RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0014381 Entscheidungsdatum04.12.1987 Geschäftszahl5Ob599/87; 1Ob628/88; 3Ob570/91; 3Ob523/92; 5Ob1564/91; 6Ob327/97z; 1Ob412/97p; 3Ob308/01t; 3Ob2/06z; 2Ob196/11d NormABGB §863 FI; ABGB §1115; ABGB §863 FII; MRG §29 Abs1 Z3; ZPO §569 RechtssatzEine stillschweigende (konkludente) Erneuerung des (befristeten) Mietvertrages genügt dem in den Fällen des § 29 Abs 1 Z 3 MRG festgelegten Schriftformerfordernis nicht (so schon 3 Ob 532/87; gegenteilig 6 Ob541/85).Eine stillschweigende (konkludente) Erneuerung des (befristeten) Mietvertrages genügt dem in den Fällen des Paragraph 29, Absatz eins, Ziffer 3, MRG festgelegten Schriftformerfordernis nicht (so schon 3 Ob 532/87; gegenteilig 6 Ob541/85). EntscheidungstexteTE OGH 1987-12-04 5 Ob 599/87 Veröff: SZ 60/263 = JBl 188,451 ( zust Hanel ) TE OGH 1988-11-09 1 Ob 628/88 Veröff: JBl 1989,177 TE OGH 1991-11-27 3 Ob 570/91 Beisatz: Der in § 29 Abs 1 Z 3 lit a MRG genannte "Ablauf der bedungenen Zeit" wäre hier entgegen dem gesetzlichen Formerfordernis nicht mehr schriftlich fixiert, sondern er könnte nur aus dem ursprünglich schriftlich festgeschriebenen Endzeitpunkt einerseits und einer Auslegung der gesetzlichen Bestimmungen über die Verlängerung von Mietverträgen andererseits erschlossen werden. (T1)Beisatz: Der in Paragraph 29, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, MRG genannte "Ablauf der bedungenen Zeit" wäre hier entgegen dem gesetzlichen Formerfordernis nicht mehr schriftlich fixiert, sondern er könnte nur aus dem ursprünglich schriftlich festgeschriebenen Endzeitpunkt einerseits und einer Auslegung der gesetzlichen Bestimmungen über die Verlängerung von Mietverträgen andererseits erschlossen werden. (T1) TE OGH 1992-03-25 3 Ob 523/92 Beisatz: Die zunächst uneinheitliche Beurteilung ist jetzt dahin gefestigt, dass ein bloß stillschweigend erneuerter Zeitmietvertrag nicht durch den Zeitablauf endet, sondern vom Vermieter nur mehr aus einem wichtigen Grund iSd § 30 MRG gekündigt werden kann.(T2) Veröff: JBl 1992,117 (Hanel)Beisatz: Die zunächst uneinheitliche Beurteilung ist jetzt dahin gefestigt, dass ein bloß stillschweigend erneuerter Zeitmietvertrag nicht durch den Zeitablauf endet, sondern vom Vermieter nur mehr aus einem wichtigen Grund iSd Paragraph 30, MRG gekündigt werden kann.(T2) Veröff: JBl 1992,117 (Hanel) TE OGH 1992-07-14 5 Ob 1564/91 vgl auch: Beisatz: Die Entscheidung 6 Ob 541/85 (JBl 1987,659 = RdW 1987,258) ist vereinzelt geblieben. (T3)vergleiche auch: Beisatz: Die Entscheidung 6 Ob 541/85 (JBl 1987,659 = RdW 1987,258) ist vereinzelt geblieben. (T3) TE OGH 1997-11-24 6 Ob 327/97z Beis wie T2; Beis wie T3 TE OGH 1998-05-19 1 Ob 412/97p Vgl auch; Beisatz: Bloß stillschweigend verlängerte Mietverträge enden nicht durch Zeitablauf. Sie können nur gerichtlich (§ 33 MRG) aus wichtigem Grund gemäß § 30 MRG aufgekündigt werden. (T4) Veröff: SZ 71/87Vgl auch; Beisatz: Bloß stillschweigend verlängerte Mietverträge enden nicht durch Zeitablauf. Sie können nur gerichtlich (Paragraph 33, MRG) aus wichtigem Grund gemäß Paragraph 30, MRG aufgekündigt werden. (T4) Veröff: SZ 71/87 TE OGH 2002-08-30 3 Ob 308/01t Vgl auch; Beis wie T4 TE OGH 2006-01-25 3 Ob 2/06z Vgl auch; Beisatz: Ein befristeter Mietvertrag kann nur schriftlich wirksam befristet verlängert werden. Bei Nichteinhaltung der Schriftform entsteht ein unbefristetes Mietverhältnis. (T5) TE OGH 2011-12-22 2 Ob 196/11d Vgl aber; Beisatz: An sich führt eine solcherart bewirkte Vertragsverlängerung im Voll‑ und Teilanwendungsbereich des MRG wegen des Fehlens der Schriftlichkeit nur zu einem undurchsetzbaren neuen Endtermin. (T6); Beisatz: Anders ist dies allerdings, wenn das wirksam befristete Vertragsverhältnis nach dem 30. 9. 2006 geendet hat und deshalb § 29 Abs 3 lit b MRG idF WRN 2006 zur Anwendung gelangt (§ 49e Abs 7 MRG). (T7); Bem: Vgl RS0127617. (T8)Vgl aber; Beisatz: An sich führt eine solcherart bewirkte Vertragsverlängerung im Voll‑ und Teilanwendungsbereich des MRG wegen des Fehlens der Schriftlichkeit nur zu einem undurchsetzbaren neuen Endtermin. (T6); Beisatz: Anders ist dies allerdings, wenn das wirksam befristete Vertragsverhältnis nach dem 30. 9. 2006 geendet hat und deshalb Paragraph 29, Absatz 3, Litera b, MRG in der Fassung WRN 2006 zur Anwendung gelangt (Paragraph 49 e, Absatz 7, MRG). (T7); Bem: Vgl RS0127617. (T8)
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