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{'item': ['4Ob603/87', '7Ob267/99m', '4Ob222/01b', '9Ob274/01m', '4Ob196/07p', '4Ob43/11v', '10Ob47/13d']}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0011093 Entscheidungsdatum15.12.1987 Geschäftszahl4Ob603/87; 7Ob267/99m; 4Ob222/01b; 9Ob274/01m; 4Ob196/07p; 4Ob43/11v; 10Ob47/13d NormABGB §422 Abs1 Rechtssatz§ 422 ABGB regelt die Rechte des Nachbarn bezüglich des Überhanges abschließend. Über das in § 422 ABGB normierte Selbsthilferecht hinaus hat der Nachbar nicht die Möglichkeit, ein auf sein Eigentumsrecht gestütztes Begehren zur Beseitigung des Überhanges durch den Eigentümer des Baumes oder Strauches zu stellen.Paragraph 422, ABGB regelt die Rechte des Nachbarn bezüglich des Überhanges abschließend. Über das in Paragraph 422, ABGB normierte Selbsthilferecht hinaus hat der Nachbar nicht die Möglichkeit, ein auf sein Eigentumsrecht gestütztes Begehren zur Beseitigung des Überhanges durch den Eigentümer des Baumes oder Strauches zu stellen. EntscheidungstexteTE OGH 1987-12-15 4 Ob 603/87 Veröff: EvBl 1988/47 S 273 TE OGH 2000-01-20 7 Ob 267/99m Vgl auch TE OGH 2001-09-25 4 Ob 222/01b nur: § 422 ABGB regelt die Rechte des Nachbarn bezüglich des Überhanges abschließend. (T1); Beisatz: Dem Nachbarn steht außer den hier vorgesehenen Selbsthilferecht kein auf das Eigentum gestützter Beseitigungsanspruch zu. (T2); Beisatz: Daraus folgt, dass der Baumeigentümer mit dem Belassen von über die Grundgrenze gewachsenen Wurzeln oder überhängenden Ästen nicht gegen die §§ 421, 422 ABGB verstößt und damit insoweit auch nicht rechtswidrig handelt. Er kann daher nach diesen Bestimmungen auch nicht für einen dem Nachbarn daraus entstehenden Schaden haften. (T3)nur: Paragraph 422, ABGB regelt die Rechte des Nachbarn bezüglich des Überhanges abschließend. (T1); Beisatz: Dem Nachbarn steht außer den hier vorgesehenen Selbsthilferecht kein auf das Eigentum gestützter Beseitigungsanspruch zu. (T2); Beisatz: Daraus folgt, dass der Baumeigentümer mit dem Belassen von über die Grundgrenze gewachsenen Wurzeln oder überhängenden Ästen nicht gegen die Paragraphen 421, 422, ABGB verstößt und damit insoweit auch nicht rechtswidrig handelt. Er kann daher nach diesen Bestimmungen auch nicht für einen dem Nachbarn daraus entstehenden Schaden haften. (T3) TE OGH 2002-01-23 9 Ob 274/01m nur T1 TE OGH 2007-12-11 4 Ob 196/07p Abweichend für die Rechtslage nach dem ZivRÄG 2004; nur T1; Beisatz: Nach den Gesetzesmaterialien zum ZivRÄG 2004 sollen die §§ 421 und 422 ABGB die Rechtsfragen rund um Bäume und Gewächse auf fremdem Grund nicht mehr ausschließlich und exklusiv regeln. (T4); Veröff: SZ 2007/192Abweichend für die Rechtslage nach dem ZivRÄG 2004; nur T1; Beisatz: Nach den Gesetzesmaterialien zum ZivRÄG 2004 sollen die Paragraphen 421 und 422 ABGB die Rechtsfragen rund um Bäume und Gewächse auf fremdem Grund nicht mehr ausschließlich und exklusiv regeln. (T4); Veröff: SZ 2007/192 TE OGH 2011-11-22 4 Ob 43/11v Vgl auch; Beis wie T4; Beisatz: Hier:Zum Beseitigungsanspruch bei gefährlichem Überhang. (T5); Bem: Siehe auch RS0127359. (T6) TE OGH 2013-11-19 10 Ob 47/13d Abweichend; Beis wie T4; Veröff: SZ 2013/108 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1987:RS0011093

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.