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{'item': ['9ObA147/87', '9ObA515/89', '9ObA605/90', '9ObA604/93', '8ObA82/06a', '9ObA1/21v']}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0051222 Entscheidungsdatum16.12.1987 Geschäftszahl9ObA147/87; 9ObA515/89; 9ObA605/90; 9ObA604/93; 8ObA82/06a; 9ObA1/21v NormArbVG §3; ASGG §54 Abs1; AZG §10; GeneralKollV 22.02.1978 §2; KollV für die eisen- und metallverarbeitenden Gewerbe AbschnVIII Pkt5; KollV für die eisen- und metallverarbeitenden Gewerbe AbschnX; KollV für die eisen- und metallverarbeitende Gewerbe AbschnXIV RechtssatzIn den Normallohn als Berechnungsgrundlage für den Überstundenzuschlag sind alle bei Leistung der betreffenden Arbeit in der Normalarbeitszeit regelmäßig gewährten Zuschläge und Zulagen mit Entgeltcharakter wie die im vorliegenden KollV vorgesehenen Schmutzzulagen, Erschwerniszulagen, Gefahrenzulagen und Nachtarbeitszulagen einzubeziehen. Eine abweichende Regelung durch KollV ist nur bezüglich der in § 10 Abs 2 Satz 2 AZG genannten Berechnungsart zulässig, nicht aber bezüglich der Berechnungsgrundlage. Bedachtnahme auf eine günstigere Berechnungsart - mehr als einhunderprozentiger Zuschlag für bestimmte Überstunden - bei Entscheidung über die im KollV unter Verstoß gegen § 10 Abs 2 Satz 1 AZG mit einem geringeren als dem Normallohn festgelegte Berechnungsgrundlage (nur Grundstundenlohn ohne Zulagen und Zuschläge).In den Normallohn als Berechnungsgrundlage für den Überstundenzuschlag sind alle bei Leistung der betreffenden Arbeit in der Normalarbeitszeit regelmäßig gewährten Zuschläge und Zulagen mit Entgeltcharakter wie die im vorliegenden KollV vorgesehenen Schmutzzulagen, Erschwerniszulagen, Gefahrenzulagen und Nachtarbeitszulagen einzubeziehen. Eine abweichende Regelung durch KollV ist nur bezüglich der in Paragraph 10, Absatz 2, Satz 2 AZG genannten Berechnungsart zulässig, nicht aber bezüglich der Berechnungsgrundlage. Bedachtnahme auf eine günstigere Berechnungsart - mehr als einhunderprozentiger Zuschlag für bestimmte Überstunden - bei Entscheidung über die im KollV unter Verstoß gegen Paragraph 10, Absatz 2, Satz 1 AZG mit einem geringeren als dem Normallohn festgelegte Berechnungsgrundlage (nur Grundstundenlohn ohne Zulagen und Zuschläge). EntscheidungstexteTE OGH 1987-12-16 9 ObA 147/87 Veröff: RdW 1988,297 TE OGH 1990-04-25 9 ObA 515/89 nur: In den Normallohn als Berechnungsgrundlage für den Überstundenzuschlag sind alle bei Leistung der betreffenden Arbeit in der Normalarbeitszeit regelmäßig gewährten Zuschläge und Zulagen mit Entgeltcharakter wie die im vorliegenden KollV vorgesehenen Schmutzzulagen, Erschwerniszulagen, Gefahrenzulagen und Nachtarbeitszulagen einzubeziehen. Eine abweichende Regelung durch KollV ist nur bezüglich der in § 10 Abs 2 Satz 2 AZG genannten Berechnungsart zulässig, nicht aber bezüglich der Berechnungsgrundlage. (T1) Veröff: Lediglich Aufwandsentschädigungen, Sonderzahlungen, nicht an die Arbeitsleistung abknüpfende außerordentliche Entgeltbestandteile (wie Kinderzulagen und Familienzulagen) und Entgeltbestandteile, die ausschließlich für die Erbringung einer ganz bestimmten, vom Arbeitnehmer während der Überstundenarbeit nicht verrichtete Arbeitsleistung gebühren, scheiden aus dem Normallohn und damit aus der Berechnung des Überstundenentgeltes aus. (Hier: KollV