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{'item': '9ObS32/87; 10ObS228/88; 10ObS308/88; 10ObS102/89; 10ObS131/90; 10ObS207/91; 10ObS278/91; 10ObS57/92; 10ObS222/92; 10ObS248/92 (10ObS249/92;

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0084318 Entscheidungsdatum20.04.2022 Geschäftszahl9ObS32/87; 10ObS228/88; 10ObS308/88; 10ObS102/89; 10ObS131/90; 10ObS207/91; 10ObS278/91; 10ObS57/92; 10ObS222/92; 10ObS248/92 (10ObS249/92; 10ObS250/92); 10ObS154/93; 10ObS234/93; 10ObS50/94; 10ObS150/94 (10ObS151/94; 10ObS152/94); 10ObS83/95; 10ObS20/96; 10ObS46/97f; 10ObS325/97k; 10ObS297/98v; 10ObS194/99y; 10ObS128/99t; 10ObS232/99m; 10ObS341/01x; 10ObS174/02i; 10ObS45/04x; 10ObS17/05f; 10ObS108/07s; 10ObS134/08s; 10ObS156/08a; 10ObS161/09p; 10ObS164/09d; 10ObS171/09h; 10ObS78/11k; 10ObS25/13v; 10ObS123/12d; 10ObS82/13a; 10ObS93/13v; 7Ob147/21z; 10ObS36/22z NormASVG §175 RechtssatzEine krankhafte Veranlagung ist alleinige oder überragende Ursache, wenn sie so leicht ansprechbar war, dass es zur Auslösung akuter Erscheinungen nicht besonderer, unersetzlicher äußerer Einwirkungen bedurfte, sondern jedes andere alltäglich vorkommende Ereignis zur selben Zeit die Erscheinungen ausgelöst hätte. EntscheidungstexteTE OGH 1988-01-27 9 ObS 32/87 Veröff: SZ 61/20 = JBl 1988,399 = SSV-NF 2/7 TE OGH 1988-12-06 10 ObS 228/88 TE OGH 1988-12-06 10 ObS 308/88 TE OGH 1989-09-12 10 ObS 102/89 Auch TE OGH 1990-06-12 10 ObS 131/90 Veröff: SZ 63/98 TE OGH 1991-11-26 10 ObS 207/91 Beisatz: Bandscheibenvorfall, für den infolge degenerativ und traumatisch bereits vorgeschädigter Wirbelsäule, der Unfall lediglich "Gelegenheitsursache" war. (T1) Veröff: SSV-NF 5/131 TE OGH 1991-12-17 10 ObS 278/91 Veröff: JBl 1992,469 = SSV-NF 5/140 TE OGH 1992-03-10 10 ObS 57/92 Beisatz: Es kommt in diesem Zusammenhang nicht darauf an, ob wegen der krankhaften Veranlagung jedes andere alltäglich vorkommende Ereignis dieselbe Schädigung hätte herbeiführen können, sondern darauf, ob ein solches Ereignis mit Wahrscheinlichkeit in naher Zukunft tatsächlich vorgekommen wäre und dieselbe Schädigung ausgelöst hätte. (T2) TE OGH 1992-09-15 10 ObS 222/92 Beis wie T2 TE OGH 1992-10-13 10 ObS 248/92 Auch; Beis wie T2; Beisatz: Es sind Feststellungen darüber erforderlich, welche konkreten anderen Ereignisse dieselbe Schädigung ausgelöst hätten. Es reicht für den Gegenbeweis völlig aus, wenn der Versicherte irgendein Verletzungstrauma erlitten hätte, das ebenso leicht wie im Schutzbereich aufgetreten wäre und dieselben Folgen ausgelöst hätte. (T3) TE OGH 1993-10-28 10 ObS 154/93 TE OGH 1993-12-21 10 ObS 234/93 Auch TE OGH 1994-03-22 10 ObS 50/94 Beis wie T2; Beisatz: Alltäglich sind die Belastungen, die altersentsprechend üblicherweise mit gewisser Regelmäßigkeit im Leben auftreten, wenn auch nicht jeden Tag, wie etwa normales oder auch beschleunigtes Gehen, unter Umständen auch kurzes schnelles Laufen, Treppen steigen, Bücken, leichtes bis mittelschweres Heben oder ähnliche Kraftanstrengungen. Traumatisierung des Handgelenkes ist ebenso wie Hundebisse, Verkehrsunfälle oder Stürze