OGH Rechtssatz RS0022239 (4Ob606/87 (4Ob607/87) u. a.)
RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0022239 Entscheidungsdatum29.04.2025 Geschäftszahl4Ob606/87 (4Ob607/87); 8Ob75/13g; 1Ob6/19t; 7Ob191/19t; 5Ob26/23v; 1Ob165/24g; 1Ob166/24d NormABGB §1168a RechtssatzEine Anweisung im Sinne des § 1168a ABGB liegt dann vor, wenn dem Unternehmer nicht bloß das herzustellende Werk und sein Verwendungszweck, sondern auch die Art der Herstellung konkret und verbindlich vorgeschrieben werden; dies ist bei der Beistellung von Bauplänen der Fall.Eine Anweisung im Sinne des Paragraph 1168 a, ABGB liegt dann vor, wenn dem Unternehmer nicht bloß das herzustellende Werk und sein Verwendungszweck, sondern auch die Art der Herstellung konkret und verbindlich vorgeschrieben werden; dies ist bei der Beistellung von Bauplänen der Fall.
EntscheidungstexteTE OGH 1987-12-15 4 Ob 606/87 TE OGH 2014-06-26 8 Ob 75/13g Auch; nur: Eine Anweisung liegt vor, wenn dem Unternehmer nicht nur das Ziel, sondern auch die Art der Herstellung verbindlich vorgegeben wird. (T1) TE OGH 2019-03-05 1 Ob 6/19t Vgl; Beisatz: Nicht als „Anweisung“ im Sinn des § 1168a Satz 3 ABGB ist es regelmäßig anzusehen, wenn der Besteller eine vom Unternehmer angebotene Art der Werkerstellung – oder eine von mehreren angebotenen Ausführungsvarianten – akzeptiert und durch die Annahme des unternehmerischen Offerts diesen „anweist“, das Werk in der angebotenen Weise herzustellen (so schon 6 Ob 120/10f) bleibt der zugesagte Erfolg aus, weil die angebotene Ausführungsart etwa doch nicht tauglich war, treten die Rechtsfolgen der Gewährleistung – bzw des Schadenersatzrechts nach § 933a ABGB – ein, ohne dass sich die Frage nach einer besonderen Warnpflicht stellt (so schon 1 Ob 132/18w). (T2)Vgl; Beisatz: Nicht als „Anweisung“ im Sinn des Paragraph 1168 a, Satz 3 ABGB ist es regelmäßig anzusehen, wenn der Besteller eine vom Unternehmer angebotene Art der Werkerstellung – oder eine von mehreren angebotenen Ausführungsvarianten – akzeptiert und durch die Annahme des unternehmerischen Offerts diesen „anweist“, das Werk in der angebotenen Weise herzustellen (so schon 6 Ob 120/10f) bleibt der zugesagte Erfolg aus, weil die angebotene Ausführungsart etwa doch nicht tauglich war, treten die Rechtsfolgen der Gewährleistung – bzw des Schadenersatzrechts nach Paragraph 933 a, ABGB – ein, ohne dass sich die Frage nach einer besonderen Warnpflicht stellt (so schon 1 Ob 132/18w). (T2) TE OGH 2020-02-19 7 Ob 191/19t TE OGH 2023-07-04 5 Ob 26/23v TE OGH 2025-01-21 1 Ob 165/24g TE OGH 2025-04-29 1 Ob 166/24d European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1987:RS0022239