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{'item': ['1Ob703/87', '8Ob1520/91', '1Ob595/91', '3Ob202/05k', '9Ob87/06v', '10Ob51/08k', '2Ob126/10h', '3Ob212/12s']}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0047530 Entscheidungsdatum21.12.1987 Geschäftszahl1Ob703/87; 8Ob1520/91; 1Ob595/91; 3Ob202/05k; 9Ob87/06v; 10Ob51/08k; 2Ob126/10h; 3Ob212/12s NormABGB §140 Abs3 Ca RechtssatzDer Abschluss der Handelsschule führt grundsätzlich zur Selbsterhaltungsfähigkeit; der Besuch eines Aufbaulehrganges, der zum Bildungsziel der Handelsakademie führt, ist jedoch nicht als zweiter Bildungsgang anzusehen (kurzfristige Berufstätigkeit, die gleichzeitig mit dem Aufbaulehrgang begonnen und dann wieder aufgegeben wurde, schadet nicht). EntscheidungstexteTE OGH 1987-12-21 1 Ob 703/87 Veröff: ÖA 1989,166 TE OGH 1991-02-14 8 Ob 1520/91 Auch TE OGH 1991-09-18 1 Ob 595/91 Ähnlich; Beisatz: Hier: Selbsterhaltungsfähigkeit auf Grund abgeschlossener Berufsausbildung. (T1) TE OGH 2006-03-29 3 Ob 202/05k Vgl auch; Beisatz: Abschluss der Handelsschule, weil das erforderliche Alter für die inzwischen beschlossene Ausbildung zur diplomierten Krankenschwester noch nicht erreicht wurde, und direkt anschließende, zielstrebig verfolgte Schwesternausbildung - Unterhaltsanspruch bleibt bestehen. (T2) TE OGH 2007-09-28 9 Ob 87/06v Vgl auch; Beis ähnlich wie T2 TE OGH 2008-05-27 10 Ob 51/08k Vgl; Beisatz: Hier: Hat der Antragsteller nach Erreichen der Selbsterhaltungsfähigkeit durch den positiven Abschluss der Handelsschule und den anschließenden Besuch der Handelsakademie für Berufstätige nunmehr ein Bachelorstudium für Kommunikationswissenschaften aufgenommen und damit einen zweiten von seiner bisherigen Ausbildung doch gänzlich verschiedenen Bildungsgang ergriffen, kann von einem Weiterbestehen der elterlichen Unterhaltspflicht wegen eines mehrstufigen Ausbildungsgangs nicht ausgegangen werden, da dies voraussetzen würde, dass die einzelnen Stufen soweit zusammenhängen, dass der vom Unterhaltsberechtigten angestrebte Beruf eine fachliche Ergänzung, Weiterführung oder Vertiefung der schon auf der Vorstufe erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten wäre. Es stellt sich somit die Frage des Wiederauflebens der Unterhaltspflicht. (T3) TE OGH 2011-02-17 2 Ob 126/10h Auch; nur: Der Abschluss der Handelsschule führt grundsätzlich zur Selbsterhaltungsfähigkeit. (T4); Vgl Beis wie T1; Beisatz: Als abgeschlossene Berufsausbildung sind anzusehen: ein Lehrabschluss, eine Ausbildung zum landwirtschaftlichen Facharbeiter, eine Lehramtsprüfung, ein Hochschulabschluss. (T5); Beisatz: Rechtsansicht der Ausbildungslehrgang zur „geprüften Rezeptionistin“ könne schon angesichts seiner Dauer von nur knapp einem Monat mit der ‑ generell zumindest zweijährigen (vgl § 5 Abs 1 lit c Berufsausbildungsgesetz) ‑ Ausbildung in einem Lehrberuf nicht gleichgehalten werden, wirft keine erhebliche Rechtsfrage auf. (T6); Beisatz: Von den Wirtschaftsförderungsinstituten zur Verfügung gestellte Kurse und Lehrgänge für die Aus‑ und Weiterbildung (vgl § 19 Abs 1 Z 4 Wirtschaftskammergesetz) führen nicht zu Lehr-, Facharbeiter‑ oder Hochschulabschlüssen, wie dies im Regelfall den dargestellten Anforderungen an eine „abgeschlossene Berufsausbildung“ entspricht. (T7)Auch; nur: Der Abschluss der Handelsschule führt grundsätzlich zur Selbsterhaltungsfähigkeit. (T4); Vgl Beis wie T1; Beisatz: Als abgeschlossene Berufsausbildung sind anzusehen: ein Lehrabschluss, eine Ausbildung zum landwirtschaftlichen Facharbeiter, eine Lehramtsprüfung, ein Hochschulabschluss. (T5); Beisatz: Rechtsansicht der Ausbildungslehrgang zur „geprüften Rezeptionistin“ könne schon angesichts seiner Dauer von nur knapp einem Monat mit der ‑ generell zumindest zweijährigen vergleiche Paragraph 5, Absatz eins, Litera c, Berufsausbildungsgesetz) ‑ Ausbildung in einem Lehrberuf nicht gleichgehalten werden, wirft keine erhebliche Rechtsfrage auf. (T6); Beisatz: Von den Wirtschaftsförderungsinstituten zur Verfügung gestellte Kurse und Lehrgänge für die Aus‑ und Weiterbildung vergleiche Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer 4, Wirtschaftskammergesetz) führen nicht zu Lehr-, Facharbeiter‑ oder Hochschulabschlüssen, wie dies im Regelfall den dargestellten Anforderungen an eine „abgeschlossene Berufsausbildung“ entspricht. (T7) TE OGH 2012-12-19 3 Ob 212/12s Auch; Beis wie T2; Beis wie T5; Beisatz: Hier: Besuch einer dreijährigen land‑ und forstwirtschaftlichen Fachschule. (T8)

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.