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OGH Rechtssatz RS0069898 (4Ob595/87 u. a.)

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0069898 Entscheidungsdatum12.03.2026 Geschäftszahl4Ob595/87; 6Ob368/97d; 5Ob90/01y; 5Ob88/08i; 10Ob26/08h; 5Ob170/08y; 5Ob146/25v NormMRG §10 RechtssatzDer Anspruch nach § 10 MRG besteht gegenüber dem Vermieter, nicht aber gegenüber dem Eigentümer, der an seinem Hause ein Fruchtgenussrecht eingeräumt hat und nicht als Bestandgeber anzusehen ist. Wird nach Abschluss des Mietvertrags ein Fruchtgenussrecht begründet, tritt der Fruchtnießer als Vermieter in den Vertrag ein.Der Anspruch nach Paragraph 10, MRG besteht gegenüber dem Vermieter, nicht aber gegenüber dem Eigentümer, der an seinem Hause ein Fruchtgenussrecht eingeräumt hat und nicht als Bestandgeber anzusehen ist. Wird nach Abschluss des Mietvertrags ein Fruchtgenussrecht begründet, tritt der Fruchtnießer als Vermieter in den Vertrag ein.

EntscheidungstexteTE OGH 1988-01-12 4 Ob 595/87 TE OGH 1997-12-17 6 Ob 368/97d nur: Wird nach Abschluss des Mietvertrags ein Fruchtgenussrecht begründet, tritt der Fruchtnießer als Vermieter in den Vertrag ein. (T1) TE OGH 2001-04-24 5 Ob 90/01y nur T1; Beisatz: Wie der Eigentümer gemäß § 431 ABGB mit Einverleibung, exakt mit Einlangen des später bewilligten Gesuchs um Eigentumseinverleibung: (SZ 66/148) wird auch der Fruchtnießer mit Einverleibung seines Fruchtgenussrechts Bestandgeber, ohne dass es einer Verständigung der Mieter vom Bestandgeberwechsel bedürfte. (T2)nur T1; Beisatz: Wie der Eigentümer gemäß Paragraph 431, ABGB mit Einverleibung, exakt mit Einlangen des später bewilligten Gesuchs um Eigentumseinverleibung: (SZ 66/148) wird auch der Fruchtnießer mit Einverleibung seines Fruchtgenussrechts Bestandgeber, ohne dass es einer Verständigung der Mieter vom Bestandgeberwechsel bedürfte. (T2) TE OGH 2008-05-14 5 Ob 88/08i Vgl auch; nur ähnlich wie T1; Beis ähnlich wie T2; Beisatz: Hier: Begehren nach § 6 Abs 1 und § 3 MRG; Passivlegitimation des Liegenschaftseigentümers aufgrund eines einverleibten Fruchtgenussrechts verneint. (T3)Vgl auch; nur ähnlich wie T1; Beis ähnlich wie T2; Beisatz: Hier: Begehren nach Paragraph 6, Absatz eins und Paragraph 3, MRG; Passivlegitimation des Liegenschaftseigentümers aufgrund eines einverleibten Fruchtgenussrechts verneint. (T3) TE OGH 2008-09-23 10 Ob 26/08h Auch; Beisatz: Wechselt nach Mietvertragsabschluss der Bestandgeber dadurch, dass einem Dritten ein Fruchtgenussrecht eingeräumt wird, tritt der Fruchtnießer mit Einverleibung des Fruchtgenussrechts in die Vermieterstellung ein. (T4); Beisatz: Rückzahlungsansprüche, die mit der Auflösung des Bestandverhältnisses fällig werden, sind daher gegenüber dem Fruchtgenussberechtigten als zu diesem Zeitpunkt aktuellem Bestandgeber geltend zu machen. (T5) TE OGH 2008-11-04 5 Ob 170/08y nur T1; Beis ähnlich wie T2 TE OGH 2026-03-12 5 Ob 146/25v nur T1 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1988:RS0069898

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.