13Os121/87
RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum21.01.1988 Geschäftszahl13Os121/87 NormStGB §248 Abs2;
Rechtssatz§ 243 Abs 2 StGB zählt zu den geschützten Staatssymbolen ausdrücklich die Bundeshymne. Auf welche Art und Weise ein bestimmter Text samt Melodie zur Hymne geworden ist, ist strafrechtlich ohne Bedeutung.Paragraph 243, Absatz 2, StGB zählt zu den geschützten Staatssymbolen ausdrücklich die Bundeshymne. Auf welche Art und Weise ein bestimmter Text samt Melodie zur Hymne geworden ist, ist strafrechtlich ohne Bedeutung.
EntscheidungstexteTE OGH 1988/01/21 13 Os 121/87 Veröff: SSt 59/4 = EvBl 1988/87 S 406 = RZ 1988/42 S 170 RechtssatznummerRS0095680