RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0034695 Entscheidungsdatum08.04.2026 Geschäftszahl1Ob49/87; 4Ob141/93; 1Ob4/94; 1Ob561/95; 2Ob2390/96a; 9Ob143/99s; 9Ob260/00a; 8Ob12/01z; 7Ob325/01x; 8ObA117/02t; 5Ob212/04v; 1Ob45/05g; 1Ob245/05v; 7Ob274/05b; 6Ob279/08k; 1Ob60/13z; 1Ob65/14m; 1Ob211/14g; 1Ob31/26d NormABGB §1497 IIIABGB §1497 römisch drei B - VG Art7 MRK Art6 Abs1 II4 ZPO §74 IIaZPO §74 römisch zwei a ZPO §84 IZPO §84 römisch eins RechtssatzUm dem Kläger gleichwertigen Rechtsschutz wie dem Beklagten zu gewähren, sind Eingaben, mit welchen zwar nur die Bewilligung der Verfahrenshilfe einschließlich der Beigebung eines Rechtsanwaltes begehrt wird, deren Inhalt aber den Sachverhalt und das Begehren der beabsichtigten Klage deutlich erkennen lässt, so dass sie nach Verbesserung auch als Klageschrift in Behandlung gezogen werden können, bereits als Klagen zu beurteilen, so dass die erforderlichen Verbesserungsaufträge zu erteilen sind. Die (fristgerecht) wiedereingebrachte Klage unterbricht die Verjährung unter den weiteren Voraussetzungen des § 1497 ABGB.Um dem Kläger gleichwertigen Rechtsschutz wie dem Beklagten zu gewähren, sind Eingaben, mit welchen zwar nur die Bewilligung der Verfahrenshilfe einschließlich der Beigebung eines Rechtsanwaltes begehrt wird, deren Inhalt aber den Sachverhalt und das Begehren der beabsichtigten Klage deutlich erkennen lässt, so dass sie nach Verbesserung auch als Klageschrift in Behandlung gezogen werden können, bereits als Klagen zu beurteilen, so dass die erforderlichen Verbesserungsaufträge zu erteilen sind. Die (fristgerecht) wiedereingebrachte Klage unterbricht die Verjährung unter den weiteren Voraussetzungen des Paragraph 1497, ABGB. EntscheidungstexteTE OGH 1987-12-21 1 Ob 49/87 Veröff: SZ 60/286 = RZ 1988/26 S 114 = JBl 1988,527 TE OGH 1993-10-19 4 Ob 141/93 Auch TE OGH 1994-06-22 1 Ob 4/94 TE OGH 1995-06-23 1 Ob 561/95 TE OGH 1997-01-23 2 Ob 2390/96a Auch TE OGH 1999-09-01 9 Ob 143/99s Auch TE OGH 2000-12-06 9 Ob 260/00a TE OGH 2001-02-15 8 Ob 12/01z Beisatz: Dies gilt auch im Bereich des § 95 EheG, wenn bereits im Verfahrenshilfeantrag der Aufteilungsanspruch ausreichend deutlich dargestellt wird. (T1)Beisatz: Dies gilt auch im Bereich des Paragraph 95, EheG, wenn bereits im Verfahrenshilfeantrag der Aufteilungsanspruch ausreichend deutlich dargestellt wird. (T1) TE OGH 2002-04-17 7 Ob 325/01x Auch; Beis wie T1 TE OGH 2002-12-19 8 ObA 117/02t Auch; Veröff: SZ 2002/180 TE OGH 2004-10-29 5 Ob 212/04v Beisatz: Ein Antrag auf abhandlungsgerichtliche Genehmigung einer (angeschlossenen) Klage unterbricht die Verjährung. (T2); Veröff: SZ 2004/154 TE OGH 2005-04-12 1 Ob 45/05g Auch; Beisatz: Lediglich dann, wenn der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe bereits als verfahrenseinleitender Schriftsatz zu beurteilen ist, wenn er also den Sachverhalt und das Begehren individualisiert und deutlich erkennen lässt, wird dadurch bereits der Lauf der Frist unterbrochen. (T3) TE OGH 2006-01-31 1 Ob 245/05v Vgl aber; Beisatz: Nach Gewährung von Verfahrenshilfe und Beigebung eines Rechtsanwalts ist es Sache der Partei bzw deren Rechtsvertreters, zu entscheiden, ob eine Klage (wieder) eingebracht wird. Es bedarf keines „Verbesserungsauftrags" des Gerichts, die Zurückstellung der Eingabe ist - entgegen der in SZ 60/286 vertretenen und vereinzelt gebliebenen Ansicht - ausreichend. (T4) TE OGH 2006-02-15 7 Ob 274/05b Beis wie T3; Beisatz: Eine die Frist des § 12 Abs 3 VersVG wahrende (Unterbrechungs-)Wirkung kann einem Verfahrenshilfeantrag jedenfalls nur im Fall seiner (fristgemäß verbesserten) Wiedereinbringung zukommen; nämlich dann, wenn dieser Antrag später bewilligt wird, und schließlich ein aufgrund dieser (fristwahrenden) Antragstellung bestellter Verfahrenshelfer die formgerechte Deckungsklage erhebt. (T5)Beis wie T3; Beisatz: Eine die Frist des Paragraph 12, Absatz 3, VersVG wahrende (Unterbrechungs-)Wirkung kann einem Verfahrenshilfeantrag jedenfalls nur im Fall seiner (fristgemäß verbesserten) Wiedereinbringung zukommen; nämlich dann, wenn dieser Antrag später bewilligt wird, und schließlich ein aufgrund dieser (fristwahrenden) Antragstellung bestellter Verfahrenshelfer die formgerechte Deckungsklage erhebt. (T5) TE OGH 2009-01-15 6 Ob 279/08k Vgl; Beisatz: Hier: Ausdrücklich als „Klage und Antrag" bezeichneter als Telefax eingebrachter Schriftsatz. (T6); Beisatz: Der Kläger beantragte nicht nur die Verfahrenshilfe als solche, sondern er führte aus, er beantrage die Beigebung eines Verfahrenshelfers, um seine „Klage" (womit er sich offenbar auf die genannte Eingabe bezog) unterfertigen zu lassen. Aus dem Gesamtzusammenhang seines Vorbringens war zu erkennen, dass der Kläger damit nicht bloß einen die spätere Inanspruchnahme des Beklagten vorbereitenden Schritt setzen, sondern den Beklagten bereits unmittelbar in Anspruch nehmen wollte. (T7) TE OGH 2013-05-21 1 Ob 60/13z Auch; Beis wie T1 TE OGH 2014-04-24 1 Ob 65/14m Auch; Beis wie T3 TE OGH 2015-01-22 1 Ob 211/14g Auch TE OGH 2026-04-08 1 Ob 31/26d vgl European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1987:RS0034695
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