RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0049104 Entscheidungsdatum28.01.2026 Geschäftszahl7Ob725/87; 2Ob540/95 (2Ob541/95); 1Ob252/97h; 2Ob296/98p; 10Ob60/00x; 10Ob317/00s; 2Ob55/01d; 2Ob100/01x; 7Ob323/01b; 1Ob198/03d; 6Ob4/06s; 10Ob18/08g; 3Ob154/08f; 7Ob189/09h; 3Ob20/12f; 7Ob184/12b; 3Ob211/13w; 2Ob131/14z; 10Ob18/15t; 2Ob164/16f; 2Ob129/20i; 6Ob147/21t; 7Ob171/21d; 9Ob76/22z; 5Ob40/23b; 8Ob54/24k; 7Ob79/24d; 4Ob186/25v NormABGB §279 idF SWRÄG 2006ABGB §279 in der Fassung SWRÄG 2006 ABGB §281 B AußStrG 2005 §16 Abs1 AußStrG 2005 §31 ABGB §273 idF
- ErwSchGABGB §273 in der Fassung
- ErwSchG RechtssatzGrundsätzlich - sofern die Besorgung der Angelegenheit der behinderten Person nicht vorwiegend Rechtskenntnisse erfordert (Abs 3) - ist primär der gesetzliche Vertreter (wenn der Behinderte minderjährig ist) beziehungsweise eine dem Behinderten nahestehende Person als Sachwalter zu bestellen, eine vom Sachwalterverein namhaft gemachte Person dagegen erst mangels einer nach § 281 Abs 1 ABGB geeignete Person. Bei der Beurteilung der Eignung einer dem Behinderten nahestehenden Person zum Sachwalter ist aber auf mögliche Interessenkollisionen Bedacht zu nehmen.Grundsätzlich - sofern die Besorgung der Angelegenheit der behinderten Person nicht vorwiegend Rechtskenntnisse erfordert (Absatz 3,) - ist primär der gesetzliche Vertreter (wenn der Behinderte minderjährig ist) beziehungsweise eine dem Behinderten nahestehende Person als Sachwalter zu bestellen, eine vom Sachwalterverein namhaft gemachte Person dagegen erst mangels einer nach Paragraph 281, Absatz eins, ABGB geeignete Person. Bei der Beurteilung der Eignung einer dem Behinderten nahestehenden Person zum Sachwalter ist aber auf mögliche Interessenkollisionen Bedacht zu nehmen. EntscheidungstexteTE OGH 1988-01-21 7 Ob 725/87 TE OGH 1995-05-11 2 Ob 540/95 Vgl auch; Veröff: SZ 68/95 TE OGH 1997-08-27 1 Ob 252/97h nur: Grundsätzlich - sofern die Besorgung der Angelegenheit der behinderten Person nicht vorwiegend Rechtskenntnisse erfordert (Abs 3) - ist primär der gesetzliche Vertreter (wenn der Behinderte minderjährig ist) beziehungsweise eine dem Behinderten nahestehende Person als Sachwalter zu bestellen, eine vom Sachwalterverein namhaft gemachte Person dagegen erst mangels einer nach § 281 Abs 1 ABGB geeignete Person. (T1)nur: Grundsätzlich - sofern die Besorgung der Angelegenheit der behinderten Person nicht vorwiegend Rechtskenntnisse erfordert (Absatz 3,) - ist primär der gesetzliche Vertreter (wenn der Behinderte minderjährig ist) beziehungsweise eine dem Behinderten nahestehende Person als Sachwalter zu bestellen, eine vom Sachwalterverein namhaft gemachte Person dagegen erst mangels einer nach Paragraph 281, Absatz eins, ABGB geeignete Person. (T1) TE OGH 1998-11-12 2 Ob 296/98p nur T1 TE OGH 2000-04-04 10 Ob 60/00x Auch TE OGH 2000-11-14 10 Ob 317/00s Beisatz: Ob es im konkreten Fall das Wohl eines Betroffenen erfordert, einen Sachwalter aus dem Kreis der von einem geeigneten Verein namhaft gemachten Personen zu bestellen, hängt von den jeweiligen Umständen des Einzelfalles ab. (T2) TE OGH 2001-03-15 2 Ob 55/01d nur T1; Beisatz: Aufgrund des im außerstreitigen Verfahren geltenden Untersuchungsgrundsatzes besteht die Verpflichtung der Gerichte, nachzuforschen, ob eine solche Person vorhanden ist. (T3) TE OGH 2001-11-29 2 Ob 100/01x Vgl auch; nur: Grundsätzlich - sofern die Besorgung der Angelegenheit der behinderten Person nicht vorwiegend Rechtskenntnisse erfordert (Abs 3) - ist primär der gesetzliche Vertreter (wenn der Behinderte minderjährig ist) beziehungsweise eine dem Behinderten nahestehende Person als Sachwalter zu bestellen. (T4)Vgl auch; nur: Grundsätzlich - sofern die Besorgung der Angelegenheit der behinderten Person nicht vorwiegend Rechtskenntnisse erfordert (Absatz 3,) - ist primär der gesetzliche Vertreter (wenn der Behinderte minderjährig ist) beziehungsweise eine dem Behinderten nahestehende Person als Sachwalter zu bestellen. (T4) Veröff: SZ 74/189 TE OGH 2002-03-13 7 Ob 323/01b Auch; nur: Grundsätzlich - sofern die Besorgung der Angelegenheit der behinderten Person nicht vorwiegend Rechtskenntnisse erfordert (Abs 3) - ist primär eine dem Behinderten nahestehende Person als Sachwalter zu