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{'item': '10ObS3/88; 10ObS101/88; 10ObS123/88; 10ObS228/88; 10ObS102/89; 10ObS239/90; 10ObS414/90; 10ObS207/91; 10ObS241/91; 10ObS278/91; 10ObS222/92;

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0084308 Entscheidungsdatum20.04.2022 Geschäftszahl10ObS3/88; 10ObS101/88; 10ObS123/88; 10ObS228/88; 10ObS102/89; 10ObS239/90; 10ObS414/90; 10ObS207/91; 10ObS241/91; 10ObS278/91; 10ObS222/92; 10ObS161/94; 10ObS150/94 (10ObS151/94; 10ObS152/94); 10ObS83/95; 10ObS133/98a; 10ObS297/98v; 10ObS232/99m; 10ObS215/00s; 10ObS174/02i; 10ObS45/06z; 10ObS140/06w; 10ObS108/07s; 10ObS134/08s; 10ObS22/09x; 10ObS161/09p; 10ObS164/09d; 10ObS171/09h; 10ObS123/12d; 10ObS82/13a; 10ObS126/15z; 10ObS141/17h; 10ObS53/18v; 10ObS36/22z NormASVG §175 RechtssatzNach § 175 ASVG stehen Unfälle dann unter Versicherungsschutz, wenn die Unfallursache für die Verletzung wesentlich ist. Dies ist sie dann, wenn sie nicht im Hinblick auf andere mitwirkende Ursachen erheblich in den Hintergrund tritt. Nur jene Bedingung, ohne deren Mitwirkung der Erfolg überhaupt nicht oder nur zu einem erheblich anderen Zeitpunkt oder nur im geringerem Umfang eingetreten wäre, ist wesentlich. Ist die Unfallversicherung nach diesen Kriterien zur Leistung für einen eingetretenen Personenschaden verpflichtet, ist es unerheblich, ob der Schadensverlauf vorhersehbar war oder in atypischer Weise vor sich ging. Ist die Leistungspflicht zu bejahen, muss die Unfallversicherung den gesamten nicht nur den Verfrühungsschaden oder Verschlechterungsschaden zahlen.Nach Paragraph 175, ASVG stehen Unfälle dann unter Versicherungsschutz, wenn die Unfallursache für die Verletzung wesentlich ist. Dies ist sie dann, wenn sie nicht im Hinblick auf andere mitwirkende Ursachen erheblich in den Hintergrund tritt. Nur jene Bedingung, ohne deren Mitwirkung der Erfolg überhaupt nicht oder nur zu einem erheblich anderen Zeitpunkt oder nur im geringerem Umfang eingetreten wäre, ist wesentlich. Ist die Unfallversicherung nach diesen Kriterien zur Leistung für einen eingetretenen Personenschaden verpflichtet, ist es unerheblich, ob der Schadensverlauf vorhersehbar war oder in atypischer Weise vor sich ging. Ist die Leistungspflicht zu bejahen, muss die Unfallversicherung den gesamten nicht nur den Verfrühungsschaden oder Verschlechterungsschaden zahlen. EntscheidungstexteTE OGH 1988-01-26 10 ObS 3/88 Veröff: SSV-NF 2/6 TE OGH 1988-05-31 10 ObS 101/88 nur: Nach § 175 ASVG stehen Unfälle dann unter Versicherungsschutz, wenn die Unfallursache für die Verletzung wesentlich ist. Dies ist sie dann, wenn sie nicht im Hinblick auf andere mitwirkende Ursachen erheblich in den Hintergrund tritt. Nur jene Bedingung, ohne deren Mitwirkung der Erfolg überhaupt nicht oder nur zu einem erheblich anderen Zeitpunkt oder nur im geringerem Umfang eingetreten wäre, ist wesentlich. (T1)nur: Nach Paragraph 175, ASVG stehen Unfälle dann unter Versicherungsschutz, wenn die Unfallursache für die Verletzung wesentlich ist. Dies ist sie dann, wenn sie nicht im Hinblick auf andere mitwirkende Ursachen erheblich in den Hintergrund tritt. Nur jene Bedingung, ohne deren Mitwirkung der Erfolg überhaupt nicht oder nur zu einem erheblich anderen Zeitpunkt oder nur im geringerem Umfang eingetreten wäre, ist wesentlich. (T1) TE OGH 1988-10-25 10 ObS 123/88 nur T1; Beisatz: Die haftungsausfüllende Kausalität (ursächlicher Zusammenhang zwischen dem Unfallsereignis und dem Umfang der eingetretenen