RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0009660 Entscheidungsdatum05.12.2024 Geschäftszahl3Ob155/87; 3Ob94/90; 4Ob537/91; 3Ob541/91; 8Ob547/93; 4Ob529/94; 1Ob221/99b; 3Ob70/00s; 9Ob65/01a; 5Ob88/01d; 3Ob61/01v; 5Ob236/02w; 4Ob16/04p; 9Ob116/04f; 3Ob27/09f; 10Ob81/11a; 8Ob44/19g; 5Ob101/24z; 8Ob118/24x NormABGB §97 ABGB §1295 IIf7e Rechtssatz§ 97 ABGB schafft in erster Linie nur einen Unterlassungs- und allenfalls auch Leistungsanspruch gegen den anderen Ehegatten. Ausnahmsweise kann aber doloses Zusammenwirken des verfügungsberechtigten Ehegatten mit einem Dritten zur Schadenersatzpflicht des Dritten führen. Primär besteht dann dessen Verpflichtung zur Naturalrestitution.Paragraph 97, ABGB schafft in erster Linie nur einen Unterlassungs- und allenfalls auch Leistungsanspruch gegen den anderen Ehegatten. Ausnahmsweise kann aber doloses Zusammenwirken des verfügungsberechtigten Ehegatten mit einem Dritten zur Schadenersatzpflicht des Dritten führen. Primär besteht dann dessen Verpflichtung zur Naturalrestitution. EntscheidungstexteTE OGH 1987-12-16 3 Ob 155/87 Veröff: SZ 60/281 = EvBl 1988/57 S 305 TE OGH 1990-09-16 3 Ob 94/90 Veröff: JBl 1991,719 TE OGH 1991-06-18 4 Ob 537/91 Veröff: WoBl 1993,25 = EFSlg 28/8 TE OGH 1991-12-18 3 Ob 541/91 nur: Kann aber doloses Zusammenwirken des verfügungsberechtigten Ehegatten mit einem Dritten zur Schadenersatzpflicht des Dritten führen. Primär besteht dann dessen Verpflichtung zur Naturalrestitution. (T1) Veröff: JBl 1992,704 = WoBl 1993,26 TE OGH 1993-12-16 8 Ob 547/93 Auch; nur T1 TE OGH 1994-05-31 4 Ob 529/94 auch: TE OGH 2000-01-25 1 Ob 221/99b Auch TE OGH 2001-02-26 3 Ob 70/00s Auch; nur T1; Beisatz: Der rechtswidrig und schuldhaft verursachte und daher zu ersetzende Schaden bestünde dann darin, dass der Ehemann sein Verfügungsrecht über die Ehewohnung verloren hat, was der Berücksichtigung der Wohnung im Aufteilungsverfahren entgegensteht. (T2) TE OGH 2001-04-11 9 Ob 65/01a Vgl auch; nur T1 TE OGH 2001-05-29 5 Ob 88/01d Auch; Beisatz: Nur ausnahmsweise besteht eine Schadenersatzpflicht auch des Dritten, wenn die Voraussetzung der Beeinträchtigung fremder Forderungsrechte gegeben ist (MietSlg 39.004 = JBl 1987, 518). (T3) TE OGH 2001-07-11 3 Ob 61/01v Auch TE OGH 2002-11-05 5 Ob 236/02w Vgl; nur: Ausnahmsweise kann aber doloses Zusammenwirken des verfügungsberechtigten Ehegatten mit einem Dritten zur Schadenersatzpflicht des Dritten führen. (T4); Beisatz: Wer bei einem aufrechten Werkvertrag in Kenntnis der Abtretung der Werklohnforderung einem Vertragspartnerwechsel vom Zedenten auf einen Dritten zustimmt, um den Zugriff des Zessionars auf die Forderung zu verhindern, haftet unbeschadet allfälliger Anfechtungsmöglichkeit dem Zessionar deliktisch für den erlittenen Schaden wegen Beeinträchtigung fremder Forderungsrechte. (T5) TE OGH 2004-02-10 4 Ob 16/04p Vgl; Beisatz: Nicht nur doloses Zusammenwirken führt zu einem Schadenersatzanspruch. (T6); Beisatz: Es reicht, wenn dem Dritten bekannt ist, dass der nicht verfügungsbefugte Ehegatte über keine andere Wohnung verfügt. (T7) TE OGH 2004-11-17 9 Ob 116/04f Vgl auch TE OGH 2009-03-25 3 Ob 27/09f TE OGH 2011-08-30 10 Ob 81/11a Auch; Beisatz: Der Ehegatte (Erstantragsgegner) ist Geschäftsführer der Komplementärin einer KG, die Eigentümerin der Ehewohnung ist. (T8) TE OGH 2020-05-18 8 Ob 44/19g TE OGH 2024-08-08 5 Ob 101/24z TE OGH 2024-12-05 8 Ob 118/24x European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1987:RS0009660
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.