RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0084290 Entscheidungsdatum27.01.1988 Geschäftszahl9ObS32/87; 10ObS341/89; 10ObS204/90; 10ObS131/90; 10ObS309/90; 10ObS414/90; 10ObS185/91; 10ObS207/91; 10ObS241/91; 10ObS278/91; 10ObS57/92; 10ObS222/92; 10ObS49/94; 10ObS161/94; 10ObS150/94 (10ObS151/94, 10ObS152/94); 10ObS29/95; 10ObS46/97f; 10ObS325/97k; 10ObS133/98a; 10ObS63/99h; 10ObS215/00s; 10ObS195/01a; 10ObS174/02i; 7Ob128/02b; 10ObS327/02i; 10ObS9/02z; 10ObS45/04x; 10ObS134/08s; 10ObS156/08a; 10ObS22/09x; 10ObS161/09p; 10ObS164/09d; 10ObS171/09h; 10ObS62/16i; 10ObS141/17h; 10ObS53/18v NormASVG §175 RechtssatzIn Anlehnung an die Adäquanztheorie werden in der Unfallversicherung insoweit weitergehendere Anforderungen an den ursächlichen Zusammenhang gestellt, als eine wesentliche Mitwirkung gefordert wird. Nicht jede Bedingung, die nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Erfolg entfiele, ist ursächlich, sondern nur diejenige, die im Verhältnis zu anderen nach der Auffassung des praktischen Lebens wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg an dessen Eintritt wesentlich mitgewirkt hat (Theorie der "wesentlichen Bedingung"). EntscheidungstexteTE OGH 1988-01-27 9 ObS 32/87 Veröff: SZ 61/20 = JBl 1988,399 = SSV-NF 2/7 TE OGH 1989-12-05 10 ObS 341/89 Auch; Beisatz: Für die Kausalität maßgebend: Theorie der wesentlichen Bedingung. (T1) Veröff: SSV-NF 3/150 = RZ 1992/75 S 212 TE OGH 1990-05-29 10 ObS 204/90 Beis wie T1; Beisatz: Nicht aber jene, die also im Hinblick auf Mitursachen so erheblich in den Hintergrund treten, dass sie als unwesentlich erscheinen. (T2) Veröff: SSV-NF 4/83 TE OGH 1990-06-12 10 ObS 131/90 Auch; Veröff: SZ 63/98 = SSV-NF 4/83 TE OGH 1990-12-04 10 ObS 309/90 Auch; Beis wie T1; Beis wie T2; Beisatz: Hier: Siliko-Tbc gegen Krebserkrankung als Todesursache völlig im Hintergrund. (T3) Veröff: SSV-NF 4/154 TE OGH 1991-03-12 10 ObS 414/90 Beis wie T2; Veröff: SZ 64/28 = SSV-NF 5/22 TE OGH 1991-06-25 10 ObS 185/91 Auch TE OGH 1991-11-26 10 ObS 207/91 Auch; Beis wie T2; Veröff: SSV-NF 5/131 TE OGH 1991-11-26 10 ObS 241/91 Beis wie T2 TE OGH 1991-12-17 10 ObS 278/91 Auch; Beisatz: Der Anscheinsbeweis ist nur dann entkräftet, wenn dieser Möglichkeit zumindest die gleiche Wahrscheinlichkeit wie dem Arbeitsunfall zukommt. (T4) Veröff: JBl 1992,469 = SSV-NF 5/140 TE OGH 1992-03-10 10 ObS 57/92 Beis wie T1; Veröff: SSV-NF 6/30 TE OGH 1992-09-15 10 ObS 222/92 Auch; Beis wie T2; Beis wie T4 TE OGH 1994-02-15 10 ObS 49/94 Beis wie T1; Beis wie T2; Beisatz: Die schädigenden Einwirkungen und als deren Folge die Erkrankung muss nicht allein durch die Beschäftigung im Unternehmen verursacht worden sein. Auch außerberufliche Einflüsse können mitgewirkt haben; die versicherte Beschäftigung muss aber eine wesentliche Mitursache sein. (T5) TE OGH 1994-07-19 10 ObS 161/94 Auch; Beis wie T1; Beis wie T2; Beis wie T5 TE OGH 1995-02-28 10 ObS 150/94 Auch; Beis wie T2 TE OGH 1995-02-28 10 ObS 29/95 Vgl; Beisatz: Hier: Damit eine Krankheit als Berufskrankheit anerkannt werden kann, muss ihre Ursache im Sinne der Theorie der wesentlichen Bedingung in der versicherten Tätigkeit liegen. (T6) TE OGH 1997-03-27 10 ObS 46/97f Auch; Beis wie T4 TE OGH 1997-10-15 10 ObS 325/97k Vgl auch; Beis wie T4 TE OGH 1998-04-28 10 ObS 133/98a Vgl auch; Beis wie T4; Veröff: SZ 71/81 TE OGH 1999-03-30 10 ObS 63/99h Auch TE OGH 2000-09-05 10 ObS 215/00s Vgl auch; Beisatz: Auch im Bereich des Sozialversicherungsrechts kommt eine Haftung des Unfallversicherungsträgers nur dann in Betracht, wenn sich im Sinne der Äquivalenztheorie der eingetretene Personenschaden als eine Folge einer aus der Gefahrensphäre der