1Ob502/88
RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum20.01.1988 Geschäftszahl1Ob502/88 NormABGB §520;
ABGB §613;
EO §381 A;
RechtssatzLiegt die Voraussetzung des § 520 ABGB vor, kann der Eigentümer (Nacherbe) sein Verlangen nach Sicherheitsleistung mit Klage geltend machen. Aber nur dann, wenn der Eigentümer (Nacherbe) gleichzeitig auch behaupten und bescheinigen kann, daß sein Sicherstellungsanspruch iSd § 381 EO gefährdet ist, kann er zu dessen Sicherung eine einstweilige Verfügung beantragen.Liegt die Voraussetzung des Paragraph 520, ABGB vor, kann der Eigentümer (Nacherbe) sein Verlangen nach Sicherheitsleistung mit Klage geltend machen. Aber nur dann, wenn der Eigentümer (Nacherbe) gleichzeitig auch behaupten und bescheinigen kann, daß sein Sicherstellungsanspruch iSd Paragraph 381, EO gefährdet ist, kann er zu dessen Sicherung eine einstweilige Verfügung beantragen.
EntscheidungstexteTE OGH 1988/01/20 1 Ob 502/88 JBl 1989,103 = SZ 61/9 RechtssatznummerRS0005079