bestellen, eine vom Sachwalterverein namhaft gemachte Person dagegen erst mangels einer nach § 281 Abs 1 ABGB geeignete Person. (T5)Auch; nur: Grundsätzlich - sofern die Besorgung der Angelegenheit der behinderten Person nicht vorwiegend Rechtskenntnisse erfordert (Absatz 3,) - ist primär eine dem Behinderten nahestehende Person als Sachwalter zu bestellen, eine vom Sachwalterverein namhaft gemachte Person dagegen erst mangels einer nach Paragraph 281, Absatz eins, ABGB geeignete Person. (T5) Beisatz: Die in § 281 Abs 1 ABGB auch angeordnete Bestellung des bisherigen gesetzlichen Vertreters zum Sachwalter einer minderjährigen behinderten Person hat keinen Anwendungsbereich mehr, weil nach §273 Abs 1 ABGB idF Art I Z 74 KindRÄG 2001 das Rechtsinstitut der Sachwalterschaft auf volljährige behinderte Personen beschränkt ist. (T6)Beisatz: Die in Paragraph 281, Absatz eins, ABGB auch angeordnete Bestellung des bisherigen gesetzlichen Vertreters zum Sachwalter einer minderjährigen behinderten Person hat keinen Anwendungsbereich mehr, weil nach §273 Absatz eins, ABGB in der Fassung Artikel römisch eins, Ziffer 74, KindRÄG 2001 das Rechtsinstitut der Sachwalterschaft auf volljährige behinderte Personen beschränkt ist. (T6) TE OGH 2003-12-16 1 Ob 198/03d nur T1; Beisatz: Dass es das Wohl des Behinderten erfordere, gerade und primär einen "Vereinssachwalter" zu bestellen, ist-vom Erfordernis ganz besonderer Fähigkeiten der vorgeschlagenen Person abgesehen-kaum denkbar. Hier: entsprechend dem geltenden Untersuchungsgrundsatz ist vorerst durch Erhebungen die Eignung der Mutter als Sachwalterin ins Klare zu setzen. (T7) TE OGH 2006-01-26 6 Ob 4/06s Beisatz: Hier: Materielle Kollisionssituation zwischen den Interessen des Betroffenen und denen seines Lebensgefährten. (T8) TE OGH 2008-04-01 10 Ob 18/08g Auch; Beis wie T3; Veröff: SZ 2008/37 TE OGH 2008-10-03 3 Ob 154/08f Vgl; Beisatz: Um den grundsätzlich zum Sachwalter zu bestellenden nahen Angehörigen übergehen zu können, müssen mögliche Interessenkollisionen wahrscheinlich sein. (T9) TE OGH 2009-09-30 7 Ob 189/09h Vgl TE OGH 2012-03-14 3 Ob 20/12f Vgl auch; Beis wie T9 TE OGH 2012-11-14 7 Ob 184/12b Auch; Beis auch wie T3 TE OGH 2013-11-28 3 Ob 211/13w Auch TE OGH 2015-02-18 2 Ob 131/14z Auch; Beis wie T3 TE OGH 2015-03-24 10 Ob 18/15t Vgl auch; Beis wie T9 TE OGH 2016-12-19 2 Ob 164/16f Auch; nur: Bei der Beurteilung der Eignung einer dem Behinderten nahestehenden Person zum Sachwalter ist aber auf mögliche Interessenkollisionen Bedacht zu nehmen. (T10); Beis wie T9 TE OGH 2020-09-17 2 Ob 129/20i Vgl; Beis wie T9 TE OGH 2021-09-14 6 Ob 147/21t nur T10; Beis wie T9 TE OGH 2022-01-26 7 Ob 171/21d Vgl; Beis wie T9 TE OGH 2022-11-17 9 Ob 76/22z Vgl; Beis wie T9; Beis wie T10; Beisatz: Hier: Erwachsenenvertreter. (T11) TE OGH 2023-04-18 5 Ob 40/23b Beisatz: Hier: Bestellung eines anderen Erwachsenenvertreters im Rekursverfahren (Rechtsanwalt aufgrund familiärer Konflikte und erforderlicher Rechtskenntnisse). (T12) Anm: § 274 ABGB idF
- ErwSchG, BGBl. I Nr. 59/2017.Anmerkung, Paragraph 274, ABGB in der Fassung
- ErwSchG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2017,. TE OGH 2024-05-22 8 Ob 54/24k vgl; Beisatz wie T9 Beisatz: Es sind konkrete Feststellungen über objektive, eine Interessenkollision oder sonstige Nichteignung plausibel begründende Umstände zu treffen. Dabei ist zu beachten, dass das Gesetz die Bestellung mehrerer - auch gesetzlicher und gerichtlicher - Erwachsenenvertreter nebeneinander für jeweils verschiedene Wirkungsbereiche zulässt. (T13); Beisatz wie T10 TE OGH 2024-10-23 7 Ob 79/24d Beisatz wie T9; Beisatz wie T10 Beisatz: Bei bestehenden Hinweisen auf solche Interessengegensätze reicht bereits eine mögliche Interessenkollision, sofern sie auch nur wahrscheinlich ist, aus, um der Eignung eines nahen Angehörigen als Erwachsenenvertreter entgegenzustehen; die gebotene gerichtliche Kontrolle des Erwachsenenvertreters ändert daran nichts. (T14) Beisatz: hier: Ausschluss der Kinder hinsichtlich der Wohnortbestimmung und im Verfahren gegen die Lebensgefährtin des Betroffenen aufgrund vorliegender Interessenkollision. (T15) TE OGH 2026-01-28 4 Ob 186/25v Beisatz wie T14 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1988:RS0049104