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{'item': ['2Ob514/87', '8Ob529/88', '1Ob224/01z', '9Ob76/03x', '9ObA50/03y']}

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum22.12.1987 Geschäftszahl2Ob514/87; 8Ob529/88; 1Ob224/01z; 9Ob76/03x; 9ObA50/03y NormABGB §90; RechtssatzAus dem Wesen der Ehe als einer umfassenden Lebensgemeinschaft (§ 90 ABGB) folgt, daß die Ehegatten auch verpflichtet sind, sich gegenseitig Einblick in ihre private und berufliche Tätigkeit zu gewähren. Liegt keine gegenteilige einvernehmliche Regelung vor, so kann es dem Ehegatten daher auch nicht verwehrt sein, in dem nach der Lebenserfahrung üblichen Umfang Geschäftsräume des anderen Ehegatten zu betreten. Verletzt er dabei jedoch berechtigte Interessen des anderen, zB durch in Anwesenheit Dritter vorgetragene Angriffe gegen dessen Ehre, steht letzterem ein gerichtlicher Untersagungsanspruch zu, der das Verbot des Betretens der Geschäftsräumlichkeiten mitumfaßt.Aus dem Wesen der Ehe als einer umfassenden Lebensgemeinschaft (Paragraph 90, ABGB) folgt, daß die Ehegatten auch verpflichtet sind, sich gegenseitig Einblick in ihre private und berufliche Tätigkeit zu gewähren. Liegt keine gegenteilige einvernehmliche Regelung vor, so kann es dem Ehegatten daher auch nicht verwehrt sein, in dem nach der Lebenserfahrung üblichen Umfang Geschäftsräume des anderen Ehegatten zu betreten. Verletzt er dabei jedoch berechtigte Interessen des anderen, zB durch in Anwesenheit Dritter vorgetragene Angriffe gegen dessen Ehre, steht letzterem ein gerichtlicher Untersagungsanspruch zu, der das Verbot des Betretens der Geschäftsräumlichkeiten mitumfaßt. EntscheidungstexteTE OGH 1987/12/22 2 Ob 514/87 Veröff: SZ 60/289 TE OGH 1988/05/26 8 Ob 529/88 Ähnlich; Beisatz: Hier: Ehestörung durch Dritte in der Ehewohnung. (T1); Veröff: SZ 61/133 TE OGH 2001/11/27 1 Ob 224/01z Beisatz: Aus dem Wesen der Ehe als umfassender Lebensgemeinschaft und dem ihren gesetzlichen Regelungen zu Grunde liegenden Gleichberechtigungsgedanken und Partnerschaftsgedanken folgt, dass die Ehegatten zur Aufrechterhaltung des für eine solche Gemeinschaft erforderlichen Vertrauensverhältnisses auch verpflichtet sind, sich gegenseitig Einblick in ihre private und berufliche Tätigkeit zu gewähren und den anderen nicht grundlos von der Möglichkeit einer solchen Kenntnisnahme auszuschließen. (T2) TE OGH 2003/07/09 9 Ob 76/03x nur: Aus dem Wesen der Ehe als einer umfassenden Lebensgemeinschaft (§ 90 ABGB) folgt, daß die Ehegatten auch verpflichtet sind, sich gegenseitig Einblick in ihre private und berufliche Tätigkeit zu gewähren. (T3); Beis wie T2 nur: Aus dem Wesen der Ehe als einer umfassenden Lebensgemeinschaft (Paragraph 90, ABGB) folgt, daß die Ehegatten auch verpflichtet sind, sich gegenseitig Einblick in ihre private und berufliche Tätigkeit zu gewähren. (T3); Beis wie T2 TE OGH 2004/03/17 9 ObA 50/03y nur T3; Beis wie T2; Beisatz: Eine ausdrückliche gesetzliche Verpflichtung des unterhaltspflichtigen Ehegatten, dem anderen Ehegatten über Vermögen oder Einkommen Auskunft zu erteilen, besteht zwar nicht; die im Rahmen der persönlichen Ehewirkungen anerkannte Verpflichtung, sich gegenseitig über alle wesentlichen Umstände des Berufslebens und Privatlebens aufzuklären und zu informieren, hat aber auch für die Belange des Unterhalts Bedeutung. Ein Ehegatte, der dem anderen Ehegatten Bestandteile seines Einkommens verschweigt, handelt pflichtwidrig. (T4); Veröff: SZ 2004/39 RechtssatznummerRS0009427

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.