Unfallversicherung herrührenden Ursache darstellt. (T7) TE OGH 2001-07-10 10 ObS 195/01a Vgl; Beis wie T7 TE OGH 2002-05-28 10 ObS 174/02i Auch; Beis wie T2 TE OGH 2002-06-26 7 Ob 128/02b Vgl auch; Beis wie T7; Beisatz: Hier: Privatversicherungsrecht. (T8) TE OGH 2002-10-22 10 ObS 327/02i Vgl auch; Beisatz: Auch wenn der Unfall nur eine von mehreren Bedingungen im naturwissenschaftlich-philosophischen Sinne ist (konkurrierende Kausalität), bildet er im Sinn der in der gesetzlichen Unfallversicherung geltenden Kausalitätslehre eine Ursache, wenn er eine wesentliche Bedingung für den Körperschaden war. (T9) TE OGH 2003-06-17 10 ObS 9/02z Vgl auch; Beis wie T5 TE OGH 2004-05-18 10 ObS 45/04x Veröff: SZ 2004/79 TE OGH 2008-11-25 10 ObS 134/08s Vgl auch; Beisatz: Nach Bejahung des Kausalzusammenhangs zwischen der Erwerbstätigkeit und dem Unfall sowie des „inneren" (finalen) Zusammenhangs muss die aus dem geschützten Lebensbereich stammende, in einem inneren Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit stehende Ursache „wesentliche Bedingung" (wesentlich mitwirkende Ursache) für den Eintritt des Körperschadens sein. (T10); Beisatz: Als wesentlich wird eine Bedingung insbesondere dann angesehen, wenn ohne ihre Mitwirkung der Erfolg nur zu einem erheblich anderen Zeitpunkt oder nur in einem geringeren Umfang eingetreten wäre, nicht aber dann, wenn die Schädigung durch ein alltäglich vorkommendes Ereignis zu annähernd gleicher Zeit und in annähernd demselben Ausmaß hätte ausgelöst werden können. (T11) TE OGH 2008-11-25 10 ObS 156/08a Auch; Beisatz: Von der Zurechnung an die Unfallversicherung werden jene Bedingungen der Körperverletzung ausgeschlossen, die „mangels besonderer innerer Beziehung zum Erfolg an dessen Eintritt nur unwesentlich mitgewirkt haben". (T12) TE OGH 2009-04-21 10 ObS 22/09x Auch; Beisatz: Die Judikatur verwendet auch bei der Zurechnung von Berufskrankheiten die „Theorie der wesentlichen Bedingung": Die Zurechnung zur Unfallversicherung unterbleibt, wenn die aus der Risikosphäre der Unfallversicherung stammende Ursache im Hinblick auf andere mitwirkende Ursachen als unwesentlich erscheint; ist sie dagegen auch unter Berücksichtigung dieser weiteren Ursachen als wesentlich anzusehen, erfolgt die Zurechnung. (T13); Beisatz: Hier: Berufskrankheit Nr25 der Anlage 1 zum ASVG. (T14) TE OGH 2009-10-20 10 ObS 161/09p Auch; Beis wie T10; Beis wie T11; Bem: Zweiter Rechtsgang zu 10 ObS 134/08s. (T15) TE OGH 2009-10-20 10 ObS 164/09d Auch TE OGH 2009-11-10 10 ObS 171/09h Auch TE OGH 2016-06-07 10 ObS 62/16i Auch; Beis wie T1; Beis ähnlich wie T3; Beis wie T6; Beis ähnlich wie T14; Beisatz: Hier: Anspruch auf Unfallrente gemäß § 79 StVG. (T16)Auch; Beis wie T1; Beis ähnlich wie T3; Beis wie T6; Beis ähnlich wie T14; Beisatz: Hier: Anspruch auf Unfallrente gemäß Paragraph 79, StVG. (T16) TE OGH 2018-03-14 10 ObS 141/17h Auch; Beisatz: Mittelbare Folgen eines Arbeitsunfalls sind vom Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung umfasst, falls der Arbeitsunfall dafür wesentliche Bedingung gewesen ist. Eine Zurechnung zum Schutzbereich kommt nicht in Betracht, wenn ein akausaler Nachschaden zur wesentlichen Bedingung für eine Verschlimmerung des Erstschadens wurde. (T17) TE OGH 2018-09-13 10 ObS 53/18v Beis wie T7; Beisatz: Vom Schutzbereich der gesetzlichen Unfallversicherung ist eine Verletzung als sogenannter kausaler Nachschaden erfasst, wenn sie Folge eines Sturzes ist, der sich aufgrund einer arbeitsunfallbedingten Gangunsicherheit ereignete. (T18); Veröff: SZ 2018/68 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1988:RS0084290
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