASGG. (T1)Beisatz: Paragraph 48, ASGG. (T1) TE OGH 1989-07-04 10 ObS 214/89 nur: Der Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit ist abstrakt zu prüfen. (T2); Beis wie T1 TE OGH 1990-01-09 10 ObS 413/89 Vgl auch; Beis wie T1 TE OGH 1990-09-18 10 ObS 290/90 nur T2; Beisatz: Prüfung nach dem Umfang aller verbliebenen Arbeitsmöglichkeiten auf dem gesamten Gebiet des Erwerbslebens, also auch selbständiger Tätigkeiten und in Beziehung zu allen Erwerbsmöglichkeiten und nicht nur den tatsächlich genützten. (T3) TE OGH 1991-02-26 10 ObS 59/91 nur T2 TE OGH 1992-06-16 10 ObS 125/92 nur T2; Beis wie T3; Beisatz: Dass eine Einschränkung, der auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt keine überragende Bedeutung zukommt, den Versicherten bei Ausübung seines konkreten Berufes in größerem Ausmaß behindert, hat bei der Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit außer Betracht zu bleiben. (T4) TE OGH 1992-11-10 10 ObS 265/92 Auch; nur T2; Beis wie T4 TE OGH 1993-05-11 10 ObS 78/93 nur T2; Beis wie T3 TE OGH 1993-12-21 10 ObS 248/93 nur T2 TE OGH 1995-02-14 10 ObS 13/95 Auch; Beisatz: Ob der Versicherungsfall tatsächlich zu einem Einkommensausfall führt, ist bedeutungslos. Die Versehrtenrente wird infolge der abstrakten Schadensberechnung auch dann gewährt, wenn kein Lohnausfall entstanden ist oder sogar ein höheres Einkommen erzielt wird. (T5) TE OGH 1995-03-14 10 ObS 248/94 Auch; Beisatz: Ob und in welcher Höhe eine Versehrtenrente gebührt, richtet sich auch bei Krankheiten, die zur Aufgabe schädigender Tätigkeiten zwingen, nicht etwa nach der Unfähigkeit, den zuletzt ausgeübten Beruf weiter auszuüben, sondern nach der durch die Krankheit bewirkten Einschränkung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt (SSV-NF 5/93). (T6) TE OGH 1995-09-19 10 ObS 177/95 Auch; nur T2; Beis wie T3 nur: Prüfung nach dem Umfang aller verbliebenen Arbeitsmöglichkeiten auf dem gesamten Gebiet des Erwerbslebens. (T7); Beis wie T5; Beisatz: Der vor dem Arbeitsunfall bestehenden und mit Hundert vH bewerteten individuellen Erwerbsfähigkeit des Verletzten wird das nach dem Arbeitsunfall verbliebene Ausmaß seiner Erwerbsfähigkeit als Vergleichswert gegenübergestellt. Die Differenz beider Werte ergibt die Minderung der Erwerbsfähigkeit. Die individuelle Erwerbsfähigkeit des Versicherten vor dem Unfall wird auch dann mit Hundert vH bewertet, wenn der Verletzte bereits vorgeschädigt und deshalb nicht mehr voll erwerbsfähig war. Ein Vorschaden steht der Gewährung einer Versehrtenrente nur dann entgegen, wenn der Verletzte bereits völlig erwerbsunfähig war. (T8) TE OGH 1995-09-12 10 ObS 164/95 Auch; nur T2; Beis wie T5; Beis wie T8 nur: Der vor dem Arbeitsunfall bestehenden und mit Hundert vH bewerteten individuellen Erwerbsfähigkeit des Verletzten wird das nach dem Arbeitsunfall verbliebene Ausmaß seiner Erwerbsfähigkeit als Vergleichswert gegenübergestellt. Die Differenz beider Werte ergibt die Minderung der Erwerbsfähigkeit. (T9); Beisatz: Entschädigt wird nach dem Unterschied der auf dem gesamten Gebiet des Erwerbslebens bestehenden Erwerbsmöglichkeiten vor und nach dem Arbeitsunfall (der Berufskrankheit). (T10) TE OGH 1995-09-20 10 ObS 161/95 Auch; nur T2; Beis wie T5; Beis wie T9; Beis wie T10 TE OGH 1996-01-23 10 ObS 19/96 Auch; Beis wie T1 TE OGH 1996-06-11 10 ObS 2022/96t nur T2; Beis wie T5 TE OGH 1996-10-22 10 ObS 2147/96z nur T2; Beis wie T5; Beis wie T8; Beis wie T10; Veröff: SZ 69/234 TE OGH 1997-10-15 10 ObS 362/97a Vgl auch; Beis wie T7 TE OGH 1998-01-27 10 ObS 15/98y Vgl auch; Beis wie T4 TE OGH 1999-03-16 10 ObS 55/99g Auch; Beis wie T3 TE OGH 1999-03-30 10 ObS 50/99x Auch; Beis wie T5; Beisatz: Die für die Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit herausgebildeten Erfahrungswerte sind in Form von "Rententabellen" zusammengefasst und dienen als Anhaltspunkte für die Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Einzelfall. Die in Jahrzehnten in der Gutachtertätigkeit entwickelten und in der Praxis angewendeten Richtlinien berücksichtigen