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OGH Rechtssatz RS0012945 (6Ob638/86 (6Ob639/86) u. a.)

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0012945 Entscheidungsdatum18.12.2025 Geschäftszahl6Ob638/86 (6Ob639/86); 6Ob577/92; 2Ob96/16f; 2Ob8/17s; 2Ob110/24a; 2Ob204/25a NormABGB §785 ABGB §794 RechtssatzKeine Aufwertung der vom Geschenknehmer bei einer gemischten Schenkung tatsächlich auf Grund des Übergabsvertrages erbrachten Leistungen; es kommt nicht auf die tatsächliche Erfüllung der Übernehmerpflichten, sondern ausschließlich auf das im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses zu kalkulierende Ausmaß der vom Übernehmer vertraglich geschuldeten Gegenleistungen an.

EntscheidungstexteTE OGH 1987-12-18 6 Ob 638/86 TE OGH 1992-11-25 6 Ob 577/92 Veröff: NZ 1993,82 TE OGH 2017-02-23 2 Ob 96/16f Auch; nur: Keine Aufwertung der vom Geschenknehmer bei einer gemischten Schenkung tatsächlich auf Grund des Übergabsvertrages erbrachten Leistungen. (T1) Beisatz: Vielmehr ist der Anteil, den der Wert der übernommenen Verpflichtungen am Wert des Geschenks ‑ jeweils im Zeitpunkt der Übergabe ‑ hatte, zu ermitteln. Aus dem so bestimmten geschenkten Anteil und dem Wert der zugewendeten Sache im Zeitpunkt des Erbanfalls ergibt sich der für die Berechnung des Schenkungspflichtteils heranzuziehende Betrag. (T2) TE OGH 2018-01-30 2 Ob 8/17s Auch; nur T1 TE OGH 2024-07-25 2 Ob 110/24a Beisatz: Hier: Berücksichtigung zugesagter Ausgedingeleistungen nach versicherungsmathematischen Grundsätzen im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses. (T3) TE OGH 2025-12-18 2 Ob 204/25a vgl; Beisatz: Hier: Gemischte Schenkung verneint, weil der Wert des eingeräumten Wohnrechts und der geleisteten Einmalzahlung und monatlichen Leibrente den Wert des übergebenen Reihenhauses überstieg. (T4) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1987:RS0012945

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.