Körperschädigung) kann nur dann zum Tragen kommen, wenn nicht schon der Kausalzusammenhang zwischen Unfall und beruflicher Tätigkeit als erstem Glied in der Kausalkette zu verneinen ist. Hier: Herzinfarkt infolge einer anlagenbedingten Koronarsklerose. (T2) Veröff: SSV-NF 2/112 TE OGH 1988-12-06 10 ObS 228/88 nur: Nur jene Bedingung, ohne deren Mitwirkung der Erfolg überhaupt nicht oder nur zu einem erheblich anderen Zeitpunkt oder nur im geringerem Umfang eingetreten wäre, ist wesentlich. (T3) TE OGH 1989-09-12 10 ObS 102/89 nur T1 TE OGH 1990-09-25 10 ObS 239/90 nur: Nach § 175 ASVG stehen Unfälle dann unter Versicherungsschutz, wenn die Unfallursache für die Verletzung wesentlich ist. Dies ist sie dann, wenn sie nicht im Hinblick auf andere mitwirkende Ursachen erheblich in den Hintergrund tritt. (T4) Beisatz: Diese zum Anspruch auf Versehrtenrente entwickelte Judikatur ist auch für den Anspruch auf Familiengeld maßgeblich. (T5) Veröff: SSV-NF 4/113nur: Nach Paragraph 175, ASVG stehen Unfälle dann unter Versicherungsschutz, wenn die Unfallursache für die Verletzung wesentlich ist. Dies ist sie dann, wenn sie nicht im Hinblick auf andere mitwirkende Ursachen erheblich in den Hintergrund tritt. (T4) Beisatz: Diese zum Anspruch auf Versehrtenrente entwickelte Judikatur ist auch für den Anspruch auf Familiengeld maßgeblich. (T5) Veröff: SSV-NF 4/113 TE OGH 1991-03-12 10 ObS 414/90 Auch; nur T1; Beisatz: Eine Verfrühung des Körperschadens durch den Unfall um mehr als ein Jahr ist jedenfalls erheblich, mag er auch erst lange Jahre nach dem Unfall (hier: 26) aufgetreten sein. (T6) Veröff: SZ 64/28 = SSV-NF 5/22 TE OGH 1991-11-26 10 ObS 207/91 nur T1; Veröff: SSV-NF 5/131 TE OGH 1991-11-26 10 ObS 241/91 nur T1 TE OGH 1991-12-17 10 ObS 278/91 Auch; Beis wie T6; Veröff: SSV-NF 5/140 TE OGH 1992-09-15 10 ObS 222/92 nur T1 TE OGH 1994-07-19 10 ObS 161/94 Auch; nur T4; Beisatz: Hier: Berufskrankheit (T7) TE OGH 1995-02-28 10 ObS 150/94 Beis wie T6 TE OGH 1995-07-05 10 ObS 83/95 Auch; nur T1 TE OGH 1998-04-28 10 ObS 133/98a Vgl auch; Veröff: SZ 71/81 TE OGH 1998-09-15 10 ObS 297/98v Auch; nur T4 TE OGH 2000-01-11 10 ObS 232/99m Vgl auch; Beisatz: Eine Versehrtenrente ist in sogenannten Anlagefällen nur dann zuzuerkennen, wenn das der Unfallversicherung zuzurechnende Ereignis unter anderem zu einer erheblichen Verfrühung des Körperschadens geführt hat. Diese Überlegung ist allerdings erst bei der Prüfung der Leistungsvoraussetzungen für die Rente anzustellen, nicht schon bei der Prüfung, ob überhaupt ein Versicherungsfall vorliegt. (T8) TE OGH 2000-09-05 10 ObS 215/00s Vgl auch; Beisatz: Auch im Bereich des Sozialversicherungsrechts kommt eine Haftung des Unfallversicherungsträgers nur dann in Betracht, wenn sich im Sinne der Äquivalenztheorie der eingetretene Personenschaden als eine Folge einer aus der Gefahrensphäre der Unfallversicherung herrührenden Ursache darstellt. (T9) TE OGH 2002-05-28 10 ObS 174/02i nur T1; nur: Ist die Leistungspflicht zu bejahen, muss die Unfallversicherung den gesamten nicht nur den Verfrühungsschaden oder Verschlechterungsschaden zahlen. (T10); Beisatz: Dieser Grundsatz ist auf sogenannte Anlagefälle zugeschnitten: Der Gesundheitszustand ist zwar real durch eine kausale Einwirkung aus dem Schutzbereich der Unfallversicherung entstanden, doch wäre er aller Wahrscheinlichkeit nach innerhalb kurzer Zeit in ähnlicher Schwere auch auf Grund einer schicksalhaften inneren Anlage entstanden. (T11); Beisatz: Spätere hypothetische oder