kein alltägliches Ereignis. (T4) TE OGH 1995-02-28 10 ObS 150/94 Auch; Beis wie T2 TE OGH 1995-07-05 10 ObS 83/95 Auch; Beis wie T4 nur: Alltäglich sind die Belastungen, die altersentsprechend üblicherweise mit gewisser Regelmäßigkeit im Leben auftreten, wenn auch nicht jeden Tag, wie etwa normales oder auch beschleunigtes Gehen, unter Umständen auch kurzes schnelles Laufen, Treppen steigen, Bücken, leichtes bis mittelschweres Heben oder ähnliche Kraftanstrengungen. (T5) Beisatz: Dafür, ob die Auswirkungen des Unfalles eine wesentliche Teilursache des eingetretenen Leidenszustandes sind, ist entscheidend, ob die äußere Einwirkung wesentliche Teilursache oder nur Gelegenheitsursache war. (T6) TE OGH 1996-02-06 10 ObS 20/96 Auch; Zweiter Rechtsgang zu 10 ObS 83/95. TE OGH 1997-03-27 10 ObS 46/97f Vgl; Beis wie T5 TE OGH 1997-10-15 10 ObS 325/97k Vgl auch; Beis wie T2; Beis wie T3 nur: Es sind Feststellungen darüber erforderlich, welche konkreten anderen Ereignisse dieselbe Schädigung ausgelöst hätten. (T7) Beis wie T5 TE OGH 1998-09-15 10 ObS 297/98v Vgl auch; Beisatz: Es besteht dann kein Anspruch auf eine Leistung aus der Unfallversicherung, wenn einer krankhaften Veranlagung gegenüber dem Unfall die überragende Bedeutung zukommt, wenn also wegen der Veranlagung jedes andere alltäglich vorkommende Ereignis etwa zur gleichen Zeit die Schädigung ausgelöst hätte (SSV-NF 5/140). (T8) TE OGH 1999-09-14 10 ObS 194/99y Vgl auch; Beisatz: Ein äußeres Ereignis im Maß einer alltäglichen Belastung ist bei einem mitwirkenden Vorschaden immer nur eine sogenannte Gelegenheitsursache, begründet also keinen Arbeitsunfall. (T9) Beis wie T5 TE OGH 1999-10-05 10 ObS 128/99t Vgl auch; Beisatz: Hier: Kläger litt bereits vor dem Unfall an Bluthochdruck und an einem Riesenaneurysma der linken Arteria carotis mit sehr hoher Blutungswahrscheinlichkeit. (T10) Beisatz: Die Krankheitsanlage war vielmehr so stark und so leicht ansprechbar, dass es zur Auslösung akuter Erscheinungen nicht besonderer in ihrer Art unersetzlicher äußerer Einwirkungen bedurfte. (T11) TE OGH 2000-01-11 10 ObS 232/99m Vgl auch; Beis ähnlich wie T8 TE OGH 2001-10-30 10 ObS 341/01x Vgl auch; Beis wie T5; Beis wie T9 TE OGH 2002-05-28 10 ObS 174/02i Auch; Beis wie T5 TE OGH 2004-05-18 10 ObS 45/04x Beis wie T8; Beisatz: Voraussetzung dafür ist allerdings, dass die Schadensanlage, deren ursächlich wesentliche oder gar überwiegende Bedeutung geprüft werden soll, in ihren tatsächlichen Grundlagen nachgewiesen ist. (T12) Veröff: SZ 2004/79 TE OGH 2005-03-22 10 ObS 17/05f Vgl auch; Beis wie T8 TE OGH 2007-10-09 10 ObS 108/07s Auch; Beisatz: Wenn der Gesundheitsschaden auch ohne den Dienstunfall (Arbeitsunfall) mit hinreichender Wahrscheinlichkeit allein infolge der Schadensanlage zu annähernd gleicher Zeit und in annähernd demselben Ausmaß tatsächlich eingetreten wäre oder durch eine „alltägliche Belastung" ausgelöst werden hätte können, wird der Körperschaden nicht der Unfallversicherung zugerechnet. (T13) TE OGH 2008-11-25 10 ObS 134/08s Auch; Beisatz: Nach Bejahung des Kausalzusammenhangs