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{'item': ['6Ob695/87', '7Ob559/91', '1Ob611/91', '5Ob501/96', '1Ob40/01s', '4Ob229/07s', '6Ob211/22f']}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0059617 Entscheidungsdatum18.12.1987 Geschäftszahl6Ob695/87; 7Ob559/91; 1Ob611/91; 5Ob501/96; 1Ob40/01s; 4Ob229/07s; 6Ob211/22f NormGmbHG §16 Abs2; HGB §117; HGB §127 RechtssatzDer einzelne Gesellschafter kann nach herrschender Auffassung zu den §§ 117 und 127 HGB zur Mitwirkung an der Entziehung der Geschäftsführungsbefugnis bzw Vertretungsbefugnis im Klagewege verhalten werden. Dies ist Ausfluss der gegenseitigen Treuebindung der Gesellschafter untereinander und zur Gesellschaft. Daraus leitet sich die Verpflichtung, einer Änderung des Gesellschaftsvertrages oder einer Klage nach den §§ 117, 127 oder 140 HGB zuzustimmen, her, sofern dies die wohlverstandenen Interessen der Gesellschaft erfordern.Der einzelne Gesellschafter kann nach herrschender Auffassung zu den Paragraphen 117 und 127 HGB zur Mitwirkung an der Entziehung der Geschäftsführungsbefugnis bzw Vertretungsbefugnis im Klagewege verhalten werden. Dies ist Ausfluss der gegenseitigen Treuebindung der Gesellschafter untereinander und zur Gesellschaft. Daraus leitet sich die Verpflichtung, einer Änderung des Gesellschaftsvertrages oder einer Klage nach den Paragraphen 117, 127, oder 140 HGB zuzustimmen, her, sofern dies die wohlverstandenen Interessen der Gesellschaft erfordern. EntscheidungstexteTE OGH 1987-12-18 6 Ob 695/87 Veröff: SZ 60/285 = EvBl 1988/129 S 630 = WBl 1988,125 = RdW 1988,131 = NZ 1989,220 TE OGH 1991-07-11 7 Ob 559/91 nur: Der einzelne Gesellschafter kann nach herrschender Auffassung zu den §§ 117 und 127 HGB zur Mitwirkung an der Entziehung der Geschäftsführungsbefugnis bzw Vertretungsbefugnis im Klagewege verhalten werden. (T1) Beisatz: Damit kann die Klage auf Abberufung des Gesellschafter - Geschäftsführers verbunden werden. (T2) Veröff: SZ 64/103 = EvBl 1992/2 S 24 = WBl 1992,63 = ecolex 1992,29nur: Der einzelne Gesellschafter kann nach herrschender Auffassung zu den Paragraphen 117 und 127 HGB zur Mitwirkung an der Entziehung der Geschäftsführungsbefugnis bzw Vertretungsbefugnis im Klagewege verhalten werden. (T1) Beisatz: Damit kann die Klage auf Abberufung des Gesellschafter - Geschäftsführers verbunden werden. (T2) Veröff: SZ 64/103 = EvBl 1992/2 S 24 = WBl 1992,63 = ecolex 1992,29 TE OGH 1991-10-09 1 Ob 611/91 Auch; Veröff: SZ 64/138 = RdW 1992,111 = WBl 1992,127 = GesRZ 1992,203 = ecolex 1992,95 TE OGH 1997-09-23 5 Ob 501/96 Auch; Veröff: SZ 70/186 TE OGH 2001-04-27 1 Ob 40/01s Verstärkter Senat; Vgl aber; Beisatz: Jene, die nicht als Mitkläger auftreten wollen, aus der Gesellschaft aber auch nicht ausgeschlossen werden sollen, sind als Mitbeklagte in das Prozessrechtsverhältnis einzubeziehen und auf Duldung der geltend gemachten Rechtsgestaltung in Anspruch zu nehmen. Sie bilden mit dem Entziehungsbeklagten beziehungsweise Ausschließungsbeklagten - vor dem Hintergrund eines einheitlichen Streitgegenstands - eine notwendige Streitgenossenschaft. Es sind daher keine getrennten Zustimmungsprozesse und Ausschließungsprozesse zu führen. (T3); Veröff: SZ 74/81 TE OGH 2008-05-20 4 Ob 229/07s Ähnlich; Beisatz: Hier: Zur Abberufung des vertraglich bestellten Geschäftsführers bei einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GesbR). (T4); Veröff: SZ 2008/65 TE OGH 2023-02-17 6 Ob 211/22f Vgl European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1987:RS0059617

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.