← Österreich

{'item': ['13Os172/87', '14Os120/88', '14Os128/88', '14Os113/89', '14Os43/90', '15Os60/90', '14Os45/91', '11Os136/91', '11Os68/92', '11Os79/93', '15Os

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum17.12.1987 Geschäftszahl13Os172/87; 14Os120/88; 14Os128/88; 14Os113/89; 14Os43/90; 15Os60/90; 14Os45/91; 11Os136/91; 11Os68/92; 11Os79/93; 15Os39/93; 11Os24/9

§126

A;

§258

Abs2 Ba;

§281Abs1 Z4 B Rechtssatz

Erachtet das Gericht den vernommenen Sachverständigen für befähigt, ein einwandfreies Gutachten über den Fall abzugeben, und treten keine Bedenken der in den §§ 125 f angeführten Art zutage, so liegt in der Abweisung eines Antrags auf Beiziehung eines zweiten Sachverständigen ein Akt freier Beweiswürdigung, der im Nichtigkeitsverfahren nicht anfechtbar ist.Erachtet das Gericht den vernommenen Sachverständigen für befähigt, ein einwandfreies Gutachten über den Fall abzugeben, und treten keine Bedenken der in den Paragraphen 125, f angeführten Art zutage, so liegt in der Abweisung eines Antrags auf Beiziehung eines zweiten Sachverständigen ein Akt freier Beweiswürdigung, der im Nichtigkeitsverfahren nicht anfechtbar ist. EntscheidungstexteTE OGH 1987/12/17 13 Os 172/87 TE OGH 1988/09/28 14 Os 120/88 Vgl auch TE OGH 1989/09/29 14 Os 128/88 TE OGH 1990/02/06 14 Os 113/89 TE OGH 1990/06/12 14 Os 43/90 TE OGH 1990/08/07 15 Os 60/90 TE OGH 1991/06/04 14 Os 45/91 TE OGH 1991/11/29 11 Os 136/91 TE OGH 1992/06/30 11 Os 68/92 TE OGH 1993/06/07 11 Os 79/93 TE OGH 1993/08/19 15 Os 39/93 Vgl auch TE OGH 1995/04/25 11 Os 24/95 TE OGH 1996/02/13 11 Os 3/96 Vgl auch TE OGH 1996/02/27 11 Os 25/96 TE OGH 1996/02/29 12 Os 171/95 Vgl auch TE OGH 1996/11/05 11 Os 168/96 Vgl auch TE OGH 1997/02/13 15 Os 3/97 TE OGH 1997/01/22 13 Os 140/96 Vgl auch TE OGH 1999/04/22 15 Os 22/99 Auch TE OGH 2001/09/12 13 Os 79/01 Auch TE OGH 2002/06/25 14 Os 33/02 Auch; Beisatz: Dem Beschwerdeführer steht ein durch Z 4 garantiertes Überprüfungsrecht hinsichtlich eines bereits durchgeführten Sachverständigenbeweises nur dann zu, wenn er in der Lage ist, einen in §§ 125 f

angeführten Mangel von Befund oder Gutachten aufzuzeigen und das dort beschriebene Verbesserungsverfahren erfolglos geblieben ist, wogegen die Überzeugungskraft eines im Sinne dieser Bestimmung mängelfreien Befundes oder Gutachtens der freien Beweiswürdigung des Gerichtshofes unterliegt. (T1) Auch; Beisatz: Dem Beschwerdeführer steht ein durch Ziffer 4, garantiertes Überprüfungsrecht hinsichtlich eines bereits durchgeführten Sachverständigenbeweises nur dann zu, wenn er in der Lage ist, einen in Paragraphen 125, f

angeführten Mangel von Befund oder Gutachten aufzuzeigen und das dort beschriebene Verbesserungsverfahren erfolglos geblieben ist, wogegen die Überzeugungskraft eines im Sinne dieser Bestimmung mängelfreien Befundes oder Gutachtens der freien Beweiswürdigung des Gerichtshofes unterliegt. (T1) TE OGH 2003/04/29 11 Os 20/03 Auch TE OGH 2004/02/17 14 Os 100/03 Vgl auch; Beis wie T1 nur: Dem Beschwerdeführer steht ein durch Z 4 garantiertes Überprüfungsrecht hinsichtlich eines bereits durchgeführten Sachverständigenbeweises nur dann zu, wenn er in der Lage ist, einen in §§ 125 f

angeführten Mangel von Befund oder Gutachten aufzuzeigen und das dort beschriebene Verbesserungsverfahren erfolglos geblieben ist. (T2) Vgl auch; Beis wie T1 nur: Dem Beschwerdeführer steht ein durch Ziffer 4, garantiertes Überprüfungsrecht hinsichtlich eines bereits durchgeführten Sachverständigenbeweises nur dann zu, wenn er in der Lage ist, einen in Paragraphen 125, f

angeführten Mangel von Befund oder Gutachten aufzuzeigen und das dort beschriebene Verbesserungsverfahren erfolglos geblieben ist. (T2) TE OGH 2004/08/25 13 Os 92/04 Auch; Beisatz: Ein in § 126 Abs 1 (mit Beziehung auf § 125)

bezeichneter Mangel und dessen Bezeichnung bei der Antragstellung gehören zu den Voraussetzungen einer erfolgreichen Verfahrensrüge (Z 4) bei Abweisung des Verlangens nach Einholung eines zweiten Gutachtens (§ 126 Abs 1

). (T3) Auch; Beisatz: Ein in Paragraph 126, Absatz eins, (mit Beziehung auf Paragraph 125,)

bezeichneter Mangel und dessen Bezeichnung bei der Antragstellung gehören zu den Voraussetzungen einer erfolgreichen Verfahrensrüge (Ziffer 4,) bei Abweisung des Verlangens nach Einholung eines zweiten Gutachtens (Paragraph 126, Absatz eins,

). (T3) TE OGH 2005/10/18 11 Os 90/05b Auch; Beis wie T2 TE OGH 2006/01/19 15 Os 132/05h Beis wie T2 TE OGH 2006/06/08 15 Os 26/06x Vgl auch; Beis wie T3 RechtssatznummerRS0097380

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.