für die Speditionsangestellten). (T2)nur: In den Normallohn als Berechnungsgrundlage für den Überstundenzuschlag sind alle bei Leistung der betreffenden Arbeit in der Normalarbeitszeit regelmäßig gewährten Zuschläge und Zulagen mit Entgeltcharakter wie die im vorliegenden KollV vorgesehenen Schmutzzulagen, Erschwerniszulagen, Gefahrenzulagen und Nachtarbeitszulagen einzubeziehen. Eine abweichende Regelung durch KollV ist nur bezüglich der in Paragraph 10, Absatz 2, Satz 2 AZG genannten Berechnungsart zulässig, nicht aber bezüglich der Berechnungsgrundlage. (T1) Veröff: Lediglich Aufwandsentschädigungen, Sonderzahlungen, nicht an die Arbeitsleistung abknüpfende außerordentliche Entgeltbestandteile (wie Kinderzulagen und Familienzulagen) und Entgeltbestandteile, die ausschließlich für die Erbringung einer ganz bestimmten, vom Arbeitnehmer während der Überstundenarbeit nicht verrichtete Arbeitsleistung gebühren, scheiden aus dem Normallohn und damit aus der Berechnung des Überstundenentgeltes aus. (Hier: KollV für die Speditionsangestellten). (T2) TE OGH 1990-08-29 9 ObA 605/90 nur T1; Veröff: SZ 63/145 = Arb 10879 TE OGH 1994-04-06 9 ObA 604/93 Auch; Beis wie T2 TE OGH 2007-06-27 8 ObA 82/06a Auch; Beisatz: Hier: Vergleich eines konkreten Rechtsanspruches nach dem Gesetz (§ 10 AZG: 50 %iger Zuschlag zum „gesetzlich teilweise auch ungünstiger definierten Normallohn") mit dem konkret nach dem Kollektivvertrag zustehenden Anspruch (Art XIV des Kollektivvertrages für das eisen-und metallverarbeitendes Gewerbe: günstigerer Überstundenteiler, aber keine Einbeziehung aller Zulagen; teilweise auch höhere „Überstundenzuschlägen"). (T3); Beisatz: Es ist (unter Einbeziehung der Zielrichtung der gesetzlichen Regelung) nicht ersichtlich, warum den Kollektivvertragsparteien die Möglichkeit genommen sein sollte, pauschalierende Regelungen zu treffen, wenn sie im Ergebnis nur günstiger - wenngleich auch für verschiedene Arbeitnehmergruppen im unterschiedlichen Ausmaß - als die gesetzliche Regelung sind (Ablehnung von VwGH 98/08/0087). (T4)Auch; Beisatz: Hier: Vergleich eines konkreten Rechtsanspruches nach dem Gesetz (Paragraph 10, AZG: 50 %iger Zuschlag zum „gesetzlich teilweise auch ungünstiger definierten Normallohn") mit dem konkret nach dem Kollektivvertrag zustehenden Anspruch (Artikel römisch vierzehn, des Kollektivvertrages für das eisen-und metallverarbeitendes Gewerbe: günstigerer Überstundenteiler, aber keine Einbeziehung aller Zulagen; teilweise auch höhere „Überstundenzuschlägen"). (T3); Beisatz: Es ist (unter Einbeziehung der Zielrichtung der gesetzlichen Regelung) nicht ersichtlich, warum den Kollektivvertragsparteien die Möglichkeit genommen sein sollte, pauschalierende Regelungen zu treffen, wenn sie im Ergebnis nur günstiger - wenngleich auch für verschiedene Arbeitnehmergruppen im unterschiedlichen Ausmaß - als die gesetzliche Regelung sind (Ablehnung von VwGH 98/08/0087). (T4) TE OGH 2021-01-27 9 ObA 1/21v nur T1; Beis wie T2; Beisatz: Hier: Kollektivvertrag für Arbeitnehmer/innen der Universitäten und § 5 Abs 3 KA-AZG. (T5)nur T1; Beis wie T2; Beisatz: Hier: Kollektivvertrag für Arbeitnehmer/innen der Universitäten und Paragraph 5, Absatz 3, KA-AZG. (T5) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1987:RS0051222

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.