zwischen der Erwerbstätigkeit und dem Unfall sowie des „inneren" (finalen) Zusammenhangs muss die aus dem geschützten Lebensbereich stammende, in einem inneren Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit stehende Ursache „wesentliche Bedingung" (wesentlich mitwirkende Ursache) für den Eintritt des Körperschadens sein. (T14) Beisatz: Als wesentlich wird eine Bedingung insbesondere dann angesehen, wenn ohne ihre Mitwirkung der Erfolg nur zu einem erheblich anderen Zeitpunkt oder nur in einem geringeren Umfang eingetreten wäre, nicht aber dann, wenn die Schädigung durch ein alltäglich vorkommendes Ereignis zu annähernd gleicher Zeit und in annähernd demselben Ausmaß hätte ausgelöst werden können. (T15) TE OGH 2008-11-25 10 ObS 156/08a Auch; Beisatz: Als wesentlich wird eine Bedingung insbesondere dann angesehen, wenn ohne ihre Mitwirkung der Erfolg nur zu einem erheblich anderen Zeitpunkt oder nur in einem geringeren Umfang eingetreten wäre. Hingegen kommt der Schadensanlage gegenüber dem Unfall überragende Bedeutung zu, wenn diese so stark ausgeprägt und so leicht ansprechbar ist, dass der Leidenszustand auch durch jedes andere alltäglich vorkommende Ereignis ausgelöst werden hätte können. (T16) TE OGH 2009-10-20 10 ObS 161/09p Auch; Beis wie T14; Beis wie T15; Bem: Zweiter Rechtsgang zu 10 ObS 134/08s. (T17) TE OGH 2009-10-20 10 ObS 164/09d Auch; Beisatz: Ein anlagebedingt schon durch alltäglich vorkommende Ereignisse leicht auslösbares Leiden ist unabhängig davon, ob es sich um altersbedingte oder darüber hinausgehende Anlageschäden handelt, nicht vom Unfallversicherungsschutz umfasst. (T18) TE OGH 2009-11-10 10 ObS 171/09h Auch; Beis wie T18 TE OGH 2011-12-06 10 ObS 78/11k Auch; Beis wie T4 TE OGH 2013-02-26 10 ObS 25/13v Auch TE OGH 2013-05-28 10 ObS 123/12d Beis wie T4; Beis wie T5; Beisatz: Selbst wenn feststünde, dass ein Herzinfarkt infolge der Anstrengung beim Abplanen oder Lösen von Spanngurten eingetreten ist, wäre dennoch ein Arbeitsunfall zu verneinen, weil aufgrund der Gesundheitsstörungen des Versicherten die Unfallsfolge auch bei einer alltäglichen Belastung (zB Treppensteigen) in absehbarer Zeit hätte eintreten können. (T19) TE OGH 2013-06-25 10 ObS 82/13a Auch; Beis wie T4; Beis wie T5 TE OGH 2013-12-17 10 ObS 93/13v Beis wie T4 nur: Hundebiss kein alltägliches Ereignis. (T20) Beisatz: Hier: Wespenstich. (T21); Veröff: SZ 2013/126 TE OGH 2021-09-15 7 Ob 147/21z Vgl; Beisatz: Die für den Bereich der Sozialgerichtsbarkeit entwickelten Grundsätze, dass als den Versicherungsfall auslösende Ursachen nur solche in Betracht kommen, die für den Erfolg eine wesentliche Bedingung waren und nicht bloß als „Gelegenheitsursache“ anzusehen sind, sind bei der privaten, vertraglich vereinbarten Unfallversicherung nicht maßgeblich. (T22) TE OGH 2022-04-20 10 ObS 36/22z Vgl; Beisatz: Hier: Riss des rechten Kreuzbandes, der auch durch jedes andere alltägliche Ereignis ausgelöst werden hätte können. (T23) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1988:RS0084318

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.