RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0010721 Entscheidungsdatum26.01.1988 Geschäftszahl5Ob111/87; 5Ob1005/90; 7Ob34/97v; 5Ob182/98w; 6Ob145/99p; 5Ob166/99v; 6Ob196/04y; 5Ob101/08a; 10Ob25/15x; 5Ob171/16g NormABGB §364c B1; ABGB §364c B2; ABGB §364c C3; GBG §122 B RechtssatzDa die Rechtsposition des Verbotsberechtigten durch eine spätere Begründung einer zusätzlichen Eigentumsbeschränkung in Form eines grundbücherlich einverleibten (weiteren) Veräußerungs- und Belastungsverbots zugunsten eines in § 364c ABGB aufgezählten Angehörigen nicht berührt wird, fehlt ihm die Rekursberechtigung gegen die Bewilligung des nachrangigen Verbots mangels Beschwer.Da die Rechtsposition des Verbotsberechtigten durch eine spätere Begründung einer zusätzlichen Eigentumsbeschränkung in Form eines grundbücherlich einverleibten (weiteren) Veräußerungs- und Belastungsverbots zugunsten eines in Paragraph 364 c, ABGB aufgezählten Angehörigen nicht berührt wird, fehlt ihm die Rekursberechtigung gegen die Bewilligung des nachrangigen Verbots mangels Beschwer. EntscheidungstexteTE OGH 1988-01-26 5 Ob 111/87 Veröff: SZ 61/11 = EvBl 1988/133 S 654 = NZ 1988,165 (Hofmeister, 168) TE OGH 1990-03-27 5 Ob 1005/90 Veröff: NZ 1990,238 (Hofmeister) TE OGH 1997-07-23 7 Ob 34/97v Vgl auch TE OGH 1998-09-15 5 Ob 182/98w Vgl auch; Beisatz: Mit der Einräumung eines Vorkaufsrechtes ist ein Eingriff in die bücherliche Rechtsposition des Nachfolgeberechtigten nicht verbunden. (T1) Beisatz: Erst bei der Einverleibung des Eigentumsrechtes des Vorkaufsberechtigten würde ein vorrangiges Nachfolgerecht als Eintragungshindernis wirken. (T2) TE OGH 1999-09-16 6 Ob 145/99p Vgl auch; nur: Die Rechtsposition des Verbotsberechtigten wird durch eine spätere Begründung einer zusätzlichen Eigentumsbeschränkung in Form eines grundbücherlich einverleibten (weiteren) Veräußerungs- und Belastungsverbots zugunsten eines in § 364c ABGB aufgezählten Angehörigen nicht berührt. (T3)Vgl auch; nur: Die Rechtsposition des Verbotsberechtigten wird durch eine spätere Begründung einer zusätzlichen Eigentumsbeschränkung in Form eines grundbücherlich einverleibten (weiteren) Veräußerungs- und Belastungsverbots zugunsten eines in Paragraph 364 c, ABGB aufgezählten Angehörigen nicht berührt. (T3) Beisatz: Nichts anderes kann für ein sicherungsweise erwirktes weiteres Veräußerungsverbot gelten. (T4) TE OGH 2000-04-07 5 Ob 166/99v Vgl auch; Beis wie T1 TE OGH 2004-12-15 6 Ob 196/04y Vgl auch; Veröff: SZ 2004/178 TE OGH 2008-06-24 5 Ob 101/08a Beisatz: Eine zusätzlich zu einem Veräußerungs- und Belastungsverbot begründete weitere Eigentumsbeschränkung vermag also keine Beeinträchtigung der Rechte des Verbotsberechtigten zu bewirken. (T5) Beisatz: Hier: Eigentumsbeschränkung durch die Verpflichtung, die Liegenschaft lebzeitig zu übergeben oder von Todes wegen zu hinterlassen. (T6) TE OGH 2015-10-22 10 Ob 25/15x Auch; Beis wie T1; Beis wie T2 TE OGH 2016-10-25 5 Ob 171/16g Auch; nur T3; Beis wie T4 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1988:RS0010721
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.