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9ObS30/87; 10ObS9/89; 10ObS58/91; 10ObS275/01s; 10ObS359/01v; 10ObS112/05a; 10ObS149/10z; 10ObS15/21k

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0084463 Entscheidungsdatum27.04.2021 Geschäftszahl9ObS30/87; 10ObS9/89; 10ObS58/91; 10ObS275/01s; 10ObS359/01v; 10ObS112/05a; 10ObS149/10z; 10ObS15/21k NormASVG §175 Abs1 ASVG §175 Abs2 Z7 RechtssatzGemischt genützte Räume (hier: eine Treppe) sind nur dann den Betriebsräumlichkeiten zuzuzählen, wenn sie im wesentlichen Umfang auch für betriebliche Zwecke genutzt werden. EntscheidungstexteTE OGH 1988-01-13 9 ObS 30/87 Veröff: ZAS 1989/2 S 14 (Gitter) = SSV-NF 2/2 TE OGH 1989-01-24 10 ObS 9/89 Ähnlich; Beisatz: Hier: Kein Versicherungsschutz für Ausbesserungsarbeiten des Terrassengeländers einer vor dem Wohnhaus liegenden Terrasse. (T1) Veröff: SSV-NF 3/16 TE OGH 1991-03-26 10 ObS 58/91 Ähnlich; Beisatz: Hier: Versicherungsschutz gegeben, wenn bei Weiterbelassung des Balkons (bei dessen Entfernung der Unfall geschah) tatsächlich bei Arbeiten an der darunter liegenden Düngerstätte Gefahr gedroht hätte. (T2) Veröff: SSV-NF 5/31 TE OGH 2001-10-10 10 ObS 275/01s Veröff: SZ 74/171 TE OGH 2001-11-13 10 ObS 359/01v Beisatz: Hier: Versicherungsschutz gegeben. (T3) TE OGH 2005-12-22 10 ObS 112/05a Vgl auch; Beisatz: Im Fall des § 175 Abs 2 Z 7 ASVG kommt ein Unfallversicherungsschutz nicht in Betracht, wenn sich der Unfall in der Wohnung der versicherten Person ereignet. Der Unfallversicherungsschutz setzt erst dann ein, wenn ein wesentlich betrieblichen Zwecken dienender Teil des Gebäudes betreten wird. (T4)Vgl auch; Beisatz: Im Fall des Paragraph 175, Absatz 2, Ziffer 7, ASVG kommt ein Unfallversicherungsschutz nicht in Betracht, wenn sich der Unfall in der Wohnung der versicherten Person ereignet. Der Unfallversicherungsschutz setzt erst dann ein, wenn ein wesentlich betrieblichen Zwecken dienender Teil des Gebäudes betreten wird. (T4) TE OGH 2011-03-01 10 ObS 149/10z Auch; Beisatz: Treppe im Bereich eines landwirtschaftlichen Betriebs. (T5) TE OGH 2021-04-27 10 ObS 15/21k vgl aber; Beisatz: Die bisherige Rechtsprechung des Abstellens auf ein Überwiegen der betrieblichen Nutzung des konkreten Unfallorts bei Unfällen während dienstlicher Tätigkeiten in den eigenen Wohnräumlichkeiten wird angesichts der zunehmenden Bedeutung von Homeoffice und der neueren deutschen Rechtsprechung nicht aufrecht erhalten. Entscheidendes Kriterium ist vielmehr, ob die objektivierte Handlungstendenz des Versicherten ausschließlich in Richtung einer dienstlichen Tätigkeit gerichtet ist. (T6)vergleiche aber; Beisatz: Die bisherige Rechtsprechung des Abstellens auf ein Überwiegen der betrieblichen Nutzung des konkreten Unfallorts bei Unfällen während dienstlicher Tätigkeiten in den eigenen Wohnräumlichkeiten wird angesichts der zunehmenden Bedeutung von Homeoffice und der neueren deutschen Rechtsprechung nicht aufrecht erhalten. Entscheidendes Kriterium ist vielmehr, ob die objektivierte Handlungstendenz des Versicherten ausschließlich in Richtung einer dienstlichen Tätigkeit gerichtet ist. (T6) Anm: Veröff: SZ 2021/41Anmerkung, Veröff: SZ 2021/41 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1988:RS0084463

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.