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{'item': '12Os26/87; 11Os158/88; 11Os50/90; 12Os34/98; 12Os101/02; 13Os154/04; 14Os123/05b; 14Os96/05g; 12Os94/06z; 12Os5/07p; 13Os25/09i; 11Os52/15d;

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0094845 Entscheidungsdatum25.03.2025 Geschäftszahl12Os26/87; 11Os158/88; 11Os50/90; 12Os34/98; 12Os101/02; 13Os154/04; 14Os123/05b; 14Os96/05g; 12Os94/06z; 12Os5/07p; 13Os25/09i; 11Os52/15d; 11Os7/17i; 11Os126/16p (11Os127/16k); 12Os86/17i; 12Os34/18v; 14Os61/23m NormStGB §153 RechtssatzAuch bloß kollektivvertretungsbefugte Geschäftsführer können in Alleintäterschaft ihre Befugnis missbrauchen (vgl SSt 41/58).Auch bloß kollektivvertretungsbefugte Geschäftsführer können in Alleintäterschaft ihre Befugnis missbrauchen vergleiche SSt 41/58). EntscheidungstexteTE OGH 1987-12-03 12 Os 26/87 TE OGH 1989-03-21 11 Os 158/88 Vgl auch; Beisatz: Ein Kollektivvertretungsberechtigter, der die Zustimmung der übrigen Vertretungsbefugten durch Verschweigen wesentlicher Umstände oder auch bloß dadurch erreicht, dass er sich auf mangelnde Kontrolle verlässt, verantwortet ausschließlich Untreue und nicht Betrug. (T1) Veröff: SSt 60/19 TE OGH 1990-09-08 11 Os 50/90 Beisatz: So auch schon SSt 41/64. (T2) TE OGH 1998-05-28 12 Os 34/98 vgl auch; Beisatz: Ein kollektivvertretungsbefugter Machthaber macht sich der Untreue schuldig, wenn er das Einverständnis des gutgläubig handelnden Mitvertretungsberechtigten erschleicht. (T2a)vergleiche auch; Beisatz: Ein kollektivvertretungsbefugter Machthaber macht sich der Untreue schuldig, wenn er das Einverständnis des gutgläubig handelnden Mitvertretungsberechtigten erschleicht. (T2a) Anm: Änderung der versehentlich ein zweites Mal vergebenen Beisatznummer T2 auf T2a - September 2025Anmerkung, Änderung der versehentlich ein zweites Mal vergebenen Beisatznummer T2 auf T2a - September 2025 TE OGH 2002-12-05 12 Os 101/02 Auch; Beisatz: Für das Merkmal des Befugnismissbrauchs beim Tatbestand der Untreue reicht Mitentscheidungsbefugnis aus. (T3) TE OGH 2005-06-22 13 Os 154/04 Auch; Beisatz: Eine Mitentscheidungsbefugnis reicht für die Annahme einer unmittelbaren Täterschaft nach § 153 StGB aus. (T4)Auch; Beisatz: Eine Mitentscheidungsbefugnis reicht für die Annahme einer unmittelbaren Täterschaft nach Paragraph 153, StGB aus. (T4) TE OGH 2006-03-14 14 Os 123/05b Vgl; Beisatz: Hier: Dass die Ausübung der Rechtsmacht der Kontrolle durch eine weitere Firmenangehörige unterlag, die im Einzelfall über die Notwendigkeit der vorzunehmenden Überweisung getäuscht wurde, vermag an der rechtsgeschäftlichen Verfügungsmacht der Angeklagten nichts zu ändern. (T5) TE OGH 2006-04-04 14 Os 96/05g Beis wie T4; Beisatz: Wer hingegen bloß als Mitarbeiter des Befugnisträgers agiert und selbst keine auf eine Vollmacht gestützte Vertretungshandlung vornehmen kann, scheidet als unmittelbarer Täter einer Untreue aus; ein solcher Mitarbeiter könnte sich jedoch als Beteiligter iSd § 12 StGB strafbar machen. (T6)Beis wie T4; Beisatz: Wer hingegen bloß als Mitarbeiter des Befugnisträgers agiert und selbst keine auf eine Vollmacht gestützte Vertretungshandlung vornehmen kann, scheidet als unmittelbarer Täter einer Untreue aus; ein solcher Mitarbeiter könnte sich jedoch als Beteiligter iSd Paragraph 12, StGB strafbar machen. (T6) TE OGH 2007-06-28 12 Os 94/06z Beis ähnlich wie T1; Beisatz: Hier: § 15 StGB. (T7)Beis ähnlich wie T1; Beisatz: Hier: Paragraph 15, StGB. (T7) TE OGH 2007-08-23 12 Os 5/07p Vgl; Beis ähnlich wie T1; Beisatz: Hier: Durch Falschinformation erschlichene Auszahlungsgenehmigung. (T8) TE OGH 2009-10-15 13 Os 25/09i Auch; Beisatz: Untreue setzt keineswegs alleinige Vertretungsmacht voraus. Daher hat die (bloße) Mitentscheidungsbefugnis oder das Erfordernis der Zustimmung eines weiteren (übergeordneten) Entscheidungsträgers - unabhängig von einer (hier nicht in Rede stehenden) allenfalls bloß versuchten Deliktsverwirklichung im Falle der Verweigerung nachträglicher Genehmigung - keinen Einfluss auf die Eigenschaft eines Machthabers als Befugnisträger, der den Tatbestand des § 153 StGB demgemäß als unmittelbarer Täter verwirklichen kann. (T9)Auch; Beisatz: Untreue setzt keineswegs alleinige Vertretungsmacht voraus. Daher hat die (bloße) Mitentscheidungsbefugnis oder das Erfordernis der Zustimmung eines weiteren (übergeordneten) Entscheidungsträgers - unabhängig von einer (hier nicht in Rede stehenden) allenfalls bloß versuchten Deliktsverwirklichung im Falle der Verweigerung nachträglicher Genehmigung - keinen Einfluss auf die Eigenschaft eines Machthabers als Befugnisträger, der den Tatbestand des Paragraph 153, StGB demgemäß als unmittelbarer Täter verwirklichen kann. (T9) TE OGH 2015-10-20 11 Os 52/15d Beisatz: Hier: Stellvertretender Vorsitzende des Aufsichtsrats einer AG. (T10) TE OGH 2017-05-30 11 Os 7/17i Auch TE OGH 2017-07-04 11 Os 126/16p TE OGH 2019-03-04 12 Os 86/17i Beis wie T9 TE OGH 2019-09-12 12 Os 34/18v Beis wie T9 TE OGH 2025-03-25 14 Os 61/23m vgl; Beisatz: hier: Vertretungshandlung eines Bundesministers nach Einbindung des Ministerrats. (T11) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1987:RS0094845

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