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{'item': ['1Ob707/87', '7Ob78/06f', '8Ob26/12z', '7Ob53/18x']}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0020872 Entscheidungsdatum20.01.1988 Geschäftszahl1Ob707/87; 7Ob78/06f; 8Ob26/12z; 7Ob53/18x NormABGB §879 Abs 1 BIIg;

§879

Abs1 CIIl4;

§1118

A; MRG §29 Abs1 Z5; MRG §30 Abs2 Z13ABGB §879 Absatz eins, BIIg;

§879

Abs1 CIIl4;

§1118A; MRG §29 Abs1 Z5; MRG §30 Abs2 Z13 Rechtssatz

Die vertragliche Erweiterung der Auflösungsgründe des § 1118

um andere Tatbestände, mögen sie auch als Kündigungsgründe anerkannt sein, ist im Anwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes unzulässig. Ein als Auflösungsgrund (unzulässig) vereinbarter Tatbestand kann aber als Kündigungsgrund nach § 30 Abs 2 Z 13 MRG verstanden werden und diesen darstellen, wenn die Voraussetzungen nach dieser Gesetzesstelle vorliegen.Die vertragliche Erweiterung der Auflösungsgründe des Paragraph 1118,

um andere Tatbestände, mögen sie auch als Kündigungsgründe anerkannt sein, ist im Anwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes unzulässig. Ein als Auflösungsgrund (unzulässig) vereinbarter Tatbestand kann aber als Kündigungsgrund nach Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 13, MRG verstanden werden und diesen darstellen, wenn die Voraussetzungen nach dieser Gesetzesstelle vorliegen. EntscheidungstexteTE OGH 1988-01-20 1 Ob 707/87 TE OGH 2006-10-11 7 Ob 78/06f Auch; nur: Die vertragliche Erweiterung der Auflösungsgründe des § 1118

um andere Tatbestände, mögen sie auch als Kündigungsgründe anerkannt sein, ist im Anwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes unzulässig. (T1); Auch; nur: Die vertragliche Erweiterung der Auflösungsgründe des Paragraph 1118,

um andere Tatbestände, mögen sie auch als Kündigungsgründe anerkannt sein, ist im Anwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes unzulässig. (T1); Beisatz: Voraussetzung für die Aufhebung des Vertrages nach §1118 erster Fall

ist, dass der Bestandnehmer die Sache erheblich nachteilig gebraucht. Allein der Umstand der Nutzung des Mietobjektes zu einem anderen Zweck muss nicht gleichzeitig einen erheblichen Nachteil für den Vermieter bedeuten. Daher verstößt eine Klausel, die dem Vermieter zur Auflösung des Vertrages berechtigt, wenn der Mieter das Mietobjekt zu anderen Zwecken als zu Wohnzwecken verwendet, gegen § 29 Abs 1 Z 5 MRG iVm § 1118

und ist daher nach § 879 Abs 1

unwirksam. (T2); Beisatz: Voraussetzung für die Aufhebung des Vertrages nach §1118 erster Fall

ist, dass der Bestandnehmer die Sache erheblich nachteilig gebraucht. Allein der Umstand der Nutzung des Mietobjektes zu einem anderen Zweck muss nicht gleichzeitig einen erheblichen Nachteil für den Vermieter bedeuten. Daher verstößt eine Klausel, die dem Vermieter zur Auflösung des Vertrages berechtigt, wenn der Mieter das Mietobjekt zu anderen Zwecken als zu Wohnzwecken verwendet, gegen Paragraph 29, Absatz eins, Ziffer 5, MRG in Verbindung mit Paragraph 1118,

und ist daher nach Paragraph 879, Absatz eins,

unwirksam. (T2); Beisatz: Eine Klausel, die die Voraussetzungen für die Vertragsauflösung insbesondere dadurch einschränkt, dass bereits der Mietzinsrückstand ohne Mahnung einen Auflösungsgrund darstellen soll, ist rechtsunwirksam. (T3); Beisatz: Wenn Klauseln von der Voraussetzung des erheblich nachteiligen Gebrauchs abgehen, sind sie gesetzwidrig und nach § 879 Abs 1

nichtig. (T4)Beisatz: Wenn Klauseln von der Voraussetzung des erheblich nachteiligen Gebrauchs abgehen, sind sie gesetzwidrig und nach Paragraph 879, Absatz eins,

nichtig. (T4) TE OGH 2013-04-05 8 Ob 26/12z nur T1 TE OGH 2018-04-20 7 Ob 53/18x Auch European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1988:RS0020872

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.