OGH Rechtssatz RS0059651 (6Ob695/87)
RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0059651 Entscheidungsdatum18.12.1987 Geschäftszahl6Ob695/87; 5Ob626/88; 6Ob63/03p; 9Ob33/04z; 6Ob49/22g NormGmbHG §16 Abs2; HGB §117; HGB §127 RechtssatzDie Grundsätze der Treuepflicht sind, dem auch im GmbH - Recht unter andrem im Bereich der Rechtsbeziehungen der Gesellschafter untereinander und der Gesellschaft gegenüber maßgeblichen personalistischen Element angemessen Rechnung tragend, auf die Voraussetzungen zur Abberufung von Gesellschafter - Geschäftsführern gemäß § 16 Abs 2 GmbHG zu übertragen.Die Grundsätze der Treuepflicht sind, dem auch im GmbH - Recht unter andrem im Bereich der Rechtsbeziehungen der Gesellschafter untereinander und der Gesellschaft gegenüber maßgeblichen personalistischen Element angemessen Rechnung tragend, auf die Voraussetzungen zur Abberufung von Gesellschafter - Geschäftsführern gemäß Paragraph 16, Absatz 2, GmbHG zu übertragen.
EntscheidungstexteTE OGH 1987-12-18 6 Ob 695/87 Veröff: SZ 60/285 = EvBl 1988/129 S 630 = WBl 1988,125 = RdW 1988,131 = NZ 1989,220 TE OGH 1988-11-22 5 Ob 626/88 Auch; Veröff: NZ 1990,35 TE OGH 2003-05-21 6 Ob 63/03p Vgl TE OGH 2004-09-15 9 Ob 33/04z Vgl TE OGH 2022-04-06 6 Ob 49/22g Vgl; Beisatz: Ob ein bestimmtes Verhalten eines Gesellschafters einer GmbH gegen seine Treuepflicht gegenüber der Gesellschaft verstößt – dabei ist eine Interessenabwägung vorzunehmen –, hängt von den besonderen Umständen des Einzelfalls ab. Regelmäßig handelt es sich dabei um keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO. (T1)Vgl; Beisatz: Ob ein bestimmtes Verhalten eines Gesellschafters einer GmbH gegen seine Treuepflicht gegenüber der Gesellschaft verstößt – dabei ist eine Interessenabwägung vorzunehmen –, hängt von den besonderen Umständen des Einzelfalls ab. Regelmäßig handelt es sich dabei um keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO. (T1) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1987:RS0059651