wirkliche Beeinträchtigungen der Gesundheit vermögen sie grundsätzlich nicht zu entlasten. (T12) TE OGH 2006-06-27 10 ObS 45/06z Vgl auch; nur T1; Beisatz: Wenn die erlittenen Verletzungen nicht die unmittelbare Folge der inneren Ursache (hier: epileptischer Anfall im Rahmen eines Alkoholentzugssyndroms), sondern des Verkehrsunfalls sind, ist die mit der Zurücklegung des Arbeitsweges verbundene Gefahrenlage eine wesentliche Bedingung für die Verletzungen, auch wenn der zu den Verletzungen führende Unfall durch die innere Ursache ausgelöst wurde. (T13) TE OGH 2006-09-12 10 ObS 140/06w Auch; nur T3 TE OGH 2007-10-09 10 ObS 108/07s nur T3; nur T10 TE OGH 2008-11-25 10 ObS 134/08s Auch; Beisatz: Nach Bejahung des Kausalzusammenhangs zwischen der Erwerbstätigkeit und dem Unfall sowie des „inneren" (finalen) Zusammenhangs muss die aus dem geschützten Lebensbereich stammende, in einem inneren Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit stehende Ursache „wesentliche Bedingung" (wesentlich mitwirkende Ursache) für den Eintritt des Körperschadens sein. (T14) Beisatz: Als wesentlich wird eine Bedingung insbesondere dann angesehen, wenn ohne ihre Mitwirkung der Erfolg nur zu einem erheblich anderen Zeitpunkt oder nur in einem geringeren Umfang eingetreten wäre, nicht aber dann, wenn die Schädigung durch ein alltäglich vorkommendes Ereignis zu annähernd gleicher Zeit und in annähernd demselben Ausmaß hätte ausgelöst werden können. (T15) TE OGH 2009-04-21 10 ObS 22/09x Vgl auch; Beisatz: Die Judikatur verwendet auch bei der Zurechnung von Berufskrankheiten die „Theorie der wesentlichen Bedingung": Die Zurechnung zur Unfallversicherung unterbleibt, wenn die aus der Risikosphäre der Unfallversicherung stammende Ursache im Hinblick auf andere mitwirkende Ursachen als unwesentlich erscheint; ist sie dagegen auch unter Berücksichtigung dieser weiteren Ursachen als wesentlich anzusehen, erfolgt die Zurechnung. (T16) Beisatz: Hier: Berufskrankheit Nr 25 der Anlage 1 zum ASVG. (T17) TE OGH 2009-10-20 10 ObS 161/09p Auch; Beis wie T14; Beis wie T15; Bem: Zweiter Rechtsgang zu 10 ObS 134/08s. (T18) TE OGH 2009-10-20 10 ObS 164/09d Auch; Beisatz: Ein anlagebedingt schon durch alltäglich vorkommende Ereignisse leicht auslösbares Leiden ist unabhängig davon, ob es sich um altersbedingte oder darüber hinausgehende Anlageschäden handelt, nicht vom Unfallversicherungsschutz umfasst. (T19) TE OGH 2009-11-10 10 ObS 171/09h Auch; Beis wie T19 TE OGH 2013-05-28 10 ObS 123/12d Auch; Beis wie T15; Beis wie T19 TE OGH 2013-06-25 10 ObS 82/13a Auch; Beis wie T15 TE OGH 2015-11-17 10 ObS 126/15z Auch; nur T3 TE OGH 2018-03-14 10 ObS 141/17h Auch; Beisatz: Mittelbare Folgen eines Arbeitsunfalls sind vom Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung umfasst, falls der Arbeitsunfall dafür wesentliche Bedingung gewesen ist. Eine Zurechnung zum Schutzbereich kommt nicht in Betracht, wenn ein akausaler Nachschaden zur wesentlichen Bedingung für eine Verschlimmerung des Erstschadens wurde. (T20) TE OGH 2018-09-13 10 ObS 53/18v Vgl auch; Beisatz: Vom Schutzbereich der gesetzlichen Unfallversicherung ist eine Verletzung als sogenannter kausaler Nachschaden erfasst, wenn sie Folge eines Sturzes ist, der sich aufgrund einer arbeitsunfallbedingten Gangunsicherheit ereignete. (T21); Veröff: SZ 2018/68 TE OGH 2022-04-20 10 ObS 36/22z Vgl; nur T3; nur T4 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1988:RS0084308

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