nicht nur die fortschreitende medizinische Entwicklung, sondern auch die Verhältnisse des allgemeinen Arbeitsmarktes. In der Heranziehung dieser Richtlinien zur Beurteilung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit auch kein Verstoß gegen Art 6 Abs 1 MRK erblickt werden. (T11)Auch; Beis wie T5; Beisatz: Die für die Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit herausgebildeten Erfahrungswerte sind in Form von "Rententabellen" zusammengefasst und dienen als Anhaltspunkte für die Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Einzelfall. Die in Jahrzehnten in der Gutachtertätigkeit entwickelten und in der Praxis angewendeten Richtlinien berücksichtigen nicht nur die fortschreitende medizinische Entwicklung, sondern auch die Verhältnisse des allgemeinen Arbeitsmarktes. In der Heranziehung dieser Richtlinien zur Beurteilung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit auch kein Verstoß gegen Artikel 6, Absatz eins, MRK erblickt werden. (T11) TE OGH 1999-05-04 10 ObS 73/99d nur T2; Beis wie T11 nur: Die für die Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit herausgebildeten Erfahrungswerte sind in Form von "Rententabellen" zusammengefasst und dienen als Anhaltspunkte für die Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Einzelfall. (T12) TE OGH 2000-05-23 10 ObS 122/00i nur T2; Beis wie T3; Beis wie T12; Beisatz: Die Beantwortung der Frage, in welchem Grad die Erwerbsfähigkeit gemindert ist, ist eine tatsächliche Feststellung. (T13) TE OGH 2000-06-27 10 ObS 152/00a nur T2; Beis wie T11 nur: Die in Jahrzehnten in der Gutachtertätigkeit entwickelten und in der Praxis angewendeten Richtlinien berücksichtigen nicht nur die fortschreitende medizinische Entwicklung, sondern auch die Verhältnisse des allgemeinen Arbeitsmarktes. (T14) TE OGH 2000-12-19 10 ObS 324/00w auch; nur T2; Beis wie T3; Beis wie T5; Beisatz: Die sogenannte medizinische Minderung der Erwerbsfähigkeit bildet im Allgemeinen auch die Grundlage für die rechtliche Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit. Ein Abweichen von der medizinischen Einschätzung ist nur unter besonderen Umständen geboten. Der Umstand, dass ein Versicherter von bestimmten auf dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehenden Tätigkeiten ausgeschlossen ist, ist bei der Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit aus medizinischer Sicht bereits berücksichtigt. (T15) TE OGH 2001-07-10 10 ObS 120/01x nur T2; Beis wie T3; Beis wie T14; Beis wie T15 nur: Die sogenannte medizinische Minderung der Erwerbsfähigkeit bildet im Allgemeinen auch die Grundlage für die rechtliche Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit. (T16) TE OGH 2002-09-17 10 ObS 296/02f Vgl auch; Beis wie T4 TE OGH 2002-10-22 10 ObS 266/02v Auch; nur T2; Beisatz: Prüfung unabhängig vom tatsächlich ausgeübten Beruf. (T17); Beis wie T13; Beis wie T15 nur: Die sogenannte medizinische Minderung der Erwerbsfähigkeit bildet im Allgemeinen auch die Grundlage für die rechtliche Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit. Ein Abweichen von der medizinischen Einschätzung ist nur unter besonderen Umständen geboten.

(18)TE OGH 2004-10-12 10 ObS 153/04d Auch; Beis wie T15; Beis wie T17 TE OGH 2008-05-06 10 ObS 43/08h Auch; Beisatz: Auf dem Gebiet der gesetzlichen Unfallversicherung sind die Auswirkungen einer Unfallverletzung auf die Einsatzmöglichkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu prüfen. Der Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit ist daher unabhängig vom tatsächlich ausgeübten Beruf abstrakt zu beurteilen. (T19) TE OGH 2010-06-01 10 ObS 63/10b Auch TE OGH 2011-03-29 10 ObS 8/11s Auch; Beis wie T14; Veröff: SZ 2011/38 TE OGH 2012-01-20 8 ObA 88/11s Vgl auch TE OGH 2018-05-23 10 ObS 36/18v Auch; nur T2; Beisatz: Dies gilt auch im Anwendungsbereich der bäuerlichen Unfallversicherung. (T20) TE OGH 2022-07-28 10 ObS 4/22v Vgl European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1987:RS0088972

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.