OGH Rechtssatz RS0093099 (12Os70/87 (12Os71/87) u. a.)
RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0093099 Entscheidungsdatum08.03.2023 Geschäftszahl12Os70/87 (12Os71/87); 11Os175/97; 13Os82/02; 12Os40/16y; 14Os130/18a; 12Os112/21v; 14Os111/21m; 15Os38/22k NormStGB §92 Abs1 RechtssatzDer Tatbestand des § 92 Abs 1 StGB erfordert weder die Zufügung besonderer Qualen noch die Herbeiführung eines qualvollen Zustandes, sondern stellt (bloß) darauf ab, daß der Täter dem Tatopfer "körperliche oder seelische Qualen" zufügt, worunter Schmerzen, Leiden oder Angstzustände zu verstehen sind, die wegen ihrer beträchtlichen Intensität oder weil sie einen gewissen Zeitraum andauern oder sich wiederholen, mit einer erheblichen Beeinträchtigung des psychischen oder physischen Wohlbefindens des Betroffenen verbunden sind.Der Tatbestand des Paragraph 92, Absatz eins, StGB erfordert weder die Zufügung besonderer Qualen noch die Herbeiführung eines qualvollen Zustandes, sondern stellt (bloß) darauf ab, daß der Täter dem Tatopfer "körperliche oder seelische Qualen" zufügt, worunter Schmerzen, Leiden oder Angstzustände zu verstehen sind, die wegen ihrer beträchtlichen Intensität oder weil sie einen gewissen Zeitraum andauern oder sich wiederholen, mit einer erheblichen Beeinträchtigung des psychischen oder physischen Wohlbefindens des Betroffenen verbunden sind.
EntscheidungstexteTE OGH 1987-12-17 12 Os 70/87 TE OGH 1998-01-27 11 Os 175/97 TE OGH 2002-10-16 13 Os 82/02 Auch TE OGH 2016-06-16 12 Os 40/16y TE OGH 2019-01-29 14 Os 130/18a Auch; Beisatz: Der Tatbestand des § 92 Abs 1 StGB setzt den Eintritt weiterer Tatfolgen – etwa eines (die Tat überdauernden) Schadens an der psychischen Gesundheit – nicht voraus. (T1)Auch; Beisatz: Der Tatbestand des Paragraph 92, Absatz eins, StGB setzt den Eintritt weiterer Tatfolgen – etwa eines (die Tat überdauernden) Schadens an der psychischen Gesundheit – nicht voraus. (T1) TE OGH 2021-11-18 12 Os 112/21v Vgl TE OGH 2021-11-16 14 Os 111/21m TE OGH 2023-03-08 15 Os 38/22k vgl; Beisatz: Hier nur: Körperliche oder seelische Qualen sind Schmerzen, Leiden oder Angstzustände, die wegen ihrer beträchtlichen Intensität oder weil sie einen gewissen Zeitraum andauern oder sich wiederholen, mit einer erheblichen Beeinträchtigung des psychischen oder physischen Wohlbefindens des Betroffenen verbunden sind. (T2) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1987:RS0093099