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{'item': ['1Ob47/87', '1Ob90/90', '8Ob523/92', '1Ob615/94', '1Ob620/94', '6Ob608/95', '1Ob2170/96s', '1Ob135/97b', '5Ob444/97y', '6Ob239/98k', '2Ob193

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0010670 Entscheidungsdatum20.01.1988 Geschäftszahl1Ob47/87; 1Ob90/90; 8Ob523/92; 1Ob615/94; 1Ob620/94; 6Ob608/95; 1Ob2170/96s; 1Ob135/97b; 5Ob444/97y; 6Ob239/98k; 2Ob193/01y; 1Ob127/04i; 6Ob180/05x; 1Ob196/06i; 7Ob273/08k; 5Ob66/09f; 4Ob89/10g; 5Ob190/11v; 5Ob82/13i; 7Ob113/16t; 10Ob6/17f; 4Ob233/18w; 5Ob21/19b; 2Ob1/19i; 5Ob160/21x; 5Ob4/22g NormABGB §364a RechtssatzDie analoge Anwendung dieser Bestimmung setzt voraus, dass die Immission von der schadenverursachenden Anlage ausgeht und für deren Betrieb typisch ist. Diese Voraussetzungen sind nicht mehr gegeben, wenn es zwar auch durch die Erhöhung des Niveaus einer Bundesstraße zu einer Überschwemmung eines Nachbargrundstückes kommt, die kausal primäre Wasserzuleitung aber weitab von der Bundesstraße ihren Ausgang nahm und auf weitere Zwischenursachen zurückzuführen ist. EntscheidungstexteTE OGH 1988-01-20 1 Ob 47/87 Veröff: SZ 61/7 TE OGH 1990-10-24 1 Ob 9/90 nur: Die analoge Anwendung dieser Bestimmung setzt voraus, dass die Immission von der schadenverursachenden Anlage ausgeht und für deren Betrieb typisch ist. (T1) Veröff: ecolex 1991,454 TE OGH 1992-03-12 8 Ob 523/92 nur T1; Veröff: SZ 65/38 = EvBl 1992/176 S 762 = JBl 1992,641 (P Rummel) = RdW 1992,304 TE OGH 1994-11-23 1 Ob 615/94 Veröff: SZ 67/212 TE OGH 1995-05-29 1 Ob 620/94 Veröff: SZ 68/101 TE OGH 1995-11-09 6 Ob 608/95 nur T1 TE OGH 1996-10-03 1 Ob 2170/96s nur T1; Veröff: SZ 69/220 TE OGH 1997-10-14 1 Ob 135/97b Auch; nur T1 TE OGH 1997-11-25 5 Ob 444/97y nur T1; Beisatz: Bei einem Dachbodenausbau sind Einwirkungen, die sich aus der Abdichtung des Daches und der Verbindung der neuen mit der alten Abwasserinstallation ergeben, keineswegs untypisch. (T2) TE OGH 1999-02-25 6 Ob 239/98k nur T1 TE OGH 2001-08-09 2 Ob 193/01y Vgl auch; nur T1 TE OGH 2005-06-24 1 Ob 127/04i nur T1 TE OGH 2005-11-03 6 Ob 180/05x Vgl; Beisatz: Eine Mobilfunksendeanlage ist keine behördlich genehmigte Anlage iSd § 364a ABGB. Diese Bestimmung ist auch nicht analog anzuwenden. Es besteht daher kein verschuldensunabhängiger Ausgleichsanspruch. Ein Verschulden des Betreibers einer solchen Anlage könnte beispielsweise im Umstand erblickt werden, dass er zulässige Grenzwerte überschreitet oder aber, dass ihm erkennbar wäre, dass der Betrieb der Anlage trotz Einhaltung der Grenzwerte nach neuesten wissenschaftlichen Erkenntnissen eine Gesundheitsgefahr darstellt. (T3); Veröff: SZ 2005/158Vgl; Beisatz: Eine Mobilfunksendeanlage ist keine behördlich genehmigte Anlage iSd Paragraph 364 a, ABGB. Diese Bestimmung ist auch nicht analog anzuwenden. Es besteht daher kein verschuldensunabhängiger Ausgleichsanspruch. Ein Verschulden des Betreibers einer solchen Anlage könnte beispielsweise im Umstand erblickt werden, dass er zulässige Grenzwerte überschreitet oder aber, dass ihm erkennbar wäre, dass der Betrieb der Anlage trotz Einhaltung der Grenzwerte nach neuesten wissenschaftlichen Erkenntnissen eine Gesundheitsgefahr darstellt. (T3); Veröff: SZ 2005/158 TE OGH 2006-11-28 1 Ob 196/06i nur T1; Beisatz: Mit in diesem Sinn „betriebstypischen" Schäden