RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0084273 Entscheidungsdatum26.01.1988 Geschäftszahl10ObS29/87 (10ObS30/87); 10ObS342/91; 10ObS63/94; 10ObS65/02k; 10ObS73/11z NormASVG §253a; ASVG idF StrukturanpassungsG 1996 §253d Abs2ASVG §253a; ASVG in der Fassung StrukturanpassungsG 1996 §253d Abs2 RechtssatzDie Aufnahme jeder Erwerbstätigkeit, auf Grund der ein die Geringfügigkeitsgrenze übersteigendes Erwerbseinkommen bezogen wird, bewirkt den Wegfall einer vorzeitigen Alterspension. Hiebei handelt es sich wegen des möglichen Wiederauflebens der Pension um eine Art gänzliches Ruhen. Es hat eine Feststellung nach § 367 Abs 1 ASVG durch Bescheid zu erfolgen (anders als das Erlöschen von Leistungsansprüchen im Sinne des § 100 ASVG).Die Aufnahme jeder Erwerbstätigkeit, auf Grund der ein die Geringfügigkeitsgrenze übersteigendes Erwerbseinkommen bezogen wird, bewirkt den Wegfall einer vorzeitigen Alterspension. Hiebei handelt es sich wegen des möglichen Wiederauflebens der Pension um eine Art gänzliches Ruhen. Es hat eine Feststellung nach Paragraph 367, Absatz eins, ASVG durch Bescheid zu erfolgen (anders als das Erlöschen von Leistungsansprüchen im Sinne des Paragraph 100, ASVG). EntscheidungstexteTE OGH 1988-01-26 10 ObS 29/87 Veröff: SZ 61/14 = SSV-NF 2/4 TE OGH 1992-04-07 10 ObS 342/91 Auch; Beisatz: Wenn das Einkommen als Geschäftsführer in auffallendem Missverhältnis zum Umfang der entfalteten Tätigkeit steht und der Kapitaleinsatz in der Gesellschaft, aus welcher der Gewinn zufließt, im Verhältnis zum Gewinn nur gering ist, so ist auch der Gewinn, der dem geschäftsführenden Gesellschafter zufließt, im Sinn der sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften in jenem Umfang als Einkommen aus einer selbständigen Erwerbstätigkeit anzusehen, der unter Berücksichtigung der Beträge, die er als Geschäftsführer erhält, einem angemessenen Entgelt für die als Geschäftsführer entfaltete Tätigkeit entspricht. (T1) TE OGH 1997-06-04 10 ObS 63/94 TE OGH 2002-06-18 10 ObS 65/02k Auch; nur: Hiebei handelt es sich wegen des möglichen Wiederauflebens der Pension um eine Art gänzliches Ruhen. Es hat eine Feststellung nach § 367 Abs 1 ASVG durch Bescheid zu erfolgen (anders als das Erlöschen von Leistungsansprüchen im Sinne des § 100 ASVG). (T2); Beisatz: Hier: Vorzeitige Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit gemäß § 253d ASVG. (T3); Beisatz: Dem Versicherungsträger ist es nicht verwehrt, den Wegfall der durch ein Grundurteil im Sinn des § 89 Abs 2 ASGG zuerkannten Leistung auch noch anlässlich der notwendig werdenden bescheidmäßigen Festsetzung der endgültigen Höhe der Leistung auszusprechen, selbst wenn er es unterlassen hat, in dem durch das Grundurteil beendeten Rechtssstreit die den Wegfall begründenden - aber die Anspruchsvoraussetzung eben nicht berühenden - Tatsachen mit Einwendung geltend zu machen. (T4)Auch; nur: Hiebei handelt es sich wegen des möglichen Wiederauflebens der Pension um eine Art gänzliches Ruhen. Es hat eine Feststellung nach Paragraph 367, Absatz eins, ASVG durch Bescheid zu erfolgen (anders als das Erlöschen von Leistungsansprüchen im Sinne des Paragraph 100, ASVG). (T2); Beisatz: Hier: Vorzeitige Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit gemäß Paragraph 253 d, ASVG. (T3); Beisatz: Dem Versicherungsträger ist es nicht verwehrt, den Wegfall der durch ein Grundurteil im Sinn des Paragraph 89, Absatz 2, ASGG zuerkannten Leistung auch noch anlässlich der notwendig werdenden bescheidmäßigen Festsetzung der endgültigen Höhe der Leistung auszusprechen, selbst wenn er es unterlassen hat, in dem durch das Grundurteil beendeten Rechtssstreit die den Wegfall begründenden - aber die Anspruchsvoraussetzung eben nicht berühenden - Tatsachen mit Einwendung geltend zu machen. (T4) TE OGH 2011-11-08 10 ObS 73/11z Vgl auch
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.