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{'item': ['4Ob3/88', '3Ob2434/96d', '8ObA146/01f', '6Ob165/05s', '8Ob74/07a', '3Ob82/08t', '8ObA28/08p', '7Ob42/09s', '2Ob287/08g', '8ObA30/09h', '9Ob

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0001231 Entscheidungsdatum12.01.1988 Geschäftszahl4Ob3/88; 3Ob2434/96d; 8ObA146/01f; 6Ob165/05s; 8Ob74/07a; 3Ob82/08t; 8ObA28/08p; 7Ob42/09s; 2Ob287/08g; 8ObA30/09h; 9ObA61/09z; 4Ob60/11v; 8Ob72/16w; 1Ob121/17a; 6Ob212/18x; 3Ob63/19i NormAO §53; EO §35 Ag; IO §156; KO §156; ZPO §482 B2 RechtssatzDa die rechtskräftige Bestätigung des (Zwangs-) Ausgleichs nur materiellrechtliche Auswirkungen auf die durch den Ausgleich betroffenen Forderungen, insbesondere auf die Höhe des klagbaren Teils einer Forderung und auf die Fälligkeit, so folgt daraus zwingend, dass auf Grund der im Zivilprozess grundsätzlich geltenden Parteien (Dispositions-)maxime ein Ausgleich nur auf einen entsprechenden Einwand des Schuldners berücksichtigt werden darf; welcher aber dem Neuerungsverbot unterliegt. Ein Zwangsausgleich nach dem Zeitpunkt bis zu dem von diesen Tatsachen im gerichtlichen Verfahren wirksam Gebrauch gemacht werden konnte, ist ein Oppositionsgrund. EntscheidungstexteTE OGH 1988-01-12 4 Ob 3/88 Veröff: AnwBl 1988,423 = ÖBl 1989,144 TE OGH 1998-03-25 3 Ob 2434/96d TE OGH 2001-12-20 8 ObA 146/01f TE OGH 2005-08-25 6 Ob 165/05s Vgl auch; Beisatz: Nach Erfüllung des Ausgleichs oder Zwangsausgleichs bleibt der nicht bezahlte Schuldenrest als Naturalobligation bestehen (§ 1432 ABGB). Der Gläubiger kann nicht klagen oder verrechnen. Der Schuldner kann aber bezahlen oder volle Zahlung versprechen und auf die Unklagbarkeit verzichten. (T1)Vgl auch; Beisatz: Nach Erfüllung des Ausgleichs oder Zwangsausgleichs bleibt der nicht bezahlte Schuldenrest als Naturalobligation bestehen (Paragraph 1432, ABGB). Der Gläubiger kann nicht klagen oder verrechnen. Der Schuldner kann aber bezahlen oder volle Zahlung versprechen und auf die Unklagbarkeit verzichten. (T1) TE OGH 2007-06-27 8 Ob 74/07a Vgl auch; Beisatz: Im Zivilprozess ist ein Zwangsausgleich auf Einwand des Schuldners zu berücksichtigen. (T2) Veröff: SZ 2007/107 TE OGH 2008-07-11 3 Ob 82/08t Vgl auch; Beis wie T2; Beisatz: Hier: Ausgleichsgläubiger erhob den Einwand des Zwangsausgleichs - der Schuldner bestritt dieses Vorbringen nicht. (T3) TE OGH 2008-09-02 8 ObA 28/08p Vgl auch TE OGH 2009-03-30 7 Ob 42/09s Auch; Beis ähnlich wie T1; Beisatz: Das gilt auch dann, wenn dem Gericht der Abschluss des Zwangsausgleichs bekannt ist. (T4) Beisatz: Hat der Schuldner im Titelverfahren trotz bereits erfolgter rechtskräftiger Bestätigung des Zwangsausgleichs einen entsprechenden Einwand versäumt, ist er zur Zahlung der gesamten Forderung, also auch des Ausfalls, zu verpflichten. (T5) TE OGH 2009-03-25 2 Ob 287/08g Auch; Beis wie T2; Beisatz: Gilt dieser Einwand als erhoben, ist der Ausgleichsschuldner von jenem Teil des Klagebetrags befreit, der die Ausgleichsquote übersteigt. (T6) Veröff: SZ 2009/35 TE OGH 2010-03-23 8 ObA 30/09h Auch; Beis wie T2; Beis wie T4 TE OGH 2010-06-30 9 ObA 61/09z Auch; Beis wie T2; Beis wie T4; Bem: Parallelverfahren zu 8 ObA 30/09h. (T7) TE OGH 2011-05-10 4 Ob 60/11v Vgl auch; Beis ähnlich wie T2 TE OGH 2016-09-27 8 Ob 72/16w Auch; nur: Da die rechtskräftige Bestätigung des Sanierungsplans nur materiell-rechtliche Auswirkungen auf die durch den Ausgleich betroffenen Forderungen, insbesondere auf die Höhe des klagbaren Teils einer Forderung und auf die Fälligkeit hat, folgt daraus zwingend, dass aufgrund der im Zivilprozess grundsätzlich geltenden Parteien (Dispositions-)Maxime ein Ausgleich (Sanierungsplan) nur auf entsprechenden Einwand des Schuldners berücksichtigt werden darf; welcher aber dem Neuerungsverbot unterliegt. (T8) Beisatz: Das gilt auch dann, wenn dem Gericht der Abschluss des Ausgleichs (Sanierungsplans) bekannt ist. (T9) TE OGH 2018-03-21 1 Ob 121/17a Vgl TE OGH 2019-02-27 6 Ob 212/18x Beis ähnlich wie T5 TE OGH 2019-06-26 3 Ob 63/19i Vgl auch; Veröff: SZ 2019/57 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1988:RS0001231

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.