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OGH Rechtssatz RS0033962 (10Ob516/87)

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0033962 Entscheidungsdatum12.01.1988 Geschäftszahl10Ob516/87; 9ObA1/92; 7Ob34/15y NormABGB §1444 A; ZPO §235 E RechtssatzDie Klagseinschränkung ist nicht als Klagsrücknahme unter Anspruchsverzicht aufzufassen. Der fallengelassene Anspruchsteil ist ohne Einschränkung durch besondere Klage neu einklagbar (Fasching III, 125 und 142). Aus der bloßen Erklärung der Klagseinschränkung kann auch nicht die materiellrechtliche Wirkung einer Entsagung im Sinne des § 1444 ABGB abgeleitet werden.Die Klagseinschränkung ist nicht als Klagsrücknahme unter Anspruchsverzicht aufzufassen. Der fallengelassene Anspruchsteil ist ohne Einschränkung durch besondere Klage neu einklagbar (Fasching römisch drei, 125 und 142). Aus der bloßen Erklärung der Klagseinschränkung kann auch nicht die materiellrechtliche Wirkung einer Entsagung im Sinne des Paragraph 1444, ABGB abgeleitet werden.

EntscheidungstexteTE OGH 1988-01-12 10 Ob 516/87 TE OGH 1992-01-29 9 ObA 1/92 nur: Die Klagseinschränkung ist nicht als Klagsrücknahme unter Anspruchsverzicht aufzufassen. (T1) Beisatz: Aus der Begründung, mit der die Einschränkung erfolgt ist, kann sich in einzelnen Fällen ein Anspruchsverzicht ergeben. (T2) TE OGH 2015-04-09 7 Ob 34/15y Vgl European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1988:RS0033962

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