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OGH Rechtssatz RS0042680 (5Ob596/87 u. a.)

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0042680 Entscheidungsdatum25.02.2026 Geschäftszahl5Ob596/87; 5Ob14/95; 10Ob2379/96t; 2Ob317/02k; 3Ob140/07w; 9ObA8/09f; 7Ob17/16z; 6Ob164/21t; 2Ob211/22a; 17Ob19/25f NormZPO §502 Abs4 HI1 ZPO §508a ZPO §528 Abs1 L RechtssatzRevision unzulässig, die nur den Hinweis auf das längere Zurückliegen einer einschlägigen OGH - Entscheidung enthält ohne darzutun, dass sich seither die dogmatischen Grundlagen der älteren Judikatur derart geändert haben, dass diese nicht mehr aufrecht erhalten werden kann.

EntscheidungstexteTE OGH 1987-12-15 5 Ob 596/87 TE OGH 1995-02-21 5 Ob 14/95 Auch TE OGH 1996-10-22 10 Ob 2379/96t Vgl auch TE OGH 2003-01-16 2 Ob 317/02k TE OGH 2007-10-23 3 Ob 140/07w Auch; Beisatz: Solange sich die Rechtslage nicht geändert hat und auch von der Lehre keine fundierte Kritik an der Judikatur des Obersten Gerichtshofs geäußert wurde, ist auch durch eine ältere Rechtsprechung die Rechtssicherheit gewährleistet (so schon 2 Ob 317/02k). (T1) TE OGH 2009-01-28 9 ObA 8/09f Auch; Beisatz: Allein der Hinweis auf die Tatsache, dass einschlägige OGH-Rechtsprechung länger zurückliegt, ist aber nicht geeignet, eine Rechtsfrage von der im § 502 Abs 1 ZPO genannten Erheblichkeit aufzuzeigen. (T2)Auch; Beisatz: Allein der Hinweis auf die Tatsache, dass einschlägige OGH-Rechtsprechung länger zurückliegt, ist aber nicht geeignet, eine Rechtsfrage von der im Paragraph 502, Absatz eins, ZPO genannten Erheblichkeit aufzuzeigen. (T2) TE OGH 2016-02-17 7 Ob 17/16z TE OGH 2021-11-15 6 Ob 164/21t Vgl TE OGH 2023-01-17 2 Ob 211/22a Vgl; Beis wie T2 TE OGH 2026-02-25 17 Ob 19/25f vgl; Beisatz wie T1 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1987:RS0042680

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.