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{'item': '3Ob584/87 (3Ob585/87); 5Ob2033/96y; 5Ob43/97b; 5Ob124/98s; 5Ob122/98x; 5Ob134/99p; 7Ob27/00x; 5Ob229/00p; 5Ob19/03k; 5Ob284/03f; 10Ob52/08g;

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0068742 Entscheidungsdatum16.04.2024 Geschäftszahl3Ob584/87 (3Ob585/87); 5Ob2033/96y; 5Ob43/97b; 5Ob124/98s; 5Ob122/98x; 5Ob134/99p; 7Ob27/00x; 5Ob229/00p; 5Ob19/03k; 5Ob284/03f; 10Ob52/08g; 7Ob54/10g; 6Ob140/10x; 5Ob152/10d; 5Ob162/23v NormMRG §1 Abs4 Z1 RechtssatzNeuerrichtung im Sinne des § 1 Abs 4 Z 1 MRG liegt nur vor, wenn es sich um die Gewinnung neuen und nicht eine bloß bauliche Umgestaltung schon vorhandenen Raums für Wohnzwecke und Geschäftszwecke handelt, so dass bloße Adaptierungen, eine Neuverteilung des Raums durch Versetzung von Zwischenwänden, die Teilung von Wohnungen oder eine Umwandlung von Geschäftsräume in Wohnräume nicht darunter fallen.Neuerrichtung im Sinne des Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer eins, MRG liegt nur vor, wenn es sich um die Gewinnung neuen und nicht eine bloß bauliche Umgestaltung schon vorhandenen Raums für Wohnzwecke und Geschäftszwecke handelt, so dass bloße Adaptierungen, eine Neuverteilung des Raums durch Versetzung von Zwischenwänden, die Teilung von Wohnungen oder eine Umwandlung von Geschäftsräume in Wohnräume nicht darunter fallen. EntscheidungstexteTE OGH 1987-12-16 3 Ob 584/87 TE OGH 1996-03-13 5 Ob 2033/96y Vgl auch; Beisatz: Ob die Neuerrichtung eines Gebäudes vorliegt, richtet sich zwar auch nach der Verkehrsauffassung, die nicht zuletzt durch die geltenden Bauvorschriften geprägt wird, doch entscheiden letztlich die speziellen Wertungen, die dem MRG zugrunde liegen, und nicht die ganz anders gelagerten Zielsetzungen der Baupolizei. (T1) TE OGH 1997-02-25 5 Ob 43/97b Vgl auch; Beis wie T1 TE OGH 1998-05-12 5 Ob 124/98s Vgl auch; Beisatz: Die Neuerrichtung eines einzelnen Mietobjektes oder der bloße Umbau des Gebäudes unter Wiederverwendung bestehen gebliebener vermietbarer Räume also genügt nicht. (T2) TE OGH 1998-05-12 5 Ob 122/98x Vgl auch; Beis wie T2 TE OGH 1999-05-26 5 Ob 134/99p Vgl auch; Beis wie T2; Beisatz: Der Anbau eines neuen Gebäudes an ein bestehen gebliebenes schadet nicht einmal dann, wenn sich Altbau und Neubau auf einem Grundbuchskörper befinden und Verbindungen (etwa durch Zwischentrakte, gemeinsame Abwasserleitungen udgl) zwischen ihnen bestehen (vgl WoBl 1999, 13/1; WoBl 1999, 13/2; immolex 1999, 7/2). (T3)Vgl auch; Beis wie T2; Beisatz: Der Anbau eines neuen Gebäudes an ein bestehen gebliebenes schadet nicht einmal dann, wenn sich Altbau und Neubau auf einem Grundbuchskörper befinden und Verbindungen (etwa durch Zwischentrakte, gemeinsame Abwasserleitungen udgl) zwischen ihnen bestehen vergleiche WoBl 1999, 13/1; WoBl 1999, 13/2; immolex 1999, 7/2). (T3) TE OGH 2000-09-15 7 Ob 27/00x Vgl auch; Beis ähnlich T3 TE OGH 2001-03-13 5 Ob 229/00p Vgl auch; Beis wie T2 TE OGH 2003-04-29 5 Ob 19/03k Vgl auch; Beis wie T2; Beis wie T3 TE OGH 2004-01-13 5 Ob 284/03f Vgl auch TE OGH 2008-05-27 10 Ob 52/08g Auch; nur: Von einer Neuerrichtung kann nur dann gesprochen werden, wenn es sich um die Gewinnung neuen und nicht bloß bauliche Umgestaltung schon vorhandenen Raums für Wohnzwecke und Geschäftszwecke handelt. (T4) TE OGH 2010-05-26 7 Ob 54/10g Vgl; Beis wie T1; Beisatz: Hier: Doppelwohnhausanlage, deren Errichtung teilweise mit öffentlichen Mitteln gefördert wurde. (T5) TE OGH 2010-10-11 6 Ob 140/10x Auch; Veröff: SZ 2010/124 TE OGH 2011-02-09 5 Ob 152/10d Vgl auch; Beisatz: Neuerrichtung bei Einbeziehung geringfügiger alter Gebäudeteile, denen unter dem Aspekt der Vermietbarkeit keine selbständige Bedeutung zukommt. (T6) TE OGH 2024-04-16 5 Ob 162/23v Beisatz wie T2 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1987:RS0068742

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