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{'item': '3Ob126/87; 3Ob17/89; 3Ob97/92; 3Ob1/93; 3Ob318/00m; 3Ob199/00m; 3Ob255/01y; 3Ob212/03b; 3Ob12/06w; 3Ob215/11f; 3Ob247/13i; 3Ob43/25g'}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0000193 Entscheidungsdatum16.04.2025 Geschäftszahl3Ob126/87; 3Ob17/89; 3Ob97/92; 3Ob1/93; 3Ob318/00m; 3Ob199/00m; 3Ob255/01y; 3Ob212/03b; 3Ob12/06w; 3Ob215/11f; 3Ob247/13i; 3Ob43/25g NormEO §1 Z13 IIJ EO §1 Z13 IIL EO §7 Abs4 F EO §36 Aa EO §36 Ad RechtssatzFür Einwendungen gegen die Exekutionsbewilligung iSd § 36 Abs 1 Z 1 EO ist bei einem Exekutionstitel iSd § 1 Z 13 EO der Rechtsweg unzulässig, wenn es um die sachliche Überprüfung des verwaltungsbehördlichen Exekutionstitels oder um die Richtigkeit der von der Verwaltungsbehörde ausgestellten Bestätigung der Vollstreckbarkeit geht. Demgegenüber steht der Rechtsweg für eine Impugnationsklage nur offen, wenn die Vollstreckbarkeit von einer nach § 7 Abs 2 EO zu beweisenden Tatsache abhängt, wenn die iSd § 9 EO angenommene Rechtsnachfolge strittig ist oder wenn eine Exekutionsstundung oder ein Exekutionsverzicht geltend gemacht werden.Für Einwendungen gegen die Exekutionsbewilligung iSd Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer eins, EO ist bei einem Exekutionstitel iSd Paragraph eins, Ziffer 13, EO der Rechtsweg unzulässig, wenn es um die sachliche Überprüfung des verwaltungsbehördlichen Exekutionstitels oder um die Richtigkeit der von der Verwaltungsbehörde ausgestellten Bestätigung der Vollstreckbarkeit geht. Demgegenüber steht der Rechtsweg für eine Impugnationsklage nur offen, wenn die Vollstreckbarkeit von einer nach Paragraph 7, Absatz 2, EO zu beweisenden Tatsache abhängt, wenn die iSd Paragraph 9, EO angenommene Rechtsnachfolge strittig ist oder wenn eine Exekutionsstundung oder ein Exekutionsverzicht geltend gemacht werden. EntscheidungstexteTE OGH 1987-12-16 3 Ob 126/87 Veröff: SZ 60/279 = JBl 1988,795 TE OGH 1989-04-12 3 Ob 17/89 Veröff: AnwBl 1989,758 TE OGH 1993-05-12 3 Ob 97/92 Veröff: SZ 66/61 = EvBl 1993/167 S 663 TE OGH 1993-05-12 3 Ob 1/93 TE OGH 2001-05-23 3 Ob 318/00m Vgl auch; Beisatz: Der ordentliche Rechtsweg ist für die Rückerstattung von auf Grund EU-rechtswidriger nationaler Rechtsnormen gezahlter Abgaben bzw für Einwendungen gegen derartige Ansprüche auf Zahlung solcher Abgaben unzulässig (hier: Getränkesteuer). (T1) TE OGH 2001-05-23 3 Ob 199/00m Beis wie T1 TE OGH 2002-07-18 3 Ob 255/01y Vgl auch; Beis wie T1; Beisatz: Die Prüfung der materiellen Gültigkeit, der Gesetzmäßigkeit und der Richtigkeit von Rückstandsausweisen ist im Verwaltungsweg vorzunehmen. Das Gericht hat aber zu prüfen, ob der betreibende Gläubiger zur Ausstellung eines Rückstandsausweises für die betriebene Forderung berechtigt ist und ob der Rückstandsausweis neben den allgemeinen Anforderungen an einen Exekutionstitel (§ 7 Abs1 EO) auch den nach der für diesen Rückstandsausweis in Betracht kommenden Norm vorgeschriebenen Inhalt hat. (T2)Vgl auch; Beis wie T1; Beisatz: Die Prüfung der materiellen Gültigkeit, der Gesetzmäßigkeit und der Richtigkeit von Rückstandsausweisen ist im Verwaltungsweg vorzunehmen. Das Gericht hat aber zu prüfen, ob der betreibende Gläubiger zur Ausstellung eines Rückstandsausweises für die betriebene Forderung berechtigt ist und ob der Rückstandsausweis neben den allgemeinen Anforderungen an einen Exekutionstitel (Paragraph 7, Abs1 EO) auch den nach der für diesen Rückstandsausweis in Betracht kommenden Norm vorgeschriebenen Inhalt hat. (T2) TE OGH 2003-09-26 3 Ob 212/03b Vgl; Beis wie T2 TE OGH 2006-03-29 3 Ob 12/06w Auch; nur: Der Rechtsweg steht für eine Impugnationsklage offen, wenn die Vollstreckbarkeit von einer nach § 7 Abs 2 EO zu beweisenden Tatsache abhängt. (T3); Veröff: SZ 2006/46Auch; nur: Der Rechtsweg steht für eine Impugnationsklage offen, wenn die Vollstreckbarkeit von einer nach Paragraph 7, Absatz 2, EO zu beweisenden Tatsache abhängt. (T3); Veröff: SZ 2006/46 TE OGH 2011-12-14 3 Ob 215/11f Vgl; Beisatz: Bei der gestellten Frage, ob eine Konkursforderung, eine Masseforderung oder eine erst nach Konkursaufhebung entstandene Forderung betrieben wird, geht es nicht um eine Überprüfung des verwaltungsbehördlichen Titels, sondern um die insolvenzrechtliche Beurteilung eines Exekutionshindernisses. Darüber ist auch bei einem verwaltungsbehördlichen Exekutionstitel von den Gerichten zu entscheiden. (T4); Veröff: SZ 2011/150 TE OGH 2014-02-19 3 Ob 247/13i Auch; Beis wie T4; Beisatz: Dies gilt auch für die Beurteilung nach § 156 Abs 6 KO (jetzt § 156 Abs 4 IO). (T5)Auch; Beis wie T4; Beisatz: Dies gilt auch für die Beurteilung nach Paragraph 156, Absatz 6, KO (jetzt Paragraph 156, Absatz 4, IO). (T5) TE OGH 2025-04-16 3 Ob 43/25g Beisatz wie T2 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1987:RS0000193

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.