RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0021868 Entscheidungsdatum26.08.2024 Geschäftszahl3Ob589/86 (3Ob590/86); 6Ob664/88; 9ObA31/93; 9ObA157/97x; 9ObA207/98a; 9ObA39/00a; 9Ob291/01m; 6Ob51/05a; 8ObA46/07h; 1Ob32/08z; 9Ob5/08p; 9ObA102/09d; 5Ob174/09p; 2Ob185/11m; 9ObA87/13d; 1Ob165/21b; 9ObA50/23b; 8Ob49/24z NormABGB §1152 C6 ABGB §1152 C7 ABGB §1486 Z5 RechtssatzAnsprüche aus "zweckverfehlenden" Arbeitsleistungen, die inhaltlich nach § 1152 ABGB zu beurteilen sind, unterliegen der dreijährigen Verjährungszeit nach § 1486 Z 5 ABGB (Ablehnung von Apathy, DRdA 1986,319 ff).Ansprüche aus "zweckverfehlenden" Arbeitsleistungen, die inhaltlich nach Paragraph 1152, ABGB zu beurteilen sind, unterliegen der dreijährigen Verjährungszeit nach Paragraph 1486, Ziffer 5, ABGB (Ablehnung von Apathy, DRdA 1986,319 ff). EntscheidungstexteTE OGH 1988-01-27 3 Ob 589/86 Veröff: SZ 61/16 = EvBl 1988/95 S 460 TE OGH 1988-11-24 6 Ob 664/88 TE OGH 1993-03-31 9 ObA 31/93 Auch TE OGH 1997-11-26 9 ObA 157/97x TE OGH 1998-09-02 9 ObA 207/98a Auch TE OGH 2000-05-17 9 ObA 39/00a Vgl auch; Beisatz: Ein auf § 1431 ABGB gestützter Anspruch auf Rückzahlung von irrtümlich zuviel gezahlten Arbeitsentgelt verjährt in analoger Anwendung des § 1486 Z 5 ABGB nach drei Jahren. (T1)Vgl auch; Beisatz: Ein auf Paragraph 1431, ABGB gestützter Anspruch auf Rückzahlung von irrtümlich zuviel gezahlten Arbeitsentgelt verjährt in analoger Anwendung des Paragraph 1486, Ziffer 5, ABGB nach drei Jahren. (T1) TE OGH 2001-12-19 9 Ob 291/01m Auch TE OGH 2005-10-06 6 Ob 51/05a Beisatz: Die Verjährungsfrist (die Fälligkeit) beginnt erst mit dem Zeitpunkt, mit dem objektiv hinreichende Anhaltspunkte dafür gegeben sind, dass mit der Erfüllung der Zusage oder der Erwartung nicht mehr gerechnet werden kann. Hier: Bei vergeblicher Erwartung einer Zuwendung von Todes wegen beginnt die dreijährige Verjährungsfrist für den Anspruch auf Entgelt aus zweckverfehlenden Arbeitsleistungen daher im Allgemeinen mit dem Tag zu laufen, an dem der Leistende im Abhandlungsverfahren vom Inhalt der letztwilligen Verfügung, die seine Erwartung zunichte macht, Kenntnis erlangt. (T2) TE OGH 2007-08-30 8 ObA 46/07h Beis wie T2 nur: Die Verjährungsfrist (die Fälligkeit) beginnt erst mit dem Zeitpunkt, mit dem objektiv hinreichende Anhaltspunkte dafür gegeben sind, dass mit der Erfüllung der Zusage oder der Erwartung nicht mehr gerechnet werden kann. (T3) TE OGH 2008-04-03 1 Ob 32/08z Vgl auch; Beis wie T1; Veröff: SZ 2008/40 TE OGH 2009-06-02 9 Ob 5/08p Vgl; Veröff: SZ 2009/73 TE OGH 2009-08-26 9 ObA 102/09d TE OGH 2009-12-15 5 Ob 174/09p Beisatz: An dieser Ansicht hält der Oberste Gerichtshof auch trotz der von einem Teil der Lehre geäußerten Kritik ausdrücklich fest. (T4) TE OGH 2012-04-24 2 Ob 185/11m Vgl auch; Vgl Beis wie T1 TE OGH 2013-07-24 9 ObA 87/13d Auch; Beis wie T1 TE OGH 2021-10-12 1 Ob 165/21b TE OGH 2024-06-26 9 ObA 50/23b TE OGH 2024-08-26 8 Ob 49/24z vgl; Beisatz: Hier: Dreijährige Verjährungsfrist für die Rückforderung irrtümlich zu viel gezahlter Abfertigungsbeträge aus einem Dienstverhältnis. (T5) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1988:RS0021868
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.