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{'item': ['13Os169/87', '11Os102/88', '13Os123/89', '13Os5/90', '12Os117/90', '13Os104/91', '11Os76/93', '13Os29/08a', '13Os1/10m', '17Os7/13b (17Os10

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0096031 Entscheidungsdatum21.12.1987 Geschäftszahl13Os169/87; 11Os102/88; 13Os123/89; 13Os5/90; 12Os117/90; 13Os104/91; 11Os76/93; 13Os29/08a; 13Os1/10m; 17Os7/13b (17Os10/13v); 17Os25/13z NormStGB §302 RechtssatzDie Schädigung nach § 302 StGB kann nicht nur einen Parteienanspruch, sondern auch eine konkrete, das heißt eine auf einer bestimmten Rechtsnorm (Gesetz, Verordnung) beruhende Maßnahme einer Gebietskörperschaft betreffen, worunter auch das Verfahren vor der Gemeinde zur Genehmigung von Bauführungen fällt. An einem solchen konkreten öffentlichen Recht ist die Gebietskörperschaft nicht nur dann geschädigt, wenn die (Enderledigung) Erledigung einer Sache materiell unrichtig ist, sondern auch dann, wenn die Verfahrensvorschriften (hier diejenigen zur Prüfung eines Antrags auf Baubewilligung) rundweg übergangen werden (SSt L/6, EvBl 1982/158, 13 Os 54/85, 9 Os 7/86 mit weiteren Nachweisen; vgl ferner EvBl 1987/72).Die Schädigung nach Paragraph 302, StGB kann nicht nur einen Parteienanspruch, sondern auch eine konkrete, das heißt eine auf einer bestimmten Rechtsnorm (Gesetz, Verordnung) beruhende Maßnahme einer Gebietskörperschaft betreffen, worunter auch das Verfahren vor der Gemeinde zur Genehmigung von Bauführungen fällt. An einem solchen konkreten öffentlichen Recht ist die Gebietskörperschaft nicht nur dann geschädigt, wenn die (Enderledigung) Erledigung einer Sache materiell unrichtig ist, sondern auch dann, wenn die Verfahrensvorschriften (hier diejenigen zur Prüfung eines Antrags auf Baubewilligung) rundweg übergangen werden (SSt L/6, EvBl 1982/158, 13 Os 54/85, 9 Os 7/86 mit weiteren Nachweisen; vergleiche ferner EvBl 1987/72). EntscheidungstexteTE OGH 1987-12-21 13 Os 169/87 Veröff: SSt 58/92 = NRSp 1988/98 TE OGH 1988-09-05 11 Os 102/88 Vgl auch; Veröff: SSt 59/58 = JBl 1989,263 TE OGH 1989-11-23 13 Os 123/89 Vgl auch; nur: An einem solchen konkreten öffentlichen Recht ist die Gebietskörperschaft nicht nur dann geschädigt, wenn die (Enderledigung) Erledigung einer Sache materiell unrichtig ist, sondern auch dann, wenn die Verfahrensvorschriften (hier diejenigen zur Prüfung eines Antrags auf Baubewilligung) rundweg übergangen werden (SSt L/6, EvBl 1982/158, 13 Os 54/85, 9 Os 7/86 mit weiteren Nachweisen; vgl ferner EvBl 1987/72). (T1) Vgl auch; nur: An einem solchen konkreten öffentlichen Recht ist die Gebietskörperschaft nicht nur dann geschädigt, wenn die (Enderledigung) Erledigung einer Sache materiell unrichtig ist, sondern auch dann, wenn die Verfahrensvorschriften (hier diejenigen zur Prüfung eines Antrags auf Baubewilligung) rundweg übergangen werden (SSt L/6, EvBl 1982/158, 13 Os 54/85, 9 Os 7/86 mit weiteren Nachweisen; vergleiche ferner EvBl 1987/72). (T1) Veröff: SSt 60/83 = JBl 1990,597 = ZVR 1990/114 S 303 TE OGH 1990-06-13 13 Os 5/90 nur T1; Veröff: JBl 1990,807 (Bertel) = RZ 1991/27 S 100 TE OGH 1990-11-08 12 Os 117/90 Vgl auch TE OGH 1992-03-18 13 Os 104/91 nur: Die Schädigung nach § 302 StGB kann nicht nur einen Parteienanspruch, sondern auch eine konkrete, das heißt eine auf einer bestimmten Rechtsnorm (Gesetz, Verordnung) beruhende Maßnahme einer Gebietskörperschaft betreffen, worunter auch das Verfahren vor der Gemeinde zur Genehmigung von Bauführungen fällt. (T2)nur: Die Schädigung nach Paragraph 302, StGB kann nicht nur einen Parteienanspruch, sondern auch eine konkrete, das heißt eine auf einer bestimmten Rechtsnorm (Gesetz, Verordnung) beruhende Maßnahme einer Gebietskörperschaft betreffen, worunter auch das Verfahren vor der Gemeinde zur Genehmigung von Bauführungen fällt. (T2) TE OGH 1993-08-24 11 Os 76/93 Vgl auch; nur T1 TE OGH 2008-08-27 13 Os 29/08a Vgl; Beisatz: Ein Beamter (§ 74 Abs 1 Z 4 StGB) missbraucht seine Befugnis auch dann im Sinn des § 302 Abs 1 StGB, wenn er in unvertretbarer Weise Verfahrensvorschriften missachtet. Die Ausstellung eines Prüfgutachtens (§ 57a Abs 4 KFG) ohne entsprechende Begutachtung stellt eine solche Missachtung von Verfahrensvorschriften (§ 57a Abs 1 KFG) dar. (T3)Vgl; Beisatz: Ein Beamter (Paragraph 74, Absatz eins, Ziffer 4, StGB) missbraucht seine Befugnis auch dann im Sinn des Paragraph 302, Absatz eins, StGB, wenn er in unvertretbarer Weise Verfahrensvorschriften missachtet. Die Ausstellung eines Prüfgutachtens (Paragraph 57 a, Absatz 4, KFG) ohne entsprechende Begutachtung stellt eine solche Missachtung von Verfahrensvorschriften (Paragraph 57 a, Absatz eins, KFG) dar. (T3) TE OGH 2010-03-04 13 Os 1/10m Vgl; Beisatz: Hier: Ausgeschlossenheit zufolge behaupteter Prozessabsprache. (T4) TE OGH 2013-09-30 17 Os 7/13b Vgl aber; Beisatz: Missbrauch einer Verfahrensvorschrift begründet (nicht anders als bei materiellrechtlichen Bestimmungen) dann Missbrauch der Amtsgewalt, wenn er wissentlich vorgenommen wird und der begleitende Schädigungsvorsatz nicht nur auf Verletzung eines ‑ bloß abstrakten ‑ Rechts auf dieser Vorschrift entsprechenden Gebrauch der Befugnis (mit anderen Worten: auf ordnungsgemäße Führung des Verfahrens, sondern auf Vereitelung des von dieser Vorschrift verfolgten (Schutz‑)Zwecks gerichtet ist. Demnach kommt es nicht darauf an, ob Verfahrensvorschriften „rundweg“ übergangen werden, oder ob das dem Täter vorgeworfene Verhalten nach dessen Vorstellung zu einem „materiell unrichtigen“ Hoheitsakt führen soll. (T5) TE OGH 2014-03-06 17 Os 25/13z Vgl aber; Beis wie T5

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.