können nur adäquat verursachte Folgen gemeint sein. (T4) TE OGH 2009-02-11 7 Ob 273/08k Auch; Beis wie T4; Beisatz: Voraussetzung einer Analogie zu § 364a ABGB ist stets, dass unmittelbar von der Anlage Einwirkungen ausgehen, die für den Betrieb der Anlage typisch sind. (T5)Auch; Beis wie T4; Beisatz: Voraussetzung einer Analogie zu Paragraph 364 a, ABGB ist stets, dass unmittelbar von der Anlage Einwirkungen ausgehen, die für den Betrieb der Anlage typisch sind. (T5) TE OGH 2009-04-28 5 Ob 66/09f Auch; Beis wie T4; Beis wie T5; Beisatz: Eine fern gelegene primäre Schadensquelle und/oder das Vorliegen von Zwischenursachen kann zur Verneinung einer analogen Anwendung des § 364a ABGB führen. (T6)Auch; Beis wie T4; Beis wie T5; Beisatz: Eine fern gelegene primäre Schadensquelle und/oder das Vorliegen von Zwischenursachen kann zur Verneinung einer analogen Anwendung des Paragraph 364 a, ABGB führen. (T6) TE OGH 2010-11-09 4 Ob 89/10g Auch; nur T1;Beisatz: Dabei ist maßgebend, ob für den Haftpflichtigen der Eintritt des Schadens ein kalkulierbares oder gar kalkuliertes Risiko bildete, dass er zu seinem Nutzen eingegangen ist. (T7) Beisatz: Hier: Abbruch einer an der Grundgrenze stehenden Mauer, an der Bauwerke des Nachbarn unmittelbar anschließen. (T8) Veröff: SZ 2010/141 TE OGH 2011-12-13 5 Ob 190/11v nur T1; Beis wie T4; Beis wie T7; Beisatz: Hier: Umstürzen eines Krans bei bedenklicher Bodenbeschaffenheit. (T9) TE OGH 2013-05-16 5 Ob 82/13i Vgl TE OGH 2016-07-06 7 Ob 113/16t Auch TE OGH 2017-02-21 10 Ob 6/17f Auch; Beis wie T4; Beis wie T5; Beis wie T7 TE OGH 2019-01-29 4 Ob 233/18w Auch; Beis wie T4; Beis wie T7; Beisatz: Maßgebend für die Typizität einer Emission ist nicht primär deren Regelmäßigkeit; die Ersatzpflicht gilt auch für Schäden, die dem Nachbarn durch einmalige Vorfälle entstehen, wenn es sich um für den Betrieb der Anlage typische Emissionen handelt oder die Immission aus für den konkreten Betrieb typischen Verrichtungen herrührt. (T10) Beisatz: Hier: Rauchimmissionen, die aus der betriebsimmanenten Gefahr einer Selbstentzündung von Abfall in einer genehmigten Sammelanlage resultierten. (T11) TE OGH 2019-06-13 5 Ob 21/19b nur T1; Beis wie T4; Beis wie T5; Beis wie T7 TE OGH 2019-07-25 2 Ob 1/19i nur T1; Beis wie T7; Beisatz: Eine adäquate Verursachung ist (auch) in diesem Zusammenhang (nur) dann nicht anzunehmen, wenn ein Geschehen seiner Natur nach völlig ungeeignet erscheint, einen Erfolg nach der Art des eingetretenen herbeizuführen, und bloß eine außergewöhnliche Verkettung der Umstände vorliegt. (T12) Beisatz: Die Grenze ist aber dort erreicht, wo Mängel in der Sphäre des Geschädigten so gravierend sind, dass sie – wenn sie erkannt würden – wegen der Gefährdung von Personen oder Sachen zu einem Einschreiten der Baubehörden führen und unabhängig von der vom Nachbargrund ausgehenden Einwirkung behoben werden müssten. In diesem Fall können Schäden, die (auch) auf der Einwirkung vom Nachbargrund beruhen, nicht mehr als typische und damit kalkulierbare Folge dieser Einwirkung angesehen werden. (T13) Veröff: SZ 2019/70 TE OGH 2021-10-20 5 Ob 160/21x Vgl; nur Beis wie T4 TE OGH 2022-02-17 5 Ob 4/22g nur T1; Beis wie T10; Beis wie T13 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1988